Lernzettel
Kapitel: Auslegung einer Willenserklärung
Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen
Verträge bestehen aus mindestens zwei
Willenserklärungen*
(auch genannt: `Angebot und Annahme´, §§ 145 ff. BGB)
Die Elemente der Willenserklärung*
Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand
Äußerlich wahrnehmbares Wille des Erklärenden
Verhalten (Handlungswille / Erklärungsbewusstsein /
(Irgendwie als Willenserklärung erkennbar) Geschäftswille)
* Stets auf eine Rechtsfolge, d.h. rechtliche Verbindlichkeit, gerichtet.
Verträge :
>
-
Kaufvertrag
Z-B7 Anrechtig 36
-kündigung
#
>
Auftragsvertrag
-
-
>
>
-
wiederung
L Leitvertrag
-
>
- Schenke > Testament
- Form von Willenserklärungen sind Zweiseitige und Einseitige Willenserklärungen
-
Grundsätze zu Verträgen / Angebot und Annahme:
- Verträge sind zu halten (`pacta sunt servanda´) und daher grundsätzlich nicht beliebig kündbar.
- Angebote auf Abschluss von Verträgen (Vertragsofferte, Vertragsantrag) sind grundsätzlich
verbindlich (§ 145 BGB).
- Die Annahme eines Vertragsangebotes ist grundsätzlich verbindlich (und führt zum
Vertragsabschluss).
1
, Lernzettel
Prüfung einer Willenserklärung
=> Kombination von § 133 BGB und § 157 BGB ob eine Willenserklärung vorliegt
↑
ist entscheidend
Bei der Objektiven Willenserklärung , was
Die Auslegung von Willenserklärungen
und Verträgen
Objektive Auslegung, § 157 BGB*:
Willenserklärungen werden grundsätzlich und
vorrangig nach dem objektiven Empfängerhorizont
ausgelegt, d.h. entscheidend ist, was…
- ein objektiver Dritter in der Person des
Erklärungsempfängers
- bei vernünftiger Würdigung aller erkennbaren
Umstände
- unter Berücksichtigung von Treu und Glauben
und der Verkehrssitte.
…verstanden hätte.
* Der Wortlaut des § 157 BGB bezieht sich zwar auf Verträge, aber nach allgemeiner Ansicht
muss sie auch auf die Willenserklärungen der einzelnen Vertragspartner angewendet werden.
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Die Auslegung von Willenserklärungen
Elemente einer Willenserklärung
Subjektiver Tatbestand einer Willenserklärung
Der subjektive Tatbestand einer Willenserklärung
beinhaltet (im Idealfall) folgende Elemente:
1. Handlungswille
2. Erklärungsbewusstsein
3. Geschäftswille
Der subjektive Tatbestand der Willenserklärung
wird u.a. relevant, wenn es um die Frage geht,
ob eine Willenserklärung vorliegt und ob sie ggf.
anfechtbar ist.
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2
, Lernzettel
1. Handlungswille:
- Der Wille, überhaupt zu handeln
- Fehlt z.B. bei Reflexen, Hypnose oder bei Anwendung von absoluter Gewalt
Fehlerfolge: Keine Willenserklärung
Eine Person hat
2. Erklärungsbewusstsein / ggf. `potentielles E.´ Erklärungsbewusstsein, wenn sie
weiß, dass sie mit ihrer Handlung
irgendwie rechtsgeschäftlich tätig
- Das Bewusstsein, sich rechtserheblich zu verhalten. wird
- Fehlt etwa bei der Vorstellung, eine rein gesellschaftliche Erklärung abzugeben.
Fehlerfolge: Hier erfolgt eine Prüfung, ob ggf.`potentielles Erklärungsbewusstsein´ vorliegt. Das
ist der Fall, wenn bei sorgfaltsgerechtem Verhalten die Rechtserheblichkeit der Handlung
erkennbar gewesen wäre. Dann wird von einer WE ausgegangen, die aber ggf. anfechtbar ist.
3. Geschäftswille (nicht unbedingt erforderlich!)
- Wille, die objektiv erklärten Rechtsfolgen herbeizuführen.
- Fehlt bei Irrtümern über den Erklärungsinhalt
Folge: Regelmäßig wird eine Willenserklärung angenommen, die aber ggf. anfechtbar ist.
=> Der subjektive Tatbestand einer Willenserklärung wird also im Rechtsverkehr sehr
schnell angenommen!
Es reicht bereits aus, wenn mindestens folgende zwei Elemente enthalten sind:
1. Handlungswille
2. `Potentielles Erklärungsbewusstsein´ (Geschäftswille nicht zwingend erforderlich)
3
, Lernzettel
Kapitel: Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
- Ausnahme §151 ggf. Verzicht auf Zugang der Annahme oder Annahme nicht erklären
- Zugang grundsätzlich erforderlich bei allen empfangsbedürftigen Willenserklärungen (insbes.
Angebot u. Annahme bei Verträgen)
Achtung: § 151 BGB macht nur die ausdrückliche Erklärung der Annahme überflüssig, nicht die
Annahme selbst. Der Wille zur Annahme muss also irgendwie zum Ausdruck gebracht werden,
z.B. Versenden der Ware beim Kaufvertrag.
Willenserklärungen - Zugang
Zugang von Willenserklärungen
Voraussetzungen
Bei allen WEen gegenüber
Abwesenden (§ 130 BGB):
WE muss in den Empfänger muss Mit der Kenntnis-
Machtbereich des Möglichkeit der nahme des
Empfängers Kenntnisnahme Empfängers
gelangen. haben. ist zu rechnen.
Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers
gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
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Kapitel: Auslegung einer Willenserklärung
Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen
Verträge bestehen aus mindestens zwei
Willenserklärungen*
(auch genannt: `Angebot und Annahme´, §§ 145 ff. BGB)
Die Elemente der Willenserklärung*
Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand
Äußerlich wahrnehmbares Wille des Erklärenden
Verhalten (Handlungswille / Erklärungsbewusstsein /
(Irgendwie als Willenserklärung erkennbar) Geschäftswille)
* Stets auf eine Rechtsfolge, d.h. rechtliche Verbindlichkeit, gerichtet.
Verträge :
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Kaufvertrag
Z-B7 Anrechtig 36
-kündigung
#
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Auftragsvertrag
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wiederung
L Leitvertrag
-
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- Schenke > Testament
- Form von Willenserklärungen sind Zweiseitige und Einseitige Willenserklärungen
-
Grundsätze zu Verträgen / Angebot und Annahme:
- Verträge sind zu halten (`pacta sunt servanda´) und daher grundsätzlich nicht beliebig kündbar.
- Angebote auf Abschluss von Verträgen (Vertragsofferte, Vertragsantrag) sind grundsätzlich
verbindlich (§ 145 BGB).
- Die Annahme eines Vertragsangebotes ist grundsätzlich verbindlich (und führt zum
Vertragsabschluss).
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Prüfung einer Willenserklärung
=> Kombination von § 133 BGB und § 157 BGB ob eine Willenserklärung vorliegt
↑
ist entscheidend
Bei der Objektiven Willenserklärung , was
Die Auslegung von Willenserklärungen
und Verträgen
Objektive Auslegung, § 157 BGB*:
Willenserklärungen werden grundsätzlich und
vorrangig nach dem objektiven Empfängerhorizont
ausgelegt, d.h. entscheidend ist, was…
- ein objektiver Dritter in der Person des
Erklärungsempfängers
- bei vernünftiger Würdigung aller erkennbaren
Umstände
- unter Berücksichtigung von Treu und Glauben
und der Verkehrssitte.
…verstanden hätte.
* Der Wortlaut des § 157 BGB bezieht sich zwar auf Verträge, aber nach allgemeiner Ansicht
muss sie auch auf die Willenserklärungen der einzelnen Vertragspartner angewendet werden.
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Die Auslegung von Willenserklärungen
Elemente einer Willenserklärung
Subjektiver Tatbestand einer Willenserklärung
Der subjektive Tatbestand einer Willenserklärung
beinhaltet (im Idealfall) folgende Elemente:
1. Handlungswille
2. Erklärungsbewusstsein
3. Geschäftswille
Der subjektive Tatbestand der Willenserklärung
wird u.a. relevant, wenn es um die Frage geht,
ob eine Willenserklärung vorliegt und ob sie ggf.
anfechtbar ist.
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1. Handlungswille:
- Der Wille, überhaupt zu handeln
- Fehlt z.B. bei Reflexen, Hypnose oder bei Anwendung von absoluter Gewalt
Fehlerfolge: Keine Willenserklärung
Eine Person hat
2. Erklärungsbewusstsein / ggf. `potentielles E.´ Erklärungsbewusstsein, wenn sie
weiß, dass sie mit ihrer Handlung
irgendwie rechtsgeschäftlich tätig
- Das Bewusstsein, sich rechtserheblich zu verhalten. wird
- Fehlt etwa bei der Vorstellung, eine rein gesellschaftliche Erklärung abzugeben.
Fehlerfolge: Hier erfolgt eine Prüfung, ob ggf.`potentielles Erklärungsbewusstsein´ vorliegt. Das
ist der Fall, wenn bei sorgfaltsgerechtem Verhalten die Rechtserheblichkeit der Handlung
erkennbar gewesen wäre. Dann wird von einer WE ausgegangen, die aber ggf. anfechtbar ist.
3. Geschäftswille (nicht unbedingt erforderlich!)
- Wille, die objektiv erklärten Rechtsfolgen herbeizuführen.
- Fehlt bei Irrtümern über den Erklärungsinhalt
Folge: Regelmäßig wird eine Willenserklärung angenommen, die aber ggf. anfechtbar ist.
=> Der subjektive Tatbestand einer Willenserklärung wird also im Rechtsverkehr sehr
schnell angenommen!
Es reicht bereits aus, wenn mindestens folgende zwei Elemente enthalten sind:
1. Handlungswille
2. `Potentielles Erklärungsbewusstsein´ (Geschäftswille nicht zwingend erforderlich)
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Kapitel: Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
- Ausnahme §151 ggf. Verzicht auf Zugang der Annahme oder Annahme nicht erklären
- Zugang grundsätzlich erforderlich bei allen empfangsbedürftigen Willenserklärungen (insbes.
Angebot u. Annahme bei Verträgen)
Achtung: § 151 BGB macht nur die ausdrückliche Erklärung der Annahme überflüssig, nicht die
Annahme selbst. Der Wille zur Annahme muss also irgendwie zum Ausdruck gebracht werden,
z.B. Versenden der Ware beim Kaufvertrag.
Willenserklärungen - Zugang
Zugang von Willenserklärungen
Voraussetzungen
Bei allen WEen gegenüber
Abwesenden (§ 130 BGB):
WE muss in den Empfänger muss Mit der Kenntnis-
Machtbereich des Möglichkeit der nahme des
Empfängers Kenntnisnahme Empfängers
gelangen. haben. ist zu rechnen.
Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers
gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
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