Schwere Körperverletzung – § 226 StGB (Erfolgsqualifikation)
- maßgeblich: § 18 StGB!
- Herbeiführung der schweren Folge mit Absicht/ wissentlich: § 226 II
Hinweis: Sofern Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen, zunächst § 223 I prüfen (dann kann § 226
nicht einschlägig sein); Prüfung von Erfolgsqualifikationen erfolgt nach hM ohne Aufteilung in
objektiven/ subjektiven Tatbestand
I. Tatbestand
1. Vorliegen des Grundtatbestandes
idealerweise bereits zuvor geprüft; beachte, dass es um die §§ 223 f. geht, also evtl. inkl. § 224
2. Eintritt der schweren Folge, § 226 I StGB
kennzeichnend ist, dass es sich um schwerwiegende Dauerfolgen körperlicher, geistiger oder
seelischer Art handeln kann
a) Nr.1: Verlust bestimmter Fähigkeiten
- Sehvermögen: Fähigkeit mittels der Augen Gegenstände wahrnehmen zu können
Richtwert: Restsehvermögen von 5-10% gilt als Verlust
Verlust entfällt nicht wegen abstrakter Wiederherstellungsmöglichkeit, z.B. Brille/Kontaktlinsen
- Gehör: Fähigkeit (artikulierte) Laute wahrzunehmen
- Sprechvermögen: Fähigkeit, sich durch (artikulierte) Laute zu verständigen
Verlust bei chronischer Einbuße = wer verstummt
- Fortpflanzungsfähigkeit: Fähigkeit sich zu reproduzieren (Zeugungsfähigkeit)
Merke: Die abstrakte Heilungsmöglichkeit steht der Tatbestandserfüllung nicht entgegen. Erfolgt eine
tatsächliche Beseitigung der schweren Folgen, ist § 226 I jedoch ausgeschlossen.
b) Nr. 2: Verlust/ Unbrauchbarkeit eines wichtigen Glieds
- P.: Glied: jedes nach außen hin in Erscheinung tretende Körperteil mit besonderer Funktion im
Gesamtorganismus, das mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden ist (str.)
aA: verzichtet auf Kriterium des Gelenks (zB auch Nase, Ohr, Genitalien); aA: auch innere Organe
(weiteste Ansicht, Arg.: gleicher Unwertgehalt – P.: WL)
- weiters P.: wann ist ein Glied „wichtig“?
- maßgeblich: § 18 StGB!
- Herbeiführung der schweren Folge mit Absicht/ wissentlich: § 226 II
Hinweis: Sofern Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen, zunächst § 223 I prüfen (dann kann § 226
nicht einschlägig sein); Prüfung von Erfolgsqualifikationen erfolgt nach hM ohne Aufteilung in
objektiven/ subjektiven Tatbestand
I. Tatbestand
1. Vorliegen des Grundtatbestandes
idealerweise bereits zuvor geprüft; beachte, dass es um die §§ 223 f. geht, also evtl. inkl. § 224
2. Eintritt der schweren Folge, § 226 I StGB
kennzeichnend ist, dass es sich um schwerwiegende Dauerfolgen körperlicher, geistiger oder
seelischer Art handeln kann
a) Nr.1: Verlust bestimmter Fähigkeiten
- Sehvermögen: Fähigkeit mittels der Augen Gegenstände wahrnehmen zu können
Richtwert: Restsehvermögen von 5-10% gilt als Verlust
Verlust entfällt nicht wegen abstrakter Wiederherstellungsmöglichkeit, z.B. Brille/Kontaktlinsen
- Gehör: Fähigkeit (artikulierte) Laute wahrzunehmen
- Sprechvermögen: Fähigkeit, sich durch (artikulierte) Laute zu verständigen
Verlust bei chronischer Einbuße = wer verstummt
- Fortpflanzungsfähigkeit: Fähigkeit sich zu reproduzieren (Zeugungsfähigkeit)
Merke: Die abstrakte Heilungsmöglichkeit steht der Tatbestandserfüllung nicht entgegen. Erfolgt eine
tatsächliche Beseitigung der schweren Folgen, ist § 226 I jedoch ausgeschlossen.
b) Nr. 2: Verlust/ Unbrauchbarkeit eines wichtigen Glieds
- P.: Glied: jedes nach außen hin in Erscheinung tretende Körperteil mit besonderer Funktion im
Gesamtorganismus, das mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden ist (str.)
aA: verzichtet auf Kriterium des Gelenks (zB auch Nase, Ohr, Genitalien); aA: auch innere Organe
(weiteste Ansicht, Arg.: gleicher Unwertgehalt – P.: WL)
- weiters P.: wann ist ein Glied „wichtig“?