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Grundlagen Kreditgeschäft - Zusammenfassung

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04-11-2017
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2016/2017

Die Zusammenfassung enthält die wesentlichen klausurrelevanten Inhalte und ist auch für andere Jahrgänge hilfreich. Keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit. DHBW Mosbach / BWL Bank / Grundlagen Kreditgeschäft

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Grundlagen Kreditgeschäft

Grundlagen Kreditgeschäft
In Anlehnung an die Vorlesungsunterlagen von S. Pöhlmann
DHBW Mosbach
WiSe2016


Auch für andere Jahrgänge relevant


Weitere Dokumente und Zusammenfassungen:
http://bit.ly/2cwWjSM




Disclaimer: Keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit.

,DHBW Mosbach Grundlagen Kreditgeschäft BWL Bank


1. Grundsätzliches
1.1 Definition Kredit
Der Begriff Kredit leitet sich von dem lateinischen Wort „credere“ ab und bedeutet „glauben
bzw. vertrauen“. Ein Kredit beinhaltet daher das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit und -
bereitschaft, dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeiten ordnungsgemäß erfüllt.
Ein Kredit kann auch als befristete Überlassung von Kaufkraft oder als Kapital überlassene
Geldwerte definiert werden. Die Rechtsgrundlage von Krediten bildet der §488 BGB:
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in
der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu
zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn
das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der
Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht
geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Während der Kredit häufig als Oberbegriff für die Geldanleihe steht, ist ein Darlehen eine
Geldanleihe mit höheren Kreditsummen und langfristiger Laufzeit.
1.2 Funktionen
 Ballungsfunktion (Ausgleich Angebot / Nachfrage durch kleinere Einlagen u. größere Kredite)
 Fristentransformation (Ausgleich zwischen Laufzeiten von Ausleihen und Einlagen)
 Risikofunktion (Vertrauen der Anleger in Sicherheit der Bank und Risikoprüfung bei Krediten)
1.3 Wichtige Bestandteile eines Kreditvertrags
 Darlehensnehmer, Darlehensgeber
 Kreditsumme bzw. Betrag
 Zinssatz, Gebühren & Kosten
 Tilgungshöhe und Tilgungsrhythmus
 Laufzeit & Auszahlungsdatum
 Kündigungsfrist
 AGB
 Sicherheiten
 Verzugsbedingungen
  IMMER in Schriftform
 klausurrelevant, mindesten 5 Kriterien nennen können!!!




