Buchführung – Wirtschaftswissenschaften – HTW Berlin
Daniela Pietsch
7.5 Immaterielle Vermögensgegenstände – Firmenwert
Ein sog. „Firmenwert“ oder auch „Geschäftswert“ ist ein immaterieller Vermögensgegenstand54. Da
er sich aus u.a. subjektiver Beurteilung des Wertes eines Geschäftes ergibt, ist er nicht greifbar und
unterliegt einer eigenständigen Bewertung.
Gemäß § 246 (1) S. 4 HGB handelt es sich bei einem Firmenwert um einen Vermögensgegenstand
kraft Fiktion.
Als Geschäfts- oder Firmenwert bezeichnet man den monetären Faktor, den ein Käufer bereit ist
zu zahlen über die Differenz von Vermögen abzgl. Schulden hinaus.
Stellen Sie sich dies vereinfachend an folgendem Beispiel vor:
Sie wollen ein Unternehmen zum Stichtag kaufen. Der Käufer zeigt Ihnen die folgende Bilanz
seines Unternehmens zum Stichtag.
Aktiva Bilanz Passiva
bebautes Grundstück 130.000,00 € Eigenkapital 38.450,00 €
BGA 2.600,00 € Bankdarlehen 100.000,00 €
Kasse 7.300,00 € sonst. Verbindlichkeiten 1.450,00 €
139.900,00 € 139.900,00 €
Wie viel wären Sie bereit, dem Verkäufer zu zahlen, wenn Sie sämtliche Aktiva/Passiva
übernehmen würden? Die Antwort lautet momentan vermutlich 38.450€ (zu übernehmende
Aktiva 139.900€ abzgl. 101.450€ zu übernehmende Schulden).
Wenn nunmehr aber der Verkäufer über einen etablierten Kundenstamm/Markennamen etc.
verfügt, wären Sie sicherlich mehr bereit zu zahlen bzw. würde der Verkäufer sicherlich mehr
Geld für seine Unternehmung von Ihnen verlangen. Dieses Mehr stellt bei Bezahlung einen
entgeltlich erworbenen Firmenwert (=derivativer Firmenwert) für den Käufer dar.
Es gibt auch die Sicht des jeweiligen Unternehmens – als die des potentiellen Verkäufers. Wenn
dieser seinen Wert des Geschäftes einschätzt, kommt auch er u.U. auf einen mehr oder weniger
verlässlich mathematisch ggf. ermittelbaren Wert. Hierbei handelt es sich um einen originären, also
selbstgeschaffenen Firmenwert. Dieser unterliegt allerdings handels- wie steuerrechtlich einem
Ausweisverbot.
Der Unterschied in der Bewertung zeigt sich an folgender Darstellung:
54 Vgl. R 5.5 EStR.
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Daniela Pietsch
7.5 Immaterielle Vermögensgegenstände – Firmenwert
Ein sog. „Firmenwert“ oder auch „Geschäftswert“ ist ein immaterieller Vermögensgegenstand54. Da
er sich aus u.a. subjektiver Beurteilung des Wertes eines Geschäftes ergibt, ist er nicht greifbar und
unterliegt einer eigenständigen Bewertung.
Gemäß § 246 (1) S. 4 HGB handelt es sich bei einem Firmenwert um einen Vermögensgegenstand
kraft Fiktion.
Als Geschäfts- oder Firmenwert bezeichnet man den monetären Faktor, den ein Käufer bereit ist
zu zahlen über die Differenz von Vermögen abzgl. Schulden hinaus.
Stellen Sie sich dies vereinfachend an folgendem Beispiel vor:
Sie wollen ein Unternehmen zum Stichtag kaufen. Der Käufer zeigt Ihnen die folgende Bilanz
seines Unternehmens zum Stichtag.
Aktiva Bilanz Passiva
bebautes Grundstück 130.000,00 € Eigenkapital 38.450,00 €
BGA 2.600,00 € Bankdarlehen 100.000,00 €
Kasse 7.300,00 € sonst. Verbindlichkeiten 1.450,00 €
139.900,00 € 139.900,00 €
Wie viel wären Sie bereit, dem Verkäufer zu zahlen, wenn Sie sämtliche Aktiva/Passiva
übernehmen würden? Die Antwort lautet momentan vermutlich 38.450€ (zu übernehmende
Aktiva 139.900€ abzgl. 101.450€ zu übernehmende Schulden).
Wenn nunmehr aber der Verkäufer über einen etablierten Kundenstamm/Markennamen etc.
verfügt, wären Sie sicherlich mehr bereit zu zahlen bzw. würde der Verkäufer sicherlich mehr
Geld für seine Unternehmung von Ihnen verlangen. Dieses Mehr stellt bei Bezahlung einen
entgeltlich erworbenen Firmenwert (=derivativer Firmenwert) für den Käufer dar.
Es gibt auch die Sicht des jeweiligen Unternehmens – als die des potentiellen Verkäufers. Wenn
dieser seinen Wert des Geschäftes einschätzt, kommt auch er u.U. auf einen mehr oder weniger
verlässlich mathematisch ggf. ermittelbaren Wert. Hierbei handelt es sich um einen originären, also
selbstgeschaffenen Firmenwert. Dieser unterliegt allerdings handels- wie steuerrechtlich einem
Ausweisverbot.
Der Unterschied in der Bewertung zeigt sich an folgender Darstellung:
54 Vgl. R 5.5 EStR.
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