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Zusammenfassung Übungsklausur - Juristische Fallbearbeitung - Tomerius

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Übungsklausur - Juristische Fallbearbeitung - Tomerius

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Übungsklausur
A. Zulässigkeit der Klage
Es ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Petra P die Klage zulässig ist.



I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg

Nach § 40 VwGO müsste der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein.

Dies ist der Fall, wenn gemäß der Sonderrechtstheorie ein Gesetz vorläge, welches die Behörde
einseitig verpflichtet zu handeln.
Das Gaststättenrecht enthält keine spezielle Ermächtigungsgrundlage zur Schließung einer
erlaubnispflichtigen Gaststätte. § 31 GaststG enthält eine Verweisung auf die GewO.
Ermächtigungsgrundlage zur Schießung ist daher § 31 GaststG i.V.m. § 15 II 1 GewO.

Die Behörde ist einseitig verpflichtet zu handeln und somit ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.



II. Statthaftigkeit

Ferner muss eine Statthafte Klageart gemäß § 88 VwGO gegeben sein.

Zuerst ist zu prüfen, ob ein belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG im vorliegenden
Fall vorliegt.

Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine
Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf
unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Im vorliegenden Fall liegt eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 Alt. VwGO vor, da
Frau P die Aufhebung des belastenden Verwaltungsaktes, nämlich der Anordnung zur Schließung des
Lokals, begehrt. Eine Rechtsfolge, die Aufhebung des Verwaltungsaktes soll gesetzt werden.

Somit ist die Statthaftigkeit aufgrund der Klage gegeben.



III. Klagebefugnis

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss Frau P geltend machen, dass es sich um eine Rechtsverletzung
handelt.

§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder
Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Da es sich bei Frau P um jedermann handelt, kann sie nicht grundsätzlich von der Freiheit ein
Gewerbe auszuüben, ausgeschlossen werden.

Frau P ist in Ihrem Recht, dem Grundsatz der Gewerbefreiheit verletzt und ist somit auch Klage
berechtigt.

, IV. Vorverfahren

Nun ist zu prüfen, ob Frau P nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß und fristgerecht
Widerspruch eingelegt hat.

Die Verfügung ist am 15.01.2019 bei der Post aufgegeben worden und Frau P hat das Einschreiben
am 18.01.2019 erhalten. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt das Dokument am dritten Tag nach der
Aufgabe zur Post als zugestellt. Zustellungstermin ist daher auch der 18.01.2019. Der Widerspruch
wurde am 16.02.2019 eingelegt. Das Fristende des Widerspruchs bestimmt sich nach § 70 Abs..1 Satz
1 VwGO, demnach endet die Widerspruchsfrist gegen Bescheide nach einem Monat an dem der
Bescheid zugestellt wurde. Im vorliegenden Fall würde die Widerspruchsfrist am 18.02.2019 enden.

Da Frau P am 16.02.2019 Widerspruch einlegte, erfolgte der Widerspruch ordnungsgemäß und
fristgerecht innerhalb eines Monats.



V. Beteiligtenfähigkeit

Nach § 61 Nr. 1 VwGO müssten die an dem Verfahren beteiligte Personen und Organe natürlich und
eine juristische Person sein, um als Beteiligten fähig zu gelten.

Da Frau P eine natürliche Person ist, ist er gemäß § 61 Nr. 1 VwGO Beteiligtenfähig.

Das Land Berlin tritt hier als öffentliche Körperschaft als natürliche und juristische Person auf und ist
somit gemäß § 61 Nr. 1 VwGO Beteiligtenfähig.

Nach § 62 VwGO müsste die an dem Verfahren beteiligte Person Fähig zur Vornahme von
Verfahrensverhandlungen sein.

Da Frau P bemächtigt ist Handlungen mit Rechtsfolgen herbeizuführen, ist seine Handlungsfähigkeit
gemäß § 62 VwGO gegeben.

Nach § 62 Abs. 3 VwGO müssten die an dem Verfahren beteiligte Behörde Fähig zur Vornahme von
Verfahrensverhandlungen sein.

Die Rechtsämter Berlins vertreten das Land Berlin und somit ist auch hier die Handlungsfähigkeit
gegeben.



VI. Klagefrist

Die Klageerhebung muss gemäß § 74 Abs. 1 Satz1 VwGO binnen eines Monats ab Zustellung des
Widerspruchsbescheids erfolgen.

Da am 16.02.2019 Widerspruch eingelegt wurde und nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG das Dokument am
dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Der Zustellungstermin ist unter
Berücksichtigung von § § 193 BGB (Sonn- und Feiertag; Sonnabend) daher der 20.02.2019 (Sonntag
dazwischen). Frau P erhob am 01.5.2019 Klage vor dem Verwaltungsgericht und hat daher die Frist
nicht eingehalten.



VII. Ergebnis der Zulässigkeit

Die Klage ist unzulässig.

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