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Zusammenfassung erbrecht

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Zusammenfassung der Erbrecht Vorlesung

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Gesamtzusammenfassung des Semesters
§1 - Erbrechtliche Grundprinzipien
-> Materielles Erbrecht (§§1922-2385 BGB)
-> Verfahrensrecht (§342 ff. FamFG Nachlass- und Teilungssachen)
-> Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbstG)
I. Grundbegriffe
-> Universalsukzession (§1922 I)
-> Vermögen geht als GANZES auf den Erben über -> Gesamtrechtnachfolge -> Aktiva und Passiva (§1967)
-> Ausnahme bei höchstpersönlichen Rechten; zB Nießbrauch 1061
-> Recht Zugang zu den Social Media Accounts des Verstorbenen zu bekommen (+) aber kein Recht diese
aktiv zu nutzen
-> Vonselbsterwerb
-> Erbschaft fällt dem Erben nach dem Tod des Erblassers automatisch zu (Keine Annahmeerklärung nötig)
-> Möglichkeit der nachträglichen Ausschlagung (+) (§1942ff)
-> Erblasser
-> Muss eine natürliche Person sein -> Juristische Personen und Personengesellschaften werden liquidiert
-> Erbe
-> Nachfolger des Erblassers
-> Mehrere Erben= „Miterben“ (§1922 II); „Erbengemeinschaft“ (§2032)
-> KEINE Erben: Vermächtnisnehmer (§2147) und Pflichtteilsberechtigte (§2303 I)
-> Erbfähigkeit
-> Natürliche Personen, juristische Personen, Personengemeinschaften
-> muss bereits leben (§1923) oder bereits gezeugt sein (§1923 II)
-> P: eingefrorene Embryos die nach dem Tod eingebracht werden
-> Erbfähigkeit endet mit Tod
-> Gewillkürte Erbfolge
-> Erbeinsetzung durch Testament (§1937) oder Erbvertrag (§1941) -> Privatautonomie
-> Vorrang vor gesetzlicher Erbfolge (vgl. §1938)
-> Testierfreiheit -> Privatautonomie
-> Grds. Inhaltsfreiheit, aber Typenzwang (zB Vermächtnis, Vor- und Nacherbe) und Pflichtanteile (§2303)
-> Gesetzliche Erbfolge (§§1924 ff.)
-> Erbfolge wenn es keine gewillkürte Erbfolge gibt
-> KEIN Staatserbrecht
-> §1936 Erbe des Staates verhindert herrenlose Nachlässe
-> Erbschaftssteuer beteiligt den Staat am Vermögen, aber nicht als Erbe
Testament ist eine NICHT empfangsbeürftige Willenserklärung
-> Vernichten eines Testaments durch jemand anderen als den Erblasser führt nicht zur Unwirksamkeit sondern nur zu
Beweisproblemen
-> Generell spielen Beweisprobleme im Erbrecht eine große Rolle, da es meist um viel Geld geht und der einzige
hilfreiche Zeuge tot ist
§857!!!!! -> Fiktionaler Erbenbesitz -> Der Besitz geht (fiktional) auch mit Erbfall auf den Erben über, wenn eine
Sache dann übereignet wird von jemand anderen gilt die Sache als ABHANDENKOMMEN vom Erben -> Somit ist
kein gutgläubiger Erwerb gem. §929 I möglich.
Anordnungen im Testament dass der eine das eine Erben soll und der andere das andere sind ungültig. Wenn die
eingesetzten Erben in selber Höhe erben sollen geht das Erbe gem. §1922 als Ganzes über
-> Teilungsanordnungen (§2048) haben nur schuldrechtliche Wirkung
Nachlassverbindlichkeiten gehen auch auf die Erben über -> Bei mehreren Erben werden diese Gesamtschuldner
UNTERSCHEIDUNG VON ERBENEINSETZUNG UND VERMÄCHTNIS!-> Anspruch vermachter Gegenstand §2174

,Gesetzliche Erbfolge
I. Allgemeines
-> Nachrangig gegenüber gewillkürter Erbfolge
-> entspricht typischer Interessenlage und mutmaßlich Willen des Erblassers
-> Gesetzliche Erben sind: Verwandte (§1924 ff.), Ehegatten (§1931 ff) §10LPartG -> seit 2017 nicht mehr
und zuletzt der Staat (§1936)
II. Verwandtenerbrecht, §§1924ff.
-> bezieht sich auf rechtliche und nicht auf biologische Abstammung
-> Rein tatsächliche Nähebeziehungen reichen nicht, deren fehlen schadet auch nicht
-> Abstammung von Mutter (§1591)
-> Abstammug von Vater (§1592)
-> Ehelichkeit der Abstammung spielt keine Rolle mehr
-> Volladoption (§1754) führt zur normalen Erbenstellung