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1.4 Rechtsgrundlagen
Definition Kreditnehmer: Kreditnehmer sind natürliche oder juristische Personen (des
privaten oder öffentlichen Rechts), die Kredite bei Kreditinstituten oder anderen Kreditgebern
aufnehmen und sich dabei vertraglich zur Kreditrückzahlung gegen Kreditzins verpflichten.
Einen Kreditbedarf haben neben privaten Haushalten auch Unternehmen, Selbstständige
und öffentliche Haushalte. Durch Geldleihe stellt die Bank dem Kreditnehmer Bar- oder
Buchgeld zur Verfügung, bei der Kreditleihe stellt die Bank dem Kreditnehmer die eigene
Kreditwürdigkeit zur Verfügung.
Segmentierung nach Kundengruppen (relevant):
 Privatkunden (Standard, Individual, Baufinanzierung)
 Unternehmenskunden (Freiberufler, Geschäftskunden, Gewerbekunden, Firmenkunden,
Großkunden)
 Sonderformen (Start-Up, Kommunalkunden, Projektgeschäft, Bauträger)
Segmentierung nach Kreditart (relevant):
 Kredite (≜Geldleihe): Dispokredit, Kontokorrentkredit
 Darlehen (≜Geldleihe): Konsumenten-DL, Immobilien-DL, Investitions-DL
 Sonderformen (≜Geldleihe): Öffentliche Mittel, Leasing, Factoring, Mezzanine
 Bürgschaften (≜Kreditleihe): Avalkredit, Akzeptkredit, Akkreditiv, Rembourskredit
1.5 Kreditfähigkeit & Kreditwürdigkeit
Unter Kreditfähigkeit versteht man die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit von natürlichen
Personen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von Personen-
gesellschaften. Minderjährige sind nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und des
Familiengerichts kreditfähig; Vereine nur bei gemeinschaftlicher Handlung und gesamt-
schuldnerisch.
Die Kreditwürdigkeit wird definiert als die vertragskonforme Erfüllung d. Kredit-
verpflichtungen. Man unterscheidet zwischen der persönlichen (fachliche bzw. kaufmännische
Qualifikation, persönliche Zuverlässigkeit) und der wirtschaftlichen (vollständige Rückzahlung
von Zinsen und Tilgung und derzeitig bzw. künftige zu erwartende wirtschaftliche
Verhältnisse). Für private Haushalte ist für eine wirtschaftliche Kreditwürdigkeit das
Einkommen und die Vermögenssituation maßgeblich; bei Unternehmen ist es die Ertrags- und
Liquiditätslage und beim Staat das Steueraufkommen.
Kreditwürdigkeit Privatpersonen Kreditwürdigkeit Unternehmen
- Selbstauskunft (Vermögen / Schulden) - Jahresabschluss: Bilanz, GuV, Anhang
- Bankauskünfte - BWA: Betriebswirtschaftliche Auswertung
- SCHUFA - SuSa: Summen- u. Saldenliste (Äquivalent zu Bilanz
- Lohn- u. Gehaltsabrechnung, Arbeitsvertrag - Versicherungen
- Einkommenssteuerbescheid u. -erklärung - Businessplan
- evtl. Grundbuchauszug oder Unterlagen anderer - Nachfolgeregelungen
möglicher Sicherheiten - Rentabilitäts- u. Liquiditätsvorschau
- Ausländer: Arbeiterlaubnis, - Einnahme-Überschuss-Rechnung (43-Rechnung)
Aufenthaltsgenehmigung - Auftragsnachweise
- Inventurliste
- Debitorenliste (Auflistung der Schuldner)
- Mittelflussrechnung
- Unterlagen möglicher Sicherheiten




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2. Kreditrecht
2.1 §1 KWG – Begriffsbestimmungen Bankgeschäft
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang
betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Bankgeschäfte sind (u.a.)
 2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
 3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere
(Garantiegeschäft)
2.2 §21 KWG – Begriffsbestimmungen Kredit
(1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind
 1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie
Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden
Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen;
 2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks;
 3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften eines Kreditinstituts, ausgenommen die
Forderungen aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht über die
handelsübliche Frist hinaus gestundet werden
 4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Instituts sowie die Haftung
eines Instituts aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;
 5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen
oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben;
 6. der Besitz eines Instituts an Aktien oder Geschäftsanteilen eines anderen Unternehmens,
der mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des
Beteiligungsunternehmens erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt;
 7. Gegenstände, über die ein Institut als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat,
abzüglich bis zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes solcher Posten, die
wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus diesen Leasingverträgen
gebildet werden.
2.3 §18 KWG – Kreditunterlagen und Offenlegung
Ab einem Kreditbetrag in Höhe von 750.000€ oder 10% des haftenden Eigenkapitals des
Kreditinstituts besteht eine Offenlegungsgrenze der wirtschaftlichen Verhältnisse für
Kreditnehmer. Dies beinhaltet neben der Vorlage der erforderlichen Unterlagen auch eine
zeitnahe und zukunftsgerichtete Auswertung / Analyse sowie entsprechende
Dokumentationen und Schlussfolgerungen. Als Ankerunterlagen für bilanzierende
Kreditnehmer zählt der Jahresabschluss (bis max. 12 Monate erstmalig, laufende Offenlegung
bis max. 24 Monate; testiert oder unter Mitwirkung von StB oder Wirtschaftsprüfer mit Bilanz-
erläuterungen). Für Kredite unter 750.000€ findet der §25a KWG Anwendung.
Nicht bilanzierende Kreditnehmer müssen eine EÜR und Vermögensaufstellung offenlegen,
bei Privatpersonen ist Lohnnachweis und Selbstauskunft die Ankerunterlage. Das Ziel ist ein
klares, zeitnahes und hinreichend verlässliches Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Ergänzende Unterlagen sind dann anzufordern, wenn der Jahresabschluss allein kein klares,
zeitnahes und nachvollziehbares Urteil ermöglicht bzw. nicht zeitnah ist. Die Art und der
Umfang der Offenlegung sind außerdem am Risikogehalt des Engagements auszurichten.




