Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Schadensersatzansprüche
§§ 989
Haftung des verklagten Besitzers: § 989
I. Vindikationslage im Zeitpunkt der schädigenden Handlung
1. Anspruchssteller = Eigentümer
2. Anspruchsgegner = Besitzer
3. Kein Recht zum Besitz
II. Rechtshängigkeit der Herausgabe
- §§ 253 I, 261 I ZPO: mit Zustellung der Klage
III. Verschlechterung/sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
- Nach Rechtshängigkeit: weitere Verschlechterung/kann auch anderem
Grund nicht mehr herausgegeben werden
IV. Verschulden
- Besitzer hat Vorsatz + Fahrlässigkeit zu vertreten, § 276
- Insb. verschuldet, wenn Besitzer Sachen an Dritte weitergibt
V. RF: SE
- § 249 I
Haftung des bösgläubigen Besitzers: §§ 990 I, 989
I. Vindikationslage im ZP der schädigenden Handlung
II. Bösgläubigkeit
- Wer Mangel seines eigenen Besitzrechts kennt/infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kennt
- Auch bei späterer positiver Kenntniserlangung
(P) = Bösgläubigkeit bei Minderjährigen, auf welchen
Kenntnis/Kennenmüssen ist abzustellen?
eA: Abstellen auf gesetzlichen Vertreter
- Minderjährigenschutz
- § 166 analog
aA: auf Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen abstellen
- Rechtsgedanke des § 828
hM: Hat der Minderjährigen Besitz durch die unerlaubte
Handlung (dann § 828) oder in sonstiger Handlung (dann § 166)
erlangt?
- Minderjährigenschutz hat Grenze in deliktischer
Handlung des Minderjährigen zu finden
(P) = Nach welcher Vorschrift muss sich Besitzer die Bösgläubigkeit
seines Vertreters/Besitzdiener zurechnen lassen?
, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
eA: § 831 analog
- Besitzer muss sich Bösgläubigkeit zurechnen lassen,
kann sich aber entlasten
- Ansonsten strengere Haftung als gemäß §§ 992, 823 ff.,
831
aA: Zurechnung der Bösgläubigkeit gemäß § 166 I analog
- sofern Besitzerwerb mit Zusammenhang mit
rechtsgeschäftlichem Vorgang stattfindet, bei dem
Mittelsperson eingeschaltet ist
- bei Besitzdiener: wenn er beim Besitzerwerb einem
rechtsgeschäftlichen Stellvertreter vergleichbare freie
Stellung und Entscheidungsfreiheit hat
bei Zurechnung um Kenntnis, geht um
Wissenszurechnung = § 166 einschlägig
(P) = Können nachträgliche Ereignisse die anfängliche Bösgläubigkeit
heilen?
eA: Ja
- nachträgliche Kenntnis schadet Besitzer, umgekehrt
kann deshalb auch nachträgliche Gutgläubigkeit
anfängliche Bösgläubigkeit beseitigen
aA: Nein
- Gesetzgeber hat Berücksichtigung nachträglicher
Umstände extra nur in Richtung Gutgläubigkeit zu
Bösgläubigkeit, aber nicht anders herum vorgesehen
III. Verschlechterung oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
IV. Verschulden
- Anspruchsgegner müsste Unmöglichkeit zu vertreten haben
- Verschulden iSv § 276 (-)
Weitergehende Haftung wegen Verzugs gemäß §§ 990 II, 287 S. 2 für
zufälligen Untergang der Sache
o Nichtleistung trotz Fälligkeit
o Wirksamkeit
o Möglichkeit der Leistung
o Mahnung, § 286 I, III
V. RF: Schadensersatz
- §§ 249 ff.
- Vorenthaltungsschäden (zB Mietkosten) nicht zu ersetzen -> Wortlaut §
989: nur Schaden ersetzen, der dadurch entsteht, dass Sache
verschlechtert wird, untergeht, etc. – nicht Schaden, wegen Unterbleiben
der Rückgabe
Weitergehende Haftung wegen Verzugs, § 990 II: jede Fahrlässigkeit +
Zufall vertreten (auch Vorenthaltungsschaden)
Schadensersatzansprüche
§§ 989
Haftung des verklagten Besitzers: § 989
I. Vindikationslage im Zeitpunkt der schädigenden Handlung
1. Anspruchssteller = Eigentümer
2. Anspruchsgegner = Besitzer
3. Kein Recht zum Besitz
II. Rechtshängigkeit der Herausgabe
- §§ 253 I, 261 I ZPO: mit Zustellung der Klage
III. Verschlechterung/sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
- Nach Rechtshängigkeit: weitere Verschlechterung/kann auch anderem
Grund nicht mehr herausgegeben werden
IV. Verschulden
- Besitzer hat Vorsatz + Fahrlässigkeit zu vertreten, § 276
- Insb. verschuldet, wenn Besitzer Sachen an Dritte weitergibt
V. RF: SE
- § 249 I
Haftung des bösgläubigen Besitzers: §§ 990 I, 989
I. Vindikationslage im ZP der schädigenden Handlung
II. Bösgläubigkeit
- Wer Mangel seines eigenen Besitzrechts kennt/infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kennt
- Auch bei späterer positiver Kenntniserlangung
(P) = Bösgläubigkeit bei Minderjährigen, auf welchen
Kenntnis/Kennenmüssen ist abzustellen?
eA: Abstellen auf gesetzlichen Vertreter
- Minderjährigenschutz
- § 166 analog
aA: auf Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen abstellen
- Rechtsgedanke des § 828
hM: Hat der Minderjährigen Besitz durch die unerlaubte
Handlung (dann § 828) oder in sonstiger Handlung (dann § 166)
erlangt?
- Minderjährigenschutz hat Grenze in deliktischer
Handlung des Minderjährigen zu finden
(P) = Nach welcher Vorschrift muss sich Besitzer die Bösgläubigkeit
seines Vertreters/Besitzdiener zurechnen lassen?
, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
eA: § 831 analog
- Besitzer muss sich Bösgläubigkeit zurechnen lassen,
kann sich aber entlasten
- Ansonsten strengere Haftung als gemäß §§ 992, 823 ff.,
831
aA: Zurechnung der Bösgläubigkeit gemäß § 166 I analog
- sofern Besitzerwerb mit Zusammenhang mit
rechtsgeschäftlichem Vorgang stattfindet, bei dem
Mittelsperson eingeschaltet ist
- bei Besitzdiener: wenn er beim Besitzerwerb einem
rechtsgeschäftlichen Stellvertreter vergleichbare freie
Stellung und Entscheidungsfreiheit hat
bei Zurechnung um Kenntnis, geht um
Wissenszurechnung = § 166 einschlägig
(P) = Können nachträgliche Ereignisse die anfängliche Bösgläubigkeit
heilen?
eA: Ja
- nachträgliche Kenntnis schadet Besitzer, umgekehrt
kann deshalb auch nachträgliche Gutgläubigkeit
anfängliche Bösgläubigkeit beseitigen
aA: Nein
- Gesetzgeber hat Berücksichtigung nachträglicher
Umstände extra nur in Richtung Gutgläubigkeit zu
Bösgläubigkeit, aber nicht anders herum vorgesehen
III. Verschlechterung oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
IV. Verschulden
- Anspruchsgegner müsste Unmöglichkeit zu vertreten haben
- Verschulden iSv § 276 (-)
Weitergehende Haftung wegen Verzugs gemäß §§ 990 II, 287 S. 2 für
zufälligen Untergang der Sache
o Nichtleistung trotz Fälligkeit
o Wirksamkeit
o Möglichkeit der Leistung
o Mahnung, § 286 I, III
V. RF: Schadensersatz
- §§ 249 ff.
- Vorenthaltungsschäden (zB Mietkosten) nicht zu ersetzen -> Wortlaut §
989: nur Schaden ersetzen, der dadurch entsteht, dass Sache
verschlechtert wird, untergeht, etc. – nicht Schaden, wegen Unterbleiben
der Rückgabe
Weitergehende Haftung wegen Verzugs, § 990 II: jede Fahrlässigkeit +
Zufall vertreten (auch Vorenthaltungsschaden)