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Zusammenfassung zentraler Aspekte der Vorlesung zur Klausurvorbereitung Wirtschafts- und Privatrecht

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Zentrale Aspekte des Skripts und ausgewählte Aufgaben zur Vorbereitung der Klausur

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Klausurvorbereitung WE = private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist
Wirtschafts- und Privatrecht innere WE (der innere Wille) / äußere WE (die Äußerung des Willens)


Ausdrücklich Mündliche oder geschrieben Worte (Brief Email)
Aufgabe 1 (00 Punkte)
Konkludent Wille zur Herbeiführung best. Rechtsfolge objektiv erkennbar
Kaufvertag s. A. 3 Angebot & Annahme Unbestellte Ware

Schweigen Schweigen keine WE (Ausnahme vereinbart / gesetzlich)
Willenserklärung Kundgebung WE



nicht empfangsbedürftige WE

Angebot 145 BGB Annahme 147 BGB
An keine bestimmte Person gerichtet / Mit Abgabe wirksam / Bsp. Testament
Angebot zu einem Vertrag = Annahme zu einem Vertrag =
empfangsbedürftige WE empfangsbedürftige WE empfangsbedürftige WE

An andere Person gerichtet / Mit Abgabe & Zugang wirksam / Bsp. Kündigung Mietvertrag
Unbestellte Ware U = Unternehmen / V = Verbraucher
▪ Person muss sich auf veränderte Rechtslage einstellen §130 I S. 1 BGB
§241a BGB ▪ Zugang = Sache im Machtbereich Empfänger & Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht
▪ Zusenden der Ware = Angebot
▪ Annahme des Verbrauchers liegt nicht vor
▪ Eigentum geht nicht über (U weiterhin Eigentümer/ V Besitzer) Wirksamkeit WE 125 Formmangel NICHTIG
▪ Voraussetzung für den Eigentumsübergang ist die Einigung nach 929 BGB 134 Gesetzliches Verbot (Kinderarbeit) NICHTIG
138 I Wucher NICHTIG
138 II Vermögensvorteile NICHTIG
Anspruch U → V §985 BGB auf Herausgabe der Sache 812 BGB <<
142 I wenn Anfechtungsgrund da → Anfechtung möglich

Geschäftsunfähig Beschränkt Geschäftsunfähig Voll Geschäftsunfähig
104 BGB 106 BGB 2 BGB



0-7 7-18 18
Stellvertreter
164 BGB

Rechtsfolge 105 BGB Rechtsfolge Rechtsfolge Wirtschafts- und Privatrecht
Nichtigkeit WE 107-113 BGB Alle WE wirksam S2
Seite 1

, Klausurvorbereitung Schadensersatz

Schuldverhältnis ohne Schuldverhältnis
Wirtschafts- und Privatrecht Pflichtverletzung
Rechtsfolge § 280 BGB
Der Schuldner muss sämtliche
Vertreten müssen Schäden ersetzen, die auf die §823 BGB Schadensersatz
Schaden Pflichtverletzung zurückzuführen
Aufgabe 2 (30 Punkte) Kausalität sind Der Schuldner haftet auch für Erfüllungsgehilfen
§831 BGB
Der Schuldner haftet auch für Erfüllungsgehilfen
Pflichtverletzung Kettenkaufvertrag
§278 BGB

Schadensersatz Schuldnerverzug
Pflichtverletzung Pflichtverletzungen sind jedes Verhalten, das hinter dem vertraglich festgelegten
Programm zurückbleibt
Schuldnerverzug
▪ Schlechtleistung der Hauptleistung
▪ Verletzung einer Nebenleistungspflicht (Gebrauchsanleitung fehlt)
Schuldner kommt in Verzug wenn Gläubiger ihn mahnt oder die Fälligkeit der Leistung datiert ist ▪ Verletzung einer Schutzpflicht (Bei Reparatur Stromleitung zerstört)
im Kalender

▪ §287 BGB Schuldner haftet für zufällige Verschlechterung der Sache
▪ Geldschulden sind während des Verzuges zu verzinsen
▪ §§286, 280 I S.1 BGB Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung
▪ §281 I, 280 I BGB Wenn Schuldner trotz Fristsetzung nicht leistet, kann Gläubiger
Schadensersatz statt der Leistung verlangen

Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges
▪ Schuldner hat jede Fahrlässigkeit und zufälligen Untergang / Verschlechterung zu vertreten
§287 BGB
▪ Bei Geldschulden = Verzugszinsen (5 % Punkte / 9 % Punkte) §288 I + II BGB / 247 BGB
+30 T.
Beginn des Verzugszinses: Tag nach Eintritt des Verzuges
Ende: Mit Ablauf des Tages an dem gezahlt wurde §286 BGB

▪ Ersatz des Vermögensschadens, §280 I 1 + 2 i. V. m. 286 BGB
635 BGB Werk RG RG Verzug
▪ Schadensersatz statt der Leistung unter den Voraussetzungen der §§281 ff BGB Werkvertrag verrichtet gestellt Zugang
▪ Rücktritt → Voraussetzung §323 BGB
(Frist setzen – Wenn Frist verstrichen → Rücktritt) 01.09. 10.09. 11.09. 14.09. 14.10.




Wirtschafts- und Privatrecht
S2
Seite 2

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Uploaded on
June 25, 2022
Number of pages
6
Written in
2021/2022
Type
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