Bereicherungsrecht
§ 812 I 1 Alt. 1 -->> Rückforderung einer (von Anfang an) nicht geschuldeten Leistung
I. Etwas erlangt
- Jeder Vermögensvorteil
- (P) = in Natur nicht herausgabefähige Leistungen
o eA: als etwas Erlangtes
nicht iSv § 812 zur Herausgabe geeignet, doch
Auswirkungen sind bei Rechtsfolgen (siehe § 818 II Alt. 1)
zu klären
o aA: nur dann Bereicherung, wenn sich Empfänger eigene Ausgaben
erspart hat
Herausgabepflicht des Bereicherten dürfe keinesfalls zu
einer Minderung seines Vermögens über den Betrag der
wirklichen Bereicherung hinausführen
Dabei § 819 I zu beachten: Bereicherungsschuldner, der
Mangel des rechtlichen Grundes bei Leistungsempfang
kennt, kann sich nicht auf späteren Wegfall der
Bereicherung berufen
Stellungnahme:
Für eA: Frage, ob Bereicherungsschuldner (noch) bereichert
und deshalb zur Herausgabe verpflichtet ist, stellt sich erst
auf Rechtsfolgenseite
II. Durch Leistung des Kondiktionsgläubigers
- Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Leistungsbewusstsein:
- Bewusstsein der Vermehrung fremden Vermögens,
rechtsgeschäftlicher Wille nicht erforderlich
Leistungszweck:
- Rechtsgeschäftlicher Charakter: §§ 104 ff., 119 ff., 142 gelten
entsprechend
- Zwecksetzung eines beschränkt Geschäftsfähigen: rechtlich
vorteilhaft/neutral
- Zweckbestimmung eines geschäftsunfähigen: unwirksam
o Auch „genereller Leistungswille“
III. Ohne Rechtsgrund
Wenn objektiv kein SV besteht
IV. Keine Ausschlussgründe
1. Kenntnis der Nichtschuld, § 814
a) § 814 I Alt. 1
Wenn Leistende wusste, dass er nicht zur Leistung
verpflichtet ist:
o positive Kenntnis im ZP der Leistung
erforderlich
Kenntnis Rechtslosigkeit begründender Tatsachen = nicht
ausreichend, Leistende muss daraus rechtlichen Schluss
gezogen haben
, Bereicherungsrecht
Bei Stellvertreter: Kenntnis des Vertreters entscheidend
o Ausnahmen:
Rückforderungsanspruch trotz
Kenntnis der Nichtschuld, wenn
Leistende sich Rückforderung
ausdrücklich vorbehält
Rückforderungsanspruch, wenn
Leistung nicht freiwillig, sondern in
Zwangslage erfolgt ist
b) § 814 Alt. 2
bsp. Unterhaltsleistungen an Personen, denen
gegenüber Leistenden keine gesetzliche Unterhaltspflicht
trifft
2. Verstoß des Leistenden gegen ein gesetzliches Verbot, § 817 S. 2
wenn Leistende durch Leistung gegen gesetzliches
Verbot/gute Sitten verstoßen hat (einseitiger
Gesetzesverstoß!)
wenn nur Leistende verstößt, dann muss Leistender sich
zusätzlich Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit bewusst
gewesen sein/Einsicht leichtfertig verschlossen haben
V. Rechtsfolge
Grds: Herausgabe des Erlangten: §§ 812, 818 I
Herausgabe des Erlangten nicht möglich
Herausgabe substantieller Surrogate, § 818 I
Wertersatz des objektiven Wertes, § 818 II (§ 818 I vorrangig)
Wegfall der Bereicherung (= Entreicherung, § 818 III)
Bereicherungsgegenstand
- Schuldner wird von Herausgabepflicht + Wertersatz
frei, wenn er nicht (mehr) bereichert ist
-> Erlangte/Nutzungen/Surrogat nicht mehr in
seinem Vermögen
- hat Empfänger weiterveräußert + Wertersatz: dann nicht
mehr bereichert, wenn Veräußerungserlös nicht mehr in
Vermögen + sich keine Aufwendungen erspart
Aufwendungen
- Herausgabepflicht weiterhin, wenn Erlangte zwar
nicht mehr fassbar ist, Kondiktionsschuldner sich aber
Aufwendungen erspart hat
- Entreicherung = wenn Kondiktionsschuldner im
Vertrauen auf Beständigkeit des Erwerbs
Aufwendungen getätigt hat, die Vermögen mindern
(P) Schäden
(1) Schutz vor aufgedrängter Bereicherung
- keine Wertersatzpflicht, wenn
Vermögensmehrung für Empfänger nicht
konkret-individuell nutzbar, sondern
„aufgedrängt ist“
(2) Berücksichtigung der Gegenleistung
§ 812 I 1 Alt. 1 -->> Rückforderung einer (von Anfang an) nicht geschuldeten Leistung
I. Etwas erlangt
- Jeder Vermögensvorteil
- (P) = in Natur nicht herausgabefähige Leistungen
o eA: als etwas Erlangtes
nicht iSv § 812 zur Herausgabe geeignet, doch
Auswirkungen sind bei Rechtsfolgen (siehe § 818 II Alt. 1)
zu klären
o aA: nur dann Bereicherung, wenn sich Empfänger eigene Ausgaben
erspart hat
Herausgabepflicht des Bereicherten dürfe keinesfalls zu
einer Minderung seines Vermögens über den Betrag der
wirklichen Bereicherung hinausführen
Dabei § 819 I zu beachten: Bereicherungsschuldner, der
Mangel des rechtlichen Grundes bei Leistungsempfang
kennt, kann sich nicht auf späteren Wegfall der
Bereicherung berufen
Stellungnahme:
Für eA: Frage, ob Bereicherungsschuldner (noch) bereichert
und deshalb zur Herausgabe verpflichtet ist, stellt sich erst
auf Rechtsfolgenseite
II. Durch Leistung des Kondiktionsgläubigers
- Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Leistungsbewusstsein:
- Bewusstsein der Vermehrung fremden Vermögens,
rechtsgeschäftlicher Wille nicht erforderlich
Leistungszweck:
- Rechtsgeschäftlicher Charakter: §§ 104 ff., 119 ff., 142 gelten
entsprechend
- Zwecksetzung eines beschränkt Geschäftsfähigen: rechtlich
vorteilhaft/neutral
- Zweckbestimmung eines geschäftsunfähigen: unwirksam
o Auch „genereller Leistungswille“
III. Ohne Rechtsgrund
Wenn objektiv kein SV besteht
IV. Keine Ausschlussgründe
1. Kenntnis der Nichtschuld, § 814
a) § 814 I Alt. 1
Wenn Leistende wusste, dass er nicht zur Leistung
verpflichtet ist:
o positive Kenntnis im ZP der Leistung
erforderlich
Kenntnis Rechtslosigkeit begründender Tatsachen = nicht
ausreichend, Leistende muss daraus rechtlichen Schluss
gezogen haben
, Bereicherungsrecht
Bei Stellvertreter: Kenntnis des Vertreters entscheidend
o Ausnahmen:
Rückforderungsanspruch trotz
Kenntnis der Nichtschuld, wenn
Leistende sich Rückforderung
ausdrücklich vorbehält
Rückforderungsanspruch, wenn
Leistung nicht freiwillig, sondern in
Zwangslage erfolgt ist
b) § 814 Alt. 2
bsp. Unterhaltsleistungen an Personen, denen
gegenüber Leistenden keine gesetzliche Unterhaltspflicht
trifft
2. Verstoß des Leistenden gegen ein gesetzliches Verbot, § 817 S. 2
wenn Leistende durch Leistung gegen gesetzliches
Verbot/gute Sitten verstoßen hat (einseitiger
Gesetzesverstoß!)
wenn nur Leistende verstößt, dann muss Leistender sich
zusätzlich Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit bewusst
gewesen sein/Einsicht leichtfertig verschlossen haben
V. Rechtsfolge
Grds: Herausgabe des Erlangten: §§ 812, 818 I
Herausgabe des Erlangten nicht möglich
Herausgabe substantieller Surrogate, § 818 I
Wertersatz des objektiven Wertes, § 818 II (§ 818 I vorrangig)
Wegfall der Bereicherung (= Entreicherung, § 818 III)
Bereicherungsgegenstand
- Schuldner wird von Herausgabepflicht + Wertersatz
frei, wenn er nicht (mehr) bereichert ist
-> Erlangte/Nutzungen/Surrogat nicht mehr in
seinem Vermögen
- hat Empfänger weiterveräußert + Wertersatz: dann nicht
mehr bereichert, wenn Veräußerungserlös nicht mehr in
Vermögen + sich keine Aufwendungen erspart
Aufwendungen
- Herausgabepflicht weiterhin, wenn Erlangte zwar
nicht mehr fassbar ist, Kondiktionsschuldner sich aber
Aufwendungen erspart hat
- Entreicherung = wenn Kondiktionsschuldner im
Vertrauen auf Beständigkeit des Erwerbs
Aufwendungen getätigt hat, die Vermögen mindern
(P) Schäden
(1) Schutz vor aufgedrängter Bereicherung
- keine Wertersatzpflicht, wenn
Vermögensmehrung für Empfänger nicht
konkret-individuell nutzbar, sondern
„aufgedrängt ist“
(2) Berücksichtigung der Gegenleistung