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Ein Verzicht auf Offenlegung ist möglich, sofern die Stellung der Sicherheiten und / oder die
Bonität der Mitverpflichteten hinreichend geeignet sind. Ein Verzicht auf eine laufende
Offenlegung ist dann möglich, wenn der Kredit durch Grundschulden auf selbst genutztes
Wohneigentum besichert ist, die Kredithöhe max. 80% des Beleihungswertes beträgt und die
Zins- und Tilgungszahlungen immer pünktlich erfolgen.
Grundsätzlich sind alle Kredite nach §21 Abs. 1 in Verbindung §19 Abs. 3 KWG abzüglich der
Ausnahmen nach §21 Abs. 2-4 und §18 Abs. 1 Satz 4 nach §18 KWG zu prüfen.

Die maßgebliche Bemessungsgrundlage stellt die Kreditnehmereinheit nach §19 Abs. 3 KWG
dar. Sie wird definiert als „Gruppe verbundener Kunden“; d.h. wirtschaftliche Abhängigkeiten
und direkte oder indirekte Kontrolle. Die Ausnahmen vom §18 KWG stellen Realkredite,
kommunalverbürgte Kredite sowie verpfändete Bareinlagen beim kreditgewährenden Institut
dar. Ein einheitliches Risiko durch wirtschaftliche Abhängigkeit besteht dann, wenn die
finanziellen Schwierigkeiten einer Person bzw. Unternehmer bei einer anderen Person bzw.
Unternehmer die vollständige Rückzahlung der Verbindlichkeiten erschwert.
2.4 §18a KWG – Offenlegung bei Verbraucherdarlehen
Vor Abschluss eines Verbraucherdarlehens ist immer die Kreditwürdigkeit durch
Selbstauskunft, Gehaltsnachweise oder Auskünfte von Auskunfteien zu prüfen. Außerdem
sind die Vorschriften des Kreditwesensgesetzes zu beachten und die MaRisk zu erfüllen;
geprüft wird dies von der BaFin.
2.5 §25a KWG – Mindestanforderungen an Kreditgeschäft / Risikomanagement
Die MaRisk geben den Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements vor. Sie regeln
die Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Verfahren zur Klassifizierung und der
Früherkennung von Risiken im Kreditgeschäft. So ist u.a. die Trennung in Markt und Marktfolge
vorgesehen, wobei die Marktfolge die Risikoüberwachung, Berichtswesen, Kreditsicherheiten
und Risikovorsorge übernimmt. Zum Teil bedürfen Kreditentscheidungen des Votums von
Markt und Marktfolge. MaRisk gelten außerdem als umfassendes, risikoartenübergreifendes,
qualitativ ausgerichtetes Regelwerk zum bankinternen Risikomanagement.
Zu den wesentlichen Risikoarten im Kredit- und Handelsgeschäft gehören die Adressausfall-
risiken, Liquiditätsrisiken, Marktpreisrisiken und operationelle Risiken.
2.6 Kreditrisikostrategie
Eine Kreditrisikostrategie muss von der Geschäftsleitung festgelegt werden und ist jährlich zu
überprüfen, ggf. anzupassen, zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Folgende Punkte sind
zu berücksichtigen:
 Art und Umfang der Geschäfte
 Geplante Entwicklung des gesamten Kreditgeschäfts
 Branchenschwerpunkte
 Geographische Streuung
 Kreditarten
 Verteilungen der Engagements im Risikoklassifizierungsverfahren
 Größenklasseverteilung
 Begrenzung von Klumpenrisiken
Mitarbeiterkapazitäten und Ausstattung sind zu berücksichtigen und es darf keine
Widersprüche zu Vergütungs- und Anreizsystemen.




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