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BGB AT - Kurze Zusammenfassung für die Klausur

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- Kurze, präzise Zusammenfassung aller relevanten BGB AT Themen für Studenten kurz vor ihrer ersten Zivilrechtsklausur

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Allgemeines Prüfungsschema


I. Anspruch entstanden? (Relevant)

II. Anspruch erloschen?

III. Anspruch durchsetzbar?


Beispiel: "K kauft V einen Stift für 3€ ab. V übergibt K noch am selben Tag den
Stift.

Frage: Hat V einen Anspruch auf die Zahlung von 3€ gegenüber K aus dem
Kaufvertrag gem. §433 Abs. 2 BGB?

Fraglich ist ob V einen Anspruch auf 3€ aus dem Kaufvertrag gem. §433 Abs. 2
BGB hat

Dieser Anspruch müsste zunächst entstanden sein

Hierfür müsste ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V zustande
gekommen sein, dem keine Unwirksamkeitsgründe entgegenstehen


§ 433 Abs. 2 BGB Kaufvertrag (Repräsentativ für Andere Verträge)

I. Zustandekommen des Vertrags

Definition: Ein Kaufvertrag erfordert zwei aufeinander bezogene inhaltlich
übereinstimmende Willenserklärungen , namentlich Antrag (§145 BGB) und
Annahme (§147 BGB)

1. Antrag

Definition: Eine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete
empfangsbedürftige Willenserklärung, die dessen Inhalt so weit konkretisiert,
dass der Empfänger durch bloße Zustimmung (Annahme) den Vertrag zustande
bringen kann („Ja!“) > Bestimmtheitsanforderungen an den Antrag

• Entscheidend ist das Vorliegen der "essentialia Negotii (Kaufpreis,
Kaufsache, Kaufparteien)

,a) Voraussetzungen der Willenserklärung (S. Prüfungsschema einer
Willenserklärung)

Prüfungsschema einer Willenserklärung

aa) Objektiver Tatbestand (Äußerer Tatbestand)

Def: Jedes äußerlich erkennbare Verhalten, dass auf einen bestimmten Willes
des Handelnden schließen lässt

(1) Erklärungstatbestand > Erforderlich ist der objektiv erkennbare Wille, eine
Rechtswirkung zu erzielen

Probleme:
• Willenserklärung ohne Handlungsbewusstsein?
• Willenserklärungen durch Schweigen? > Grundsätzlich begründet keine
Willenserklärung (Grundsatz der Privatautonomie) (Ausnahme:
Gesetzliche Ausnahmen, Vereinbarung zum Schweigen, §242 BGB)

(2) Rechtsbindungswille > Erforderlich ist ein objektiv erkennbarer Wille des
Erklärenden, sich rechtlich zu binden > Bei Invitatio ad offerendum (-) , Bei
Gefälligkeit (-)

Probleme:

• Alltägliche Gefälligkeiten > Abgrenzung zwischen Gefälligkeit und
Willenserklärung > Nach Einzelumständen ermitteln

Anhaltspunkte Gefälligkeit:

• Unverhältnismäßig hohes Haftungsrisiko
• Situationen des alltäglichen Lebens

Anhaltspunkte Rechtsbindungswillen:

• Eigeninteresse des Leistenden an der Vereinbarung
• Erhebliches Interesse des Leistungsempfängers


Invitatio ad offerendum

, • Der Antragende nicht unendlich viele Kaufverträge erfüllen kann
• Der Antragende sich i.d.R. die Wahl des Vertragspartners vorbehalten
will

• Bei Ebay-Auktionen gilt > offerta ad incertas personas = Bindendes
Angebot mit objektiv erkennbarem Rechtsbindungswille an einem
unbestimmten, aber bestimmbaren Personenkreis (Rechtbindungswille
+)
• Ausnahme bzgl. Der "essentialia negotii" liegt vor, ist aber berechtigt



(3) Konkrete Rechtsfolge

• Die "essentialia negotii" müssen objektiv erkennbar sein

• Alle müssen erfüllt sein, sonst keine Willenserklärung



bb) Subjektiver Tatbestand

(1) Handlungswille
> Erforderlich ist der tatsächliche Wille des Erklärenden, zu handeln > Liegt der
Nicht vor wird die Willenserklärung verneint

(2) Erklärungsbewusstsein > Erforderlich ist der tatsächliche Wille des
Erklärenden, überhaupt eine Rechtswirkung zu erzielen (Bspw. Hand heben bei
Versteigerung zur Begrüßung > Wille fehlt Rechtswirkung zu erzielen)
• Umstritten > Zwei Theorien


Willenstheorie: Das Erklärungsbewusstsein ist stets notwendiger Bestandteil
der Willenserklärung
Arg:
• Potenzielle Schadensersatzansprüche des Erklärungsempfängers nach §§
280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB möglich
• Grundsatz der Privatautonomie




Erklärungstheorie: Eine Willenserklärung liegt bei fehlendem
Erklärungsbewusstsein nur dann vor, wenn der erklärenden fahrlässig bzgl. Der

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Uploaded on
May 14, 2026
Number of pages
25
Written in
2025/2026
Type
Summary
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