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Recht - Bürgerliches Recht (ohne BGB-Paragraphen) Zusammenfassung

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05-11-2016
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2015/2016

Diese Zusammenfassung ist angelehnt an die Vorlesungsunterlagen von M. Nägele und ist auch für andere Jahrgänge hilfreich. In dieser Version sind keine ausgeschriebenen BGB-Paragraphen enthalten. DHBW Mosbach / BWL-Bank / Auslandsgeschäft / Devisenhandel / dualerstudent

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Recht

Bürgerliches Recht
in Anlehnung an die Vorlesungsunterlagen von M. Nägele

DHBW Mosbach
WiSe15 / SoSe16
Auch für andere Jahrgänge relevant



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http://bit.ly/2cwWjSM


Disclaimer: In der Zusammenfassung sind zur besseren Überschaubarkeit keine
ausgeschriebenen BGB-Paragraphen enthalten.

,DHBW Mosbach Bürgerliches Recht BWL-Bank


Grundlagen des bürgerlichen Rechts
1) Willensübereinstimmung
a) Angebot / Annahme (sich deckende Willenserklärungen) (§§145-146 BGB)
Mit Zugang §130 BGB
b) Auslegung (bei Unklarheiten)
 §§133, 157 BGB
c) Dissens (Einigungsmangel)
 §§154-155 BGB
2) Geschäftsfähigkeit (§2 BGB), Vollgeschäftsfähigkeit
a) Geschäftsunfähigkeit (§104-105 BGB)
b) Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§106-107 BGB)
d) Ausnahmebereiche (§§108, 110, 112, 113 BGB)
3) Formerfordernis / Formrichtigkeit
 §§125-126 BGB
 §§128-129 BGB (Verweis auf §311b Grundstücke)
4) Nichtigkeitsgründe
a) Verstoß gegen gesetzliche Verbote (§§134-137 BGB)
b) Verstoß gegen die guten Sitten (§138 BGB)
c) Scheingeschäfte (§117 BGB)
5) Stellvertretung
a) Handeln in fremdem Namen (§164 BGB)
b) Vertretungsmacht, insbesondere Vollmacht (Problem: Vertreter ohne Vertretungsmacht)
 §§167-168 BGB
c) Insichgeschäft (§181 BGB)
Ein Vertreter ist nicht Bote. Der Bote übermittelt eine fremde Willenserklärung, z.B. verkörperte
Willenserklärung Brief. Der Vertreter schreibt den Brief selbst, der Bote überbringt ihn nur. Der
Vertreter hat meist einen eigenen Entscheidungsspielraum und muss mindestens beschränkt
geschäftsfähig sein.
 §165 BGB (beschränkt geschäftsfähiger Vertreter)
Weicht der Bote von der Weisung ab (Rechtsfolge §177, Vertreter ohne Vertretungsmacht),
hat der getäuschte Empfänger Anspruch aus deliktischer Haftung oder aus c.i.c. (§276)
[c.i.c. = Culpa in contrahendo (Schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem
vorvertraglichen Schuldverhältnis]



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6) Arten der Vollmacht
a) Innenvollmacht / Außenvollmacht (§167 BGB)
b) Bevollmächtigung durch Erklärung an die Öffentlichkeit (Rundschreiben, Aushang)
c) Generalvollmacht, Vertretung in allen Vermögens- und Geschäftsangelegenheiten
d) Gattungsvollmacht, bestimmter Kreis von Geschäften, gesetzlich ist dies z.B. Prokura
 §49 BGB
e) Spezialvollmacht, d.h. eine Bevollmächtigung in einem oder einzelnen Geschäften
Umfang der Vollmacht ist zu ermitteln durch Auslegung. Nicht allein der Wortlaut ist hier
entscheidend, sondern auch Zweck und Aufgabe des Bevollmächtigten.

Wenn Frage 1 (Ist der Anspruch entstanden?) bejaht wird, dann:
7) Anspruch untergegangen
a) Erfüllung (z.B. Erlöschung durch Leistung, Zahlung des Kaufpreises) (§362 BGB)
b) Leistung an Erfüllung statt (§364 BGB)
c) Gläubiger akzeptiert andere Leistung
d) Hinterlegung (§378 BGB)
e) Aufrechnung (§387 BGB)
8) Vollzogene Anfechtung (§§142-143 BGB)
a) Anfechtungsfrist (z.B. Anfechtung wegen Täuschung und Drohung, Frist hier 1 Jahr ab
Kenntnis) (§124 BGB)
Schuldhaft herbeigeführt, dann können hier Schadensersatz aus Vertragsschluss (c.i.c.)
entstehen.
b) Beiderseitiges Verschulden möglich (§254 BGB)
Wenn der versteckte Dissens nur einen Nebenpunkt betrifft und sonst die Abrede in Ordnung
ist, dann ist der Vertrag wirksam.
c) Unmöglichkeit der Leistung (§275 BGB)
d) Unmöglichkeit der Gegenleistung (§326 Abs. 1 BGB)

Wenn nach Frage 1 der Anspruch einredebehaftet ist, dann:
a) Verjährung (§214 BGB)
b) Nicht erfüllter Vertrag (§320 BGB)
c) Zurückbehaltungsrecht (§273-274 BGB)




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Abstraktionsgrundsatz / Trennungsgrundsatz des BGB
Das BGB unterscheidet zwingend zwischen:
 dem Verpflichtungsgeschäft (schuldrechtlicher Vertrag) z.B. Kaufvertrag, Darlehensvertrag
 dem Verfügungsgeschäft / Erfüllungsgeschäft (dingliches) §§929, 873, 925, 398 BGB

Durch den Kaufvertrag als solchen wird der Käufer nicht Eigentümer und nicht Besitzer
(Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Kaufsache), sondern der Käufer erlangt
den Anspruch auf Übereignung und Übergabe der Kaufsache. Es ist z.B. falsch zu sagen,
durch den Kaufvertrag habe der Käufer Eigentum an der Kaufsache erlangt. Richtig vielmehr:
Durch den Kaufvertrag erlangt der Käufer den Anspruch auf Eigentumsverschaffung und ggf.
Besitzverschaffung. Eigentum an der Kaufsache erlangt der Käufer durch einen zweiten und
davon zu trennenden Vertrag. Beispiele sind §§873, 929 BGB.
Es handelt sich somit um getrennte Verträge, nämlich den sog. Schuldrechtlichen Kaufvertrag
und den sachenrechtlichen Übereignungsvertrag, welche jeweils auf ihr wirksames
Zustandekommen hin zu überprüfen sind.
Das Verfügungsgeschäft (die Übereignung) setzt voraus, dass der Verfügende die
Verfügungsbefugnis über die Sache hat, d.h. er darf über die Sache verfügen, diese ist frei
von Rechten Dritter. Dieses hat in der Regel grundsätzlich der Eigentümer.
Wenn der Nichteigentümer eine fremde Sache verkauft, ist der Kaufvertrag §311a wirksam.
Der Verkäufer kann Eigentum dem Käufer nicht verschaffen.
Rechtsfolge: Schadensersatzpflicht statt Leistung (§311a BGB):
Ausnahme: Verkäufer kannte das Leistungshindernis nicht bei Vertragsschluss und hat seine
Unkenntnis nicht zu vertreten & ist somit nicht verschuldet.

Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen und Vertragsmodelle
1) Erfüllungsansprüche, vertragliche Primäransprüche
a) Kaufvertrag (§433 BGB)
b) Darlehensvertrag (§488 BGB)
c) Mietvertrag (§535 BGB)
d) Dienstvertrag (§611 BGB)
e) Lohnanspruch (§652 BGB)
f) Auftrag (§662 BGB)
g) Reisevertrag (§651a BGB)
h) Entgeltliche Geschäftsbesorgung (§675 BGB)
i) Pflichten des Geschäftsführers (§677 BGB)
j) Bürgschaft (§765 BGB)




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