Unterschlagung, § 246 StGB
Hinweis: formelle Subsidiarität (§ 246 I a.E.) kann festgestellt werden, nachdem klar ist, dass der TB
erfüllt ist (vorrangig sind insbesondere §§ 242; 249; 253; 263; 266)
I. Tatbestand
1. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache (vgl. § 242 StGB)
2. Tathandlung: Zueignung
Def.: Betätigung des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise
a) Zueignungswille
aa) Aneignungswille: Wille, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert wenigstens
vorübergehend dem eigenen Vermögen (o. dem Vermögen eines Dritten) einzuverleiben
bb) Enteignungswille: Wille, den Berechtigten dauerhaft aus seiner Eigentümerposition zu
verdrängen, d.h. ihm die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert auf Dauer zu entziehen
b) Manifestationshandlung: Handlung, durch die der Täter seinen Zueignungswillen betätigt
➢ Voraussetzungen für hinreichende Manifestation
➢
• strenge Manifestationslehre (objektiv): Handlung des Täters muss für sich genommen
mit hinreichender Deutlichkeit den Zueignungswillen erkennen lassen;
Kontrollfrage: würde ein obj. Dritter aus der Handlung auf einen Zueignungswillen
schließen?
• weite Manifestationslehre (Rspr.): ausreichend, wenn die Handlung bei Kenntnis um den
Zueignungswillen eine Betätigung des Zueignungswillens darstellt
Hinweis: identisches Ergebnis in den meisten Fällen; Unterschied insbesondere dann, wenn
der Täter befugt ist auf die Sache zuzugreifen
Hinweis: formelle Subsidiarität (§ 246 I a.E.) kann festgestellt werden, nachdem klar ist, dass der TB
erfüllt ist (vorrangig sind insbesondere §§ 242; 249; 253; 263; 266)
I. Tatbestand
1. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache (vgl. § 242 StGB)
2. Tathandlung: Zueignung
Def.: Betätigung des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise
a) Zueignungswille
aa) Aneignungswille: Wille, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert wenigstens
vorübergehend dem eigenen Vermögen (o. dem Vermögen eines Dritten) einzuverleiben
bb) Enteignungswille: Wille, den Berechtigten dauerhaft aus seiner Eigentümerposition zu
verdrängen, d.h. ihm die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert auf Dauer zu entziehen
b) Manifestationshandlung: Handlung, durch die der Täter seinen Zueignungswillen betätigt
➢ Voraussetzungen für hinreichende Manifestation
➢
• strenge Manifestationslehre (objektiv): Handlung des Täters muss für sich genommen
mit hinreichender Deutlichkeit den Zueignungswillen erkennen lassen;
Kontrollfrage: würde ein obj. Dritter aus der Handlung auf einen Zueignungswillen
schließen?
• weite Manifestationslehre (Rspr.): ausreichend, wenn die Handlung bei Kenntnis um den
Zueignungswillen eine Betätigung des Zueignungswillens darstellt
Hinweis: identisches Ergebnis in den meisten Fällen; Unterschied insbesondere dann, wenn
der Täter befugt ist auf die Sache zuzugreifen