Hauptstudium II - Internationales Steuerrecht
1. Steuerausländer mit Inlandseinkünfte
Beschränkte Steuerpflicht - § 1 (4) EStG
- Natürliche Person
- kein Wohnsitz, § 8 AO im Inland, § 1 (1) S. 2
- kein gewöhnlichen Aufenthalt, § 9 AO EStG
- inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG (abschließende Aufzählung)
è beschränkte Einkommensteuerpflicht (beschränkt auf Inlandseinkünfte)
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige, § 50 EStG
§ 50 (1) EStG Zurechnung des Grundfreibetrags zum z.v.E., keine Sonderausgaben,
außergewöhnliche Belastungen
Ausnahme: Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d.
§ 49 (1) Nr. 4 EStG
§ 50 (2) EStG Abgeltung mit Steuerabzug
- Lohnsteuer
- Kapitalertragsteuer
- Steuerabzug nach § 50a EStG
Ausnahme Satz 2:
- Einkünfte eines inländischen Betriebs (Nr. 1)
- Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, wenn (Nr. 4)
o Freibetrag nach § 39a (4) als LSt-Abzugsmerkmal
o Antragsveranlagung (§ 46 (2) Nr. 8 EStG)
Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag - § 1 (3) EStG
- Auf Antrag
- Natürliche Person
- kein Wohnsitz, § 8 AO im Inland, § 1 (1) S. 2
- kein gewöhnlichen Aufenthalt, § 9 AO EStG
- inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG (abschließende Aufzählung)
- gesamte Einkünfte im Kalenderjahr unterliegen zu mind. 90 % der deutschen
Einkommensteuer
oder
- die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte < Grundfreibetrag (ggf.
je nach Wohnsitzstaat des Stpfl. kürzen)
à Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig begrenzt auf die inländischen
Einkünfte und Progressionsvorbehalt für ausländische Einkünfte, § 32b (1) S. 1 Nr. 5 EStG
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, Hauptstudium II - Internationales Steuerrecht
Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU- und EWR-Familienangehörigen - § 1a EStG
- Staatsangehörigkeit EU/EWR (Norwegen, Island, Lichtenstein)
- unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gem. § 1 (1) EStG oder § 1 (3) EStG
à Unterhaltsleistungen = abzugsfähig gem. § 10 (1a) Nr. 1 EStG
wenn (§ 1a (1) Nr. 1 a) EStG): Empfänger hat Wohnsitz in EU/EWR (nicht Deutschland)
und (§ 1a (1) Nr. 1 b) EStG): Besteuerung beim Empfänger nachgewiesen
à Zusammenveranlagung § 26 (1) EStG
wenn (§ 1a (1) Nr. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 1a (1) Nr. 1 EStG): Empfänger hat Wohnsitz in EU/EWR
(nicht Deutschland) + Nachweis
Beachte: § 1a (1) Nr. 2 S. 3 EStG = Berücksichtigung der Einkünfte beider Ehegatten für 90 %-
Grenze und doppelter Grundfreibetrag für Grenze ausländische Einkünfte
Wechsel der Steuerpflicht - § 2 (7) S. 3 EStG
- unbeschränkte Steuerpflicht
während eines Kalenderjahres
- beschränkte Steuerpflicht
à Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht für den gesamten VZ; die während der
beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte sind in die Veranlagung zur
unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen
Hinweis: Ausländische Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach § 32b
(1) S. 1 Nr. 2 EStG
2. Einführung IStR
Doppelbesteuerung
Internationale Doppelbesteuerung tritt ein:
- bei Erhebung vergleichbarer Steuern
- in zwei Staaten
- von demselben Steuerpflichtigen
- für denselben Steuergegenstand
- und denselben Zeitraum
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1. Steuerausländer mit Inlandseinkünfte
Beschränkte Steuerpflicht - § 1 (4) EStG
- Natürliche Person
- kein Wohnsitz, § 8 AO im Inland, § 1 (1) S. 2
- kein gewöhnlichen Aufenthalt, § 9 AO EStG
- inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG (abschließende Aufzählung)
è beschränkte Einkommensteuerpflicht (beschränkt auf Inlandseinkünfte)
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige, § 50 EStG
§ 50 (1) EStG Zurechnung des Grundfreibetrags zum z.v.E., keine Sonderausgaben,
außergewöhnliche Belastungen
Ausnahme: Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d.
§ 49 (1) Nr. 4 EStG
§ 50 (2) EStG Abgeltung mit Steuerabzug
- Lohnsteuer
- Kapitalertragsteuer
- Steuerabzug nach § 50a EStG
Ausnahme Satz 2:
- Einkünfte eines inländischen Betriebs (Nr. 1)
- Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, wenn (Nr. 4)
o Freibetrag nach § 39a (4) als LSt-Abzugsmerkmal
o Antragsveranlagung (§ 46 (2) Nr. 8 EStG)
Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag - § 1 (3) EStG
- Auf Antrag
- Natürliche Person
- kein Wohnsitz, § 8 AO im Inland, § 1 (1) S. 2
- kein gewöhnlichen Aufenthalt, § 9 AO EStG
- inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG (abschließende Aufzählung)
- gesamte Einkünfte im Kalenderjahr unterliegen zu mind. 90 % der deutschen
Einkommensteuer
oder
- die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte < Grundfreibetrag (ggf.
je nach Wohnsitzstaat des Stpfl. kürzen)
à Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig begrenzt auf die inländischen
Einkünfte und Progressionsvorbehalt für ausländische Einkünfte, § 32b (1) S. 1 Nr. 5 EStG
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Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU- und EWR-Familienangehörigen - § 1a EStG
- Staatsangehörigkeit EU/EWR (Norwegen, Island, Lichtenstein)
- unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gem. § 1 (1) EStG oder § 1 (3) EStG
à Unterhaltsleistungen = abzugsfähig gem. § 10 (1a) Nr. 1 EStG
wenn (§ 1a (1) Nr. 1 a) EStG): Empfänger hat Wohnsitz in EU/EWR (nicht Deutschland)
und (§ 1a (1) Nr. 1 b) EStG): Besteuerung beim Empfänger nachgewiesen
à Zusammenveranlagung § 26 (1) EStG
wenn (§ 1a (1) Nr. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 1a (1) Nr. 1 EStG): Empfänger hat Wohnsitz in EU/EWR
(nicht Deutschland) + Nachweis
Beachte: § 1a (1) Nr. 2 S. 3 EStG = Berücksichtigung der Einkünfte beider Ehegatten für 90 %-
Grenze und doppelter Grundfreibetrag für Grenze ausländische Einkünfte
Wechsel der Steuerpflicht - § 2 (7) S. 3 EStG
- unbeschränkte Steuerpflicht
während eines Kalenderjahres
- beschränkte Steuerpflicht
à Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht für den gesamten VZ; die während der
beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte sind in die Veranlagung zur
unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen
Hinweis: Ausländische Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach § 32b
(1) S. 1 Nr. 2 EStG
2. Einführung IStR
Doppelbesteuerung
Internationale Doppelbesteuerung tritt ein:
- bei Erhebung vergleichbarer Steuern
- in zwei Staaten
- von demselben Steuerpflichtigen
- für denselben Steuergegenstand
- und denselben Zeitraum
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