Qualifizierter Diebstahl, § 244 I StGB
I. Tatbestand
1. Grunddelikt, § 242
2. Qualifikation, § 244 I
a) Diebstahl mit Waffen, § 244 I Nr. 1
aa) § 244 I Nr. 1 a)
(1) Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug
• Waffe: jeder bewegliche Gegenstand, der dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder
Verteidigungswerkzeug gegen Menschen eingesetzt zu werden und so erhebliche
Verletzungen zuzufügen (sog. Waffe im technischen Sinne)
(P) Schreckschusspistolen
- Rspr.; zT Lit: sofern geladen (+)
Arg.: erhebliche Gefährlichkeit, mit Gaspistolen vergleichbar
- hL (-), aber gefährliches Werkzeug
Arg: gerade nicht dazu bestimmt Verletzungen an Menschen herbeizuführen
(P) Berufswaffenträger (Bsp: Polizisten; Soldaten)
- mM (-)
- hM (+), aber sorgfältige Prüfung des Bewusstseins des Beisichführens
Arg.: § 244 I Nr. 1 a) setzt keine Verwendungsabsicht voraus
• anderes gefährliches Werkzeug iSd § 244 I Nr. 1 a)
Def. iRv § 224 I Nr. 2 und § 250 II Nr. 1: Gegenstände, die nach ihrer objektiven
Beschaffenheit und der konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche
Verletzungen herbeizuführen
(P) hier keine Verwendung erforderlich, lediglich „beisichführen“
- subjektive Ansichten fordern Verwendungsvorbehalt/ -absicht
- objektive Eingrenzung: Waffenähnlichkeit/ -ersatzfunktion
Arg.: Eskalationsgefahr (P. wiederum: Bestimmtheit)
-> BGH: Einzelfallentscheidung wegen Art. 103 II GG, u.a. täuschend echt aussehende
Scheinwaffen (+)
, • Beisichführen: der Täter führt einen Gegenstand bei sich, wenn sich dieser in Griffweite
befindet oder er sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann
(2) Bei Begehung der Tat
(P) sukzessive Qualifikation: Täter führt den Gegenstand ausschließlich im Zeitraum zwischen
Vollendung und Beendigung der Tat bei sich
• Rspr, zT Lit (+)
Arg.: Vollendungszeitpunkt sei stark vom Einzelfall abhängig und daher oft zufällig;
erhöhte Gefährlichkeit auch und v.a. in der Fluchtphase
• hL (-)
Arg.: Wertung des § 252 würde unterlaufen - würde also dazu führen, dass Quali nach §
250 I Nr. 1 a) anzunehmen sei, ohne dass § 252 vorliegen müsse
(3) Vorsatz (keine Gebrauchsabsicht erforderlich)
bb) § 244 I Nr. 1 b)
(1) Sonstiges Werkzeug oder Mittel
• muss gerade nicht gefährlich sein
• auch ungeladene Schusswaffen und insbesondere „Scheinwaffen“: Gegenstände, die
tatsächlich keine Verletzungen verursachen können, aber durch ihr Aussehen einen
entsprechenden Eindruck erwecken können
(-), wenn der Gegenstand vom äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich ist,
bei dem der Eindruck der Gefährlichkeit also ausschließlich auf einer ergänzenden
täuschenden Vorspiegelung beruht
Beispiele aus der Rspr.: Labello; Plasikrohr; Schlüssel
(2) Beisichführen
(3) Bei Begehung der Tat
(4) Vorsatz
(5) Gebrauchsabsicht: Absicht, das Werkzeug/ Mittel jedenfalls sofern notwendig zu verwenden,
um den Widerstand e.a. durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern/ überwinden
-> bei einer Scheinwaffe logischerweise nur Verwendung iRe Drohung möglich
I. Tatbestand
1. Grunddelikt, § 242
2. Qualifikation, § 244 I
a) Diebstahl mit Waffen, § 244 I Nr. 1
aa) § 244 I Nr. 1 a)
(1) Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug
• Waffe: jeder bewegliche Gegenstand, der dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder
Verteidigungswerkzeug gegen Menschen eingesetzt zu werden und so erhebliche
Verletzungen zuzufügen (sog. Waffe im technischen Sinne)
(P) Schreckschusspistolen
- Rspr.; zT Lit: sofern geladen (+)
Arg.: erhebliche Gefährlichkeit, mit Gaspistolen vergleichbar
- hL (-), aber gefährliches Werkzeug
Arg: gerade nicht dazu bestimmt Verletzungen an Menschen herbeizuführen
(P) Berufswaffenträger (Bsp: Polizisten; Soldaten)
- mM (-)
- hM (+), aber sorgfältige Prüfung des Bewusstseins des Beisichführens
Arg.: § 244 I Nr. 1 a) setzt keine Verwendungsabsicht voraus
• anderes gefährliches Werkzeug iSd § 244 I Nr. 1 a)
Def. iRv § 224 I Nr. 2 und § 250 II Nr. 1: Gegenstände, die nach ihrer objektiven
Beschaffenheit und der konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche
Verletzungen herbeizuführen
(P) hier keine Verwendung erforderlich, lediglich „beisichführen“
- subjektive Ansichten fordern Verwendungsvorbehalt/ -absicht
- objektive Eingrenzung: Waffenähnlichkeit/ -ersatzfunktion
Arg.: Eskalationsgefahr (P. wiederum: Bestimmtheit)
-> BGH: Einzelfallentscheidung wegen Art. 103 II GG, u.a. täuschend echt aussehende
Scheinwaffen (+)
, • Beisichführen: der Täter führt einen Gegenstand bei sich, wenn sich dieser in Griffweite
befindet oder er sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann
(2) Bei Begehung der Tat
(P) sukzessive Qualifikation: Täter führt den Gegenstand ausschließlich im Zeitraum zwischen
Vollendung und Beendigung der Tat bei sich
• Rspr, zT Lit (+)
Arg.: Vollendungszeitpunkt sei stark vom Einzelfall abhängig und daher oft zufällig;
erhöhte Gefährlichkeit auch und v.a. in der Fluchtphase
• hL (-)
Arg.: Wertung des § 252 würde unterlaufen - würde also dazu führen, dass Quali nach §
250 I Nr. 1 a) anzunehmen sei, ohne dass § 252 vorliegen müsse
(3) Vorsatz (keine Gebrauchsabsicht erforderlich)
bb) § 244 I Nr. 1 b)
(1) Sonstiges Werkzeug oder Mittel
• muss gerade nicht gefährlich sein
• auch ungeladene Schusswaffen und insbesondere „Scheinwaffen“: Gegenstände, die
tatsächlich keine Verletzungen verursachen können, aber durch ihr Aussehen einen
entsprechenden Eindruck erwecken können
(-), wenn der Gegenstand vom äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich ist,
bei dem der Eindruck der Gefährlichkeit also ausschließlich auf einer ergänzenden
täuschenden Vorspiegelung beruht
Beispiele aus der Rspr.: Labello; Plasikrohr; Schlüssel
(2) Beisichführen
(3) Bei Begehung der Tat
(4) Vorsatz
(5) Gebrauchsabsicht: Absicht, das Werkzeug/ Mittel jedenfalls sofern notwendig zu verwenden,
um den Widerstand e.a. durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern/ überwinden
-> bei einer Scheinwaffe logischerweise nur Verwendung iRe Drohung möglich