Anfechtung scheitert meistens, hauptsächlich wegen,
1.) Anfechtungsfrist versäumt
2.) Vorrang der Gewährleistung (meistens nicht von Parteien vorgetragen)
A.) Anwendbarkeit
= ist eine Anfechtung überhaupt möglich?
I.) Anfechtung ausgeschlossen:
1.)Prozesshandlungen und Realakte
Arg.: Wortlaut: § 119 BGB "Willenserklärung"
2.) Bestätigung des Rechtsgeschäfts, § 144 BGB
3.) Vorrang der Gewährleistung bei § 119 II BGB Eigenschaftsirrtum
II.) Auslegung vor Anfechtung
= wenn durch Auslegung der Willenserklärung ermittelt werden kann, dass das
Gewollte und das Erklärte übereinstimmen
III.) analoge Anwendung für geschäftsähnliche Handlungen
1.) Mahnung
2.) Fristsetzung
3.) Rüge iSv. § 377 HGB
4.) Gewinnzusage § 661a BGB
B. Anfechtungsgrund
I.) Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB
Eigenschaft
= dauerhafte Faktoren, die den Wert der Sache unmittelbar bestimmen
zB. Material, Alter, Stammbaum
Wert einer Sache -> Eigenschaft (-)
P: Anwendbarkeit der Anfechtung aus § 119 II BGB neben Gewährleistungsrecht
(1.) Grundsatz:
§ 119 II BGB wird von Gewährleistungsrecht verdrängt, wenn sich der Irrtum auf die
Mängeleigenschaft der Kaufsache bezieht (ab Anwendbarkeit des
Gewährleistungsrechts = Kaufvertrag und Gefahrübergang)
Arg.: keine Umgehung der Gewährleistungsregeln
(2.) Ausnahme: Arglist des Verkäufers