Geschäftsfähigkeit = Fähigkeit, durch eigene WE wirksam
Rechtsfolgen herbeiführen zu können
Geschäftsunfähigkeit Beschränkte Teilgeschäfts-
• § 104 Nr. 1: Kinder unter 7 Geschäftsfähigkeit fähigkeit
Jahren • § 106: Minderjährige nach §§ 112, 113
• § 104 Nr. 2: freie Willensbildung vom 7. bis 18.
ausschließender Zustand Lebensjahr
krankhafter Geistesstörung (nicht
bei sog. „lichtem Moment“)
t i.d.R. sind RGe
zustimmungsbedürftig:
Einwilligung oder
Genehmigung der/des
WE ist ohne Heilungsmöglichkeit nach gesetzlichen Vertreters
§ 105 I nichtig, aber u.U. nach
§ 105a keine Rückabwicklung des an
sich nichtigen Vertrages
.
Ausnahmen von
Zustimmungspflichtigen für
konkreten RG
Schutz Minderjährigen hat Vorrang vor dem • § 107: lediglich rechtlicher
Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs! Vorteil oder neutrales RG
• § 110: „Taschengeld“
, Geschäftsfähigkeit
= Fähigkeit, durch Willenserklärungen Rechtsfolgen voll wirksam herbeizuführen
(Mindestmaß an Einsichts- & Urteilsvermögen)
• Minderjährigenschutz Vorrang vor Vertrauensschutz Rechtsverkehr (guter Glaube unerheblich)
• grds. jeder geschäftsfähig (Ausnahmen §§ 104 ff. BGB)
Geschäftsunfähigkeit
§ 104 Nr. 1: Personen, die das 7. § 104 Nr. 2: Personen, die an dauernder
Lebensjahr nicht vollendet haben krankhafter Störung der Geistestätigkeit leiden
Ausnahme „lichter Moment“: Abgabe wirksamer WE
V V
Rechtsfolge § 105 I: Nichtigkeit WE
& § 131 I kein Entgegennehmen WE
Partielle Geschäftsunfähigkeit
= Ausschluss GF auf bestimmten gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten
Beispiele:
• sexuelle Abhängigkeit Telefonsex-Gespräche
• Querulantenwahn für Prozessführung
Sonderfall § 105a: Geschäfte des „täglichen Lebens“ mit geringwertigen Mitteln volljähriger
Geschäftsunfähiger bleiben bestehen
• nicht voll wirksam, aber bei beidseitiger Erfüllung Rechtsgrund i.S.v. § 812
Rechtsfolgen herbeiführen zu können
Geschäftsunfähigkeit Beschränkte Teilgeschäfts-
• § 104 Nr. 1: Kinder unter 7 Geschäftsfähigkeit fähigkeit
Jahren • § 106: Minderjährige nach §§ 112, 113
• § 104 Nr. 2: freie Willensbildung vom 7. bis 18.
ausschließender Zustand Lebensjahr
krankhafter Geistesstörung (nicht
bei sog. „lichtem Moment“)
t i.d.R. sind RGe
zustimmungsbedürftig:
Einwilligung oder
Genehmigung der/des
WE ist ohne Heilungsmöglichkeit nach gesetzlichen Vertreters
§ 105 I nichtig, aber u.U. nach
§ 105a keine Rückabwicklung des an
sich nichtigen Vertrages
.
Ausnahmen von
Zustimmungspflichtigen für
konkreten RG
Schutz Minderjährigen hat Vorrang vor dem • § 107: lediglich rechtlicher
Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs! Vorteil oder neutrales RG
• § 110: „Taschengeld“
, Geschäftsfähigkeit
= Fähigkeit, durch Willenserklärungen Rechtsfolgen voll wirksam herbeizuführen
(Mindestmaß an Einsichts- & Urteilsvermögen)
• Minderjährigenschutz Vorrang vor Vertrauensschutz Rechtsverkehr (guter Glaube unerheblich)
• grds. jeder geschäftsfähig (Ausnahmen §§ 104 ff. BGB)
Geschäftsunfähigkeit
§ 104 Nr. 1: Personen, die das 7. § 104 Nr. 2: Personen, die an dauernder
Lebensjahr nicht vollendet haben krankhafter Störung der Geistestätigkeit leiden
Ausnahme „lichter Moment“: Abgabe wirksamer WE
V V
Rechtsfolge § 105 I: Nichtigkeit WE
& § 131 I kein Entgegennehmen WE
Partