SCHULDRECHT AT
,Schuldverhältnis – Entstehung und Einteilung
I. Begriff
o Schuldverhältnis = Sonderverbindung zwischen zwei oder mehreren Personen, kraft
derer der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung zu fordern berechtigt ist (vgl. § 241
I BGB)
Einteilung der Vertragspflichten
Im Rahmen von Schuldverhältnissen bestehen zahlreiche Verpflichtungen, denen jeweils
unterschiedliches Gewicht zukommt und deren Verletzung unterschiedliche Rechtsfolgen
auslöst.
Zu unterscheiden sind:
1. Haupt(leistungs)pflichten
Sie prägen die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses, kennzeichnen
den Vertragstyp
Bei Fehlen würde das Schuldverhältnis zu einem anderen Vertragstyp
gehören
2. Neben(leistungs)pflichten
Sie dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der
Hauptleistungspflicht
Sie entstehen durch vertragliche Vereinbarung, Gesetz oder aus Treu und
Glauben (§ 242 BGB)
3. Sonstige (nichtleistungsbezogene) Nebenpflichten (Verhaltens-, Schutz- oder
Begleitpflichten)
Sie wurzeln im Grundsatz von Treu und Glauben iVm § 241 II BGB und
dienen dem allgemeinen Rechtsgüterschutz
, Stück., Gattungs-, Wahlschuld und Ersetzungsbefugnis
Unterschiede in der Bestimmtheit der Leistung
I. Stückschuld Der Leistungsgegenstand wird eindeutig durch die Parteien
festgelegt. Von Anfang an (d.h. bereits bei Vertragsschluss)
wird ein bestimmter Gegenstand geschuldet – nur dieser ist
erfüllungstauglich
II. Gattungsschuld Der Leistungsgegenstand ist bei Vertragsschluss nur nach
allgemeinen Merkmalen durch die Parteien festgelegt. Der
Schuldner ist nicht zur Leistung eines bestimmten Stücks
verpflichtet, sondern kann mit jedem Gegenstand, der die
entsprechenden Gattungsmerkmale aufweist, erfüllen. Der
Gegenstand muss lediglich mittlerer Art und Güte sein, § 243
I BGB
III. Wahlschuld Gem. §§ 262 ff. BGB werden mehrere verschiedene
Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder
andere zu bewirken ist. Die Parteien gegen von mehreren
verschiedenen Gegenständen aus, wobei der Gläubiger oder
Schuldner (vgl. § 262 BGB) ein Wahlrecht zwischen den
Leistungen hat. Nach Ausübung des Wahlrechts beschränkt
sich die Schuld allerdings auf die gewählte Leistung
IV. Ersetzungsbefugnis Es wird zwar nur eine bestimmte Leistung geschuldet, der
Berechtigte (Schuldner oder Gläubiger) kann jedoch diese
Leistung durch eine andere ersetzen und so zum (alleinigen)
Schuldinhalt machen. Die §§ 262 ff. BGB sind nicht
anwendbar. Eine Ersetzungsbefugnis ist z.B. in §§ 249 II, 251
II, 257 S. 2 BGB vorgesehen.
Konkretisierung bei der Gattungsschuld, § 243 II BGB
I. 1. Der Schuldner muss die Sache mittlerer Art und Güte (§ 243 I
Voraussetzungen BGB) ausgewählt haben
2. Schuldner muss gemäß § 243 II BGB das zur Erfüllung
seinerseits Erforderliche getan haben
Was im Einzelnen erforderlich ist, bestimmt sich nach der Art
der Schuld:
Holschuld (§ 269 I BGB)
Der Schuldner muss die Sache aussondern,
bereitstellen und den Gläubiger benachrichtigen
Schickschuld
Der Schuldner muss die Sache an die
Transportperson übergeben
Bringschuld
Der Schuldner muss die Sache dem Gläubiger an
dessen Wohnsitz in Annahmeverzug
begründender Weise tatsächlich anbieten
II. Folge Durch Konkretisierung geht die Leistungsgefahr (= Gefahr des
Untergangs des Leistungsgegenstandes) auf den Gläubiger über.
Die Gattungsschuld wird zu Stückschuld. Das Schuldverhältnis
beschränkt sich auf die konkretisierte Sache.
Konkretisierung ist v.a. im Rahmen der Unmöglichkeit bedeutsam.
Da nur selten die gesamte Gattung untergeht, liegt nur dann
Unmöglichkeit vor, und der Schuldner wird von der Leistung frei,
wenn vorher Konkretisierung eingetreten ist
,Schuldverhältnis – Entstehung und Einteilung
I. Begriff
o Schuldverhältnis = Sonderverbindung zwischen zwei oder mehreren Personen, kraft
derer der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung zu fordern berechtigt ist (vgl. § 241
I BGB)
Einteilung der Vertragspflichten
Im Rahmen von Schuldverhältnissen bestehen zahlreiche Verpflichtungen, denen jeweils
unterschiedliches Gewicht zukommt und deren Verletzung unterschiedliche Rechtsfolgen
auslöst.
Zu unterscheiden sind:
1. Haupt(leistungs)pflichten
Sie prägen die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses, kennzeichnen
den Vertragstyp
Bei Fehlen würde das Schuldverhältnis zu einem anderen Vertragstyp
gehören
2. Neben(leistungs)pflichten
Sie dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der
Hauptleistungspflicht
Sie entstehen durch vertragliche Vereinbarung, Gesetz oder aus Treu und
Glauben (§ 242 BGB)
3. Sonstige (nichtleistungsbezogene) Nebenpflichten (Verhaltens-, Schutz- oder
Begleitpflichten)
Sie wurzeln im Grundsatz von Treu und Glauben iVm § 241 II BGB und
dienen dem allgemeinen Rechtsgüterschutz
, Stück., Gattungs-, Wahlschuld und Ersetzungsbefugnis
Unterschiede in der Bestimmtheit der Leistung
I. Stückschuld Der Leistungsgegenstand wird eindeutig durch die Parteien
festgelegt. Von Anfang an (d.h. bereits bei Vertragsschluss)
wird ein bestimmter Gegenstand geschuldet – nur dieser ist
erfüllungstauglich
II. Gattungsschuld Der Leistungsgegenstand ist bei Vertragsschluss nur nach
allgemeinen Merkmalen durch die Parteien festgelegt. Der
Schuldner ist nicht zur Leistung eines bestimmten Stücks
verpflichtet, sondern kann mit jedem Gegenstand, der die
entsprechenden Gattungsmerkmale aufweist, erfüllen. Der
Gegenstand muss lediglich mittlerer Art und Güte sein, § 243
I BGB
III. Wahlschuld Gem. §§ 262 ff. BGB werden mehrere verschiedene
Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder
andere zu bewirken ist. Die Parteien gegen von mehreren
verschiedenen Gegenständen aus, wobei der Gläubiger oder
Schuldner (vgl. § 262 BGB) ein Wahlrecht zwischen den
Leistungen hat. Nach Ausübung des Wahlrechts beschränkt
sich die Schuld allerdings auf die gewählte Leistung
IV. Ersetzungsbefugnis Es wird zwar nur eine bestimmte Leistung geschuldet, der
Berechtigte (Schuldner oder Gläubiger) kann jedoch diese
Leistung durch eine andere ersetzen und so zum (alleinigen)
Schuldinhalt machen. Die §§ 262 ff. BGB sind nicht
anwendbar. Eine Ersetzungsbefugnis ist z.B. in §§ 249 II, 251
II, 257 S. 2 BGB vorgesehen.
Konkretisierung bei der Gattungsschuld, § 243 II BGB
I. 1. Der Schuldner muss die Sache mittlerer Art und Güte (§ 243 I
Voraussetzungen BGB) ausgewählt haben
2. Schuldner muss gemäß § 243 II BGB das zur Erfüllung
seinerseits Erforderliche getan haben
Was im Einzelnen erforderlich ist, bestimmt sich nach der Art
der Schuld:
Holschuld (§ 269 I BGB)
Der Schuldner muss die Sache aussondern,
bereitstellen und den Gläubiger benachrichtigen
Schickschuld
Der Schuldner muss die Sache an die
Transportperson übergeben
Bringschuld
Der Schuldner muss die Sache dem Gläubiger an
dessen Wohnsitz in Annahmeverzug
begründender Weise tatsächlich anbieten
II. Folge Durch Konkretisierung geht die Leistungsgefahr (= Gefahr des
Untergangs des Leistungsgegenstandes) auf den Gläubiger über.
Die Gattungsschuld wird zu Stückschuld. Das Schuldverhältnis
beschränkt sich auf die konkretisierte Sache.
Konkretisierung ist v.a. im Rahmen der Unmöglichkeit bedeutsam.
Da nur selten die gesamte Gattung untergeht, liegt nur dann
Unmöglichkeit vor, und der Schuldner wird von der Leistung frei,
wenn vorher Konkretisierung eingetreten ist