5 1924 [51925 I



-> §1930: Verwandten der niedrigeren Ordnung schließen Verwandte der höheren Ordnung aus
-> Gesetzliche Erbfolge ist nicht beschränkt -> theoretisch unbegrenztes Erbrecht
-> in anderen Regelungen oft begrenzt auf 3 oder 4 Ordnungen
-> Repräsentations-, Stammes- und Liniensystem
-> Wenn maßgebende ORDNUNG bestimmt wurde, muss geschaut werden, wer innerhalb der Ordnung Erbe ist
-> jedes KIND des ERBLASSERS bildet mit seinen eigenen Abkömmlingen (Deszententen) einen „STAAMM“
-> Mehrere „Stämme“ (=Kinder) erben zu gleichen Teilen (§1924)
-> Parentelle (1.) Ordnung ist gem. §1930 maßgebend
-> Innerhalb der Stämme gilt Repräsentationssystem
-> Ein beim Erbfall Lebender Abkömmling des Erblassers schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten
Abkömmlinge von der Erbfolge aus (§1924 II, vgl. §1925 III S1 und §1926 V)
-> Leben Abkömmlinge des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr, dann treten deren Kinder an deren
Stelle (§1924 III)
-> In der 2. und 3. Ordnung (siehe Bild oben) wird das Repräsentationssystem durch das Liniensystem ergänzt
-> Linie= Beziehung einer Person zu ihren Vorfahren (Aszendenten)
-

, -> Jeder Eltern- oder Großelternteil bildet eine Linie, Jede Linie erhält gem. §1925 den selben Erbteil
-> Innerhalb einer Linie gilt dann wieder das Stammesprinzip
-> zB wenn ein Elternteil vorverstorben ist treten deren Kinder an deren Stelle
-> ACHTUNG!!!! Für jedes Elternteil wird Erbrecht getrennt geprüft
-> zB „echte“ Geschwister besteht Beziehung über 2 Linien (Mutter und Vater) bei Halbgeschwistern
nur über eine Linie (Mutter oder Vater)
-> Gradualsystem -> ab 4. Ordnung (Siehe bild oben)
-> in der Praxis nahezu irrelevant
-> Urgroßeltern erben zunächst alleine (§§1928, 1929 II)
-> Erben zu gleichen Teilen unabhängig davon, welcher Linie sie angehören, §1928 II
-> erst wenn ALLE Urgroßeltern vorverstorben sind treten an deren Stelle die Abkömmlinge, die mit dem Erblasser
dem Grade nach am nächsten verwandt sind, §§1928 III, 1929 II
-> entscheidend gem. §1589 I S3 die Zahl der die Verwandtschaft vermittelnden Geburten
-> MEHRERE gleichnah verwandte erben zu GLEICHEN teilen
=> ES WIRD NICHT MEHR NACH STÄMMEN UND REPRÄSENTANZ GESUCHT SONDERN NACH GRAD DER
VERWANDTSCHAFT -> Einfach beim Stammbaum die Geburten nachzählen (siehe Bild)




III. Erbrecht des überlebenden Ehegatten
-> GESETZLICHES Erbrecht des Ehegatten hängt davon ab, welche Erben neben ihm noch erben, §1931 I, II
-> Neben Verwandten erster Ordnung: 1/4
-> Neben Verwandten zweiter Ordnung: 1/2
-> Neben Großeltern: 1/2 und Erbanteil verstorbener Großeltern,der auf deren Abkömmlinge gehen würde,§1931 I,II
-> ABER Erbanteil der Mangels lebender Abkömmlinge eines verstorbenen Großelternteils auf den anderen
Großelternanteil über gehen würde (§1926 II,III) geht auf überlebenden Großelternteil über
-> Ohne Verwandte 1. und 2. Ordnung und ohne Großeltern: Ehegatte als ALLEINERBE
-> Ehe muss zum TODESZEITPUNKT noch bestehen (keine Scheidung §1564, oder Aufhebung §1313)
-> Zerrüttung oder getrenntleben ist unerheblich -> es gilt was auf dem Papier steht
-> AUSNAHME: beim Todeszeitpunkt lagen Scheidungsgründe vor und Erblasser hat Scheidung beantragt oder
dieser zugestimmt

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