6. Mai 2022
Aussetzung – § 221 StGB
= konkrete Leibesgefahr ausreichend (hM); engere Ansicht: konkrete Lebensgefahr erforderlich
I. Objektiver Tatbestand
1. Täter
• Abs.1 Nr.1: jedermann
• Abs.1 Nr.2: nur Garanten iSv §13 StGB
2. Opfer ist jeweils ein anderer Mensch, der sich in „hilfloser Lage“ befindet
= Opfer kann sich nicht mehr selbst helfen und Hilfe Dritter ist nicht vorhanden
– Str.: Opfer verursacht die Lage selbst, mit dem Ziel ihrer Herbeiführung
a) Tathandlungen
aa) Abs.1 Nr.1:
„versetzen“ = aktives, idR räumliches Verbringen des Opfers in eine hilflose Lage
– grds auch durch Unterlassen möglich (§13) zB T schaut zu wie sein Baby auf eine befahrene
Straße krabbelt
bb) Abs.1 Nr.2:
„im Stich lassen“ = jede Nichtvornahme einer zumutbaren und erforderlichen Beistandshandlung
3. Taterfolg: konkrete Gefahr des Todes („haarscharf“) oder schwere Gesundheitsschädigung
(Erfolg iSv §226 muss nicht gegeben sein!)
– (+), wenn der Täter eine Verschlechterung der gegenwärtigen physischen Situation idS
herbeiführt, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Opfer den Tod oder eine schwere
Gesundheitsschädigung erleidet
– (-), wenn der Täter keine Möglichkeit der wesentlichen Situationsveränderung zugunsten des
Hilfsbedürftigen hat (dann keine Gefahrenlage)
– notwendig = Zweistufigkeit, d.h. Gefahrenlage muss sich aus hilfloser Lage entwickeln (darf
nicht zeitgleich passieren, dann evtl §§212; 211)
4. konkreter Gefahrzusammenhang („dadurch“)
(-), wenn sie schon vor der Tat bestand : erforderlich ist Kausalität & Obj Zurechnung zwischen
Handlung und Erfolg
5. ggf Quali nach § 221 II Nr.1
– beachte: Verbrechen! D.h. Versuchstrafbarkeit (+)
II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, §15 StGB
– auch: Gefährdungsvorsatz!
III. ggf Erfolgsquali, §221 II Nr.2 oder III
• Eintritt der Folge
• Kausalität
• Unmittelbarkeitszusammenhang
• wenigstens FLK, §18
IV. Rechtswidrigkeit
– Str. ob wegen des geschützten Rechtsguts „Leben“ Einwilligung möglich (hL)
V. Schuld
VI. Strafzumessung, § 221 IV (minder schwerer Fall des § 221 II, III)
Aussetzung – § 221 StGB
= konkrete Leibesgefahr ausreichend (hM); engere Ansicht: konkrete Lebensgefahr erforderlich
I. Objektiver Tatbestand
1. Täter
• Abs.1 Nr.1: jedermann
• Abs.1 Nr.2: nur Garanten iSv §13 StGB
2. Opfer ist jeweils ein anderer Mensch, der sich in „hilfloser Lage“ befindet
= Opfer kann sich nicht mehr selbst helfen und Hilfe Dritter ist nicht vorhanden
– Str.: Opfer verursacht die Lage selbst, mit dem Ziel ihrer Herbeiführung
a) Tathandlungen
aa) Abs.1 Nr.1:
„versetzen“ = aktives, idR räumliches Verbringen des Opfers in eine hilflose Lage
– grds auch durch Unterlassen möglich (§13) zB T schaut zu wie sein Baby auf eine befahrene
Straße krabbelt
bb) Abs.1 Nr.2:
„im Stich lassen“ = jede Nichtvornahme einer zumutbaren und erforderlichen Beistandshandlung
3. Taterfolg: konkrete Gefahr des Todes („haarscharf“) oder schwere Gesundheitsschädigung
(Erfolg iSv §226 muss nicht gegeben sein!)
– (+), wenn der Täter eine Verschlechterung der gegenwärtigen physischen Situation idS
herbeiführt, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Opfer den Tod oder eine schwere
Gesundheitsschädigung erleidet
– (-), wenn der Täter keine Möglichkeit der wesentlichen Situationsveränderung zugunsten des
Hilfsbedürftigen hat (dann keine Gefahrenlage)
– notwendig = Zweistufigkeit, d.h. Gefahrenlage muss sich aus hilfloser Lage entwickeln (darf
nicht zeitgleich passieren, dann evtl §§212; 211)
4. konkreter Gefahrzusammenhang („dadurch“)
(-), wenn sie schon vor der Tat bestand : erforderlich ist Kausalität & Obj Zurechnung zwischen
Handlung und Erfolg
5. ggf Quali nach § 221 II Nr.1
– beachte: Verbrechen! D.h. Versuchstrafbarkeit (+)
II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, §15 StGB
– auch: Gefährdungsvorsatz!
III. ggf Erfolgsquali, §221 II Nr.2 oder III
• Eintritt der Folge
• Kausalität
• Unmittelbarkeitszusammenhang
• wenigstens FLK, §18
IV. Rechtswidrigkeit
– Str. ob wegen des geschützten Rechtsguts „Leben“ Einwilligung möglich (hL)
V. Schuld
VI. Strafzumessung, § 221 IV (minder schwerer Fall des § 221 II, III)