Gefährliche Körperverletzung §224 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Erfüllung Grundtatbestand §223 StGB
(1) Körperliche Misshandlung
(2) Gesundheitsschädigung
b. Qualifikationsmerkmale gem. §224 I Nr.1-5 StGB
Gift= Jeder Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach Art &
Menge im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Gesundheitsschäden zu verursachen
Gesundheitsschädliche Stoffe= sind solche, die durch mechanische, biologische oder
thermische Wirkung nach ihrer Art und ihrer Anwendung im konkreten Fall geeignet sind,
erhebliche Gesundheitsschäden zu verursachen
Beibringen= Einführen in oder Auftragen auf den Körper, so dass sich die schädigenden
Eigenschaften entfalten können
Waffe (im technischen Sinne) =ist jeder Gegenstand, der seiner Bauart nach dazu bestimmt ist,
erhebliche Verletzungen beizubringen
Gefährliches Werkzeug= körperlicher Gegenstand, der der konkreten Art seiner Verwendung
nach geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Überfall= Jeder plötzliche, unerwartete Angriff, dessen man sich nicht versieht & auf den man
sich daher auch nicht vorbereiten kann
Hinterlistig= planmäßig-verdeckend
Gemeinschaftlich= begangen ist die Tat, wenn mindestens zwei Personen bei ihrer Ausführung
zusammenwirken
Lebensgefährdende Behandlung= Handlung, die nach den konkreten Umständen geeignet ist,
das Leben des Opfers mindestens in eine abstrakte Gefahr zu bringen
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz bzgl. §223 StGB
b. Vorsatz bzgl. Qualifikationsmerkmale
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Ist „Gift“ nur ein Stoff, der zu Siechtum (oder einen anderen Zustand im Sinne des §226) führen kann?
e.M.: JA, Strafrahmen bis zu 10 Jahren
(-) dagg.: davon steht nichts im Wortlaut (& eine solche Einschränkung wurde im Gesetzgebungsverfahren
abgelehnt)
h.M.: NEIN; allerdings muss der Stoff geeignet sein, „erhebliche“ Gesundheitsschäden zu verursachen
Genügt für „Beibringen“ iSd Nr.1 auch eine äußerliche Anwendung?
e.M.: Nein, so wie bei dem früheren Vergiftungstatbestand & in Abgrenzung zu Nr.2 (z.B. Begießen mit
kochendem Wasser)
(-) dagg.: Wortlaut erfordert nur, dass das Gift seine schädigenden Eigenschaften (auch durch äußerliche
Anwendung) entfalten kann
a.M.: JA (Einführen in o Auftragen auf den Körper)
Können „gefährliche Werkzeuge“ auch Tiere sein?
e.M.: NEIN, Werkzeuge sind nur Sachen; Tiere sind keine Sachen (§90a S.1 BGB)
(-)Dagg.: (W) schließt es nicht aus, im gehetzten Hund ein (Angriffs-)Werkzeug zu sehen
h.M.: JA
, Können auch Körperteile „gefährliche Werkzeuge“ sein?
e.M.: JA; es muss sich ja nicht um Sachen handeln; es kommt letztlich nur auf Gefährlichkeit an (z.B. Faust des
Boxers)
(-) Dagg.: nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Werkzeug immer ein fremder Gegenstand (niemals der
eigene Körper)
h.M.: Nein, in betracht kommt aber der (mit einem Stiefel) beschuhte Fuß, etc.
Können auch unbewegliche Gegenstände gefährliche Werkzeuge sein?
e.M.: NEIN, dem natürlichen Wortsinn nach muss es sich um bewegliche Gegenstände (Hammer, Nagel)
handeln
(-)Dagg: kann keine Rolle spielen, ob das Werkzeug gegen das Opfer o das Opfer gegen das Werkezug bewegt
wird (eine Latte aus dem Lattenzaun herausgebrochen oder das Opfer auf den Zaun aufgespießt wird)
h.M.: JA (wenn dann auch jede Straße & jeder Bordstein ein gefährlicher Gegenstand ist)
Ist das Auto auch dann ein gefährliches Werkzeug, wenn es beim sog. Autosurfen nicht gegen sondern unter
dem Opfer bewegt wird?
e.M.: NEIN, Opfer & Werkzeug müssen sich aufeinander zu bewegen
(-) dagg.: (W) schreibt dies nicht vor
h.M.: JA (sonst wäre ohnehin der Straßenbelag das gefährliche Werkzeug)
Sind gefährliche Werkzeuge auch chemisch wirkende (z.B. sog Chemische Keule)?
e.M.: Ja, (W) ist weit genug
(-)dagg.: Abgrenzung zu Nr.1
a.m.: Nein, es handelt sich dabei um gesundheitsschädliche Stoffe bzw Gift
Setzt die „gemeinschaftliche“ Begehung gem. §224 I Nr.4 (bzw. §292 II Nr.3) Mittäterschaft voraus?
e.M.: JA, vergleich des Wortlauts des §224 I Nr.4 mit §25 II („gemeinschaftlich“)
(-) dagg.: Legaldefinition des „Beteiligten“ in §28 II (Täter o Teilnehmer)
h.M.: Nein (soweit durch den Teilnehmer die Gefährlichkeit aus sicht des Opfers gesteigert wird)
Ist in §224 I Nr.5 eine abstrakte oder eine konkrete Gefahr gemeint ?
e.M.: konkrete Gefahr
(-) Dagg.: auch bei anderen Qualifikationstatbeständen des §224 reicht eine abstrakte Gefahr aus
h.M.: abstrakte Gefahr
Durch Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
o Gift: Können auch unschädliche Substanzen des täglichen Lebens fallen, wenn sie
nach Art der Anwendung oder Zuführung, der Menge oder Konzentration, aber auch
körperlichen Konstitution des Opfers die entsprechende Gefährlichkeit aufweisen
Bsp.: Zucker bei Diabetes, Speisesalz in entsprechender Konzentration bei
Kleinkindern
o Andere gesundheitsschädliche Stoffe: Bsp. zerstoßenes Glas, zähflüssiger Teer
Aufgrund erhöhter Strafandrohung genügt es für Gesundheitsschädlichkeit
nicht, dass die in Betracht kommende Substanz irgendeine Beeinträchtigung
der Gesundheit herbeizuführen vermag; muss in konkreten Verwendung
erhebliche Gesundheitsschädigung bewirken
Nicht erforderlich: Eignung zur Zerstörung der Gesundheit
o Beigebracht: wenn Täter mit Körper des Opfers so in Verbindung bringt, dass
Substanz ihre gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann
Speilt keine Rolle, ob Stoff in Körperinnere befördert oder lediglich in
äußeren Körperkontakt gebracht wird
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Erfüllung Grundtatbestand §223 StGB
(1) Körperliche Misshandlung
(2) Gesundheitsschädigung
b. Qualifikationsmerkmale gem. §224 I Nr.1-5 StGB
Gift= Jeder Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach Art &
Menge im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Gesundheitsschäden zu verursachen
Gesundheitsschädliche Stoffe= sind solche, die durch mechanische, biologische oder
thermische Wirkung nach ihrer Art und ihrer Anwendung im konkreten Fall geeignet sind,
erhebliche Gesundheitsschäden zu verursachen
Beibringen= Einführen in oder Auftragen auf den Körper, so dass sich die schädigenden
Eigenschaften entfalten können
Waffe (im technischen Sinne) =ist jeder Gegenstand, der seiner Bauart nach dazu bestimmt ist,
erhebliche Verletzungen beizubringen
Gefährliches Werkzeug= körperlicher Gegenstand, der der konkreten Art seiner Verwendung
nach geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Überfall= Jeder plötzliche, unerwartete Angriff, dessen man sich nicht versieht & auf den man
sich daher auch nicht vorbereiten kann
Hinterlistig= planmäßig-verdeckend
Gemeinschaftlich= begangen ist die Tat, wenn mindestens zwei Personen bei ihrer Ausführung
zusammenwirken
Lebensgefährdende Behandlung= Handlung, die nach den konkreten Umständen geeignet ist,
das Leben des Opfers mindestens in eine abstrakte Gefahr zu bringen
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz bzgl. §223 StGB
b. Vorsatz bzgl. Qualifikationsmerkmale
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Ist „Gift“ nur ein Stoff, der zu Siechtum (oder einen anderen Zustand im Sinne des §226) führen kann?
e.M.: JA, Strafrahmen bis zu 10 Jahren
(-) dagg.: davon steht nichts im Wortlaut (& eine solche Einschränkung wurde im Gesetzgebungsverfahren
abgelehnt)
h.M.: NEIN; allerdings muss der Stoff geeignet sein, „erhebliche“ Gesundheitsschäden zu verursachen
Genügt für „Beibringen“ iSd Nr.1 auch eine äußerliche Anwendung?
e.M.: Nein, so wie bei dem früheren Vergiftungstatbestand & in Abgrenzung zu Nr.2 (z.B. Begießen mit
kochendem Wasser)
(-) dagg.: Wortlaut erfordert nur, dass das Gift seine schädigenden Eigenschaften (auch durch äußerliche
Anwendung) entfalten kann
a.M.: JA (Einführen in o Auftragen auf den Körper)
Können „gefährliche Werkzeuge“ auch Tiere sein?
e.M.: NEIN, Werkzeuge sind nur Sachen; Tiere sind keine Sachen (§90a S.1 BGB)
(-)Dagg.: (W) schließt es nicht aus, im gehetzten Hund ein (Angriffs-)Werkzeug zu sehen
h.M.: JA
, Können auch Körperteile „gefährliche Werkzeuge“ sein?
e.M.: JA; es muss sich ja nicht um Sachen handeln; es kommt letztlich nur auf Gefährlichkeit an (z.B. Faust des
Boxers)
(-) Dagg.: nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Werkzeug immer ein fremder Gegenstand (niemals der
eigene Körper)
h.M.: Nein, in betracht kommt aber der (mit einem Stiefel) beschuhte Fuß, etc.
Können auch unbewegliche Gegenstände gefährliche Werkzeuge sein?
e.M.: NEIN, dem natürlichen Wortsinn nach muss es sich um bewegliche Gegenstände (Hammer, Nagel)
handeln
(-)Dagg: kann keine Rolle spielen, ob das Werkzeug gegen das Opfer o das Opfer gegen das Werkezug bewegt
wird (eine Latte aus dem Lattenzaun herausgebrochen oder das Opfer auf den Zaun aufgespießt wird)
h.M.: JA (wenn dann auch jede Straße & jeder Bordstein ein gefährlicher Gegenstand ist)
Ist das Auto auch dann ein gefährliches Werkzeug, wenn es beim sog. Autosurfen nicht gegen sondern unter
dem Opfer bewegt wird?
e.M.: NEIN, Opfer & Werkzeug müssen sich aufeinander zu bewegen
(-) dagg.: (W) schreibt dies nicht vor
h.M.: JA (sonst wäre ohnehin der Straßenbelag das gefährliche Werkzeug)
Sind gefährliche Werkzeuge auch chemisch wirkende (z.B. sog Chemische Keule)?
e.M.: Ja, (W) ist weit genug
(-)dagg.: Abgrenzung zu Nr.1
a.m.: Nein, es handelt sich dabei um gesundheitsschädliche Stoffe bzw Gift
Setzt die „gemeinschaftliche“ Begehung gem. §224 I Nr.4 (bzw. §292 II Nr.3) Mittäterschaft voraus?
e.M.: JA, vergleich des Wortlauts des §224 I Nr.4 mit §25 II („gemeinschaftlich“)
(-) dagg.: Legaldefinition des „Beteiligten“ in §28 II (Täter o Teilnehmer)
h.M.: Nein (soweit durch den Teilnehmer die Gefährlichkeit aus sicht des Opfers gesteigert wird)
Ist in §224 I Nr.5 eine abstrakte oder eine konkrete Gefahr gemeint ?
e.M.: konkrete Gefahr
(-) Dagg.: auch bei anderen Qualifikationstatbeständen des §224 reicht eine abstrakte Gefahr aus
h.M.: abstrakte Gefahr
Durch Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
o Gift: Können auch unschädliche Substanzen des täglichen Lebens fallen, wenn sie
nach Art der Anwendung oder Zuführung, der Menge oder Konzentration, aber auch
körperlichen Konstitution des Opfers die entsprechende Gefährlichkeit aufweisen
Bsp.: Zucker bei Diabetes, Speisesalz in entsprechender Konzentration bei
Kleinkindern
o Andere gesundheitsschädliche Stoffe: Bsp. zerstoßenes Glas, zähflüssiger Teer
Aufgrund erhöhter Strafandrohung genügt es für Gesundheitsschädlichkeit
nicht, dass die in Betracht kommende Substanz irgendeine Beeinträchtigung
der Gesundheit herbeizuführen vermag; muss in konkreten Verwendung
erhebliche Gesundheitsschädigung bewirken
Nicht erforderlich: Eignung zur Zerstörung der Gesundheit
o Beigebracht: wenn Täter mit Körper des Opfers so in Verbindung bringt, dass
Substanz ihre gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann
Speilt keine Rolle, ob Stoff in Körperinnere befördert oder lediglich in
äußeren Körperkontakt gebracht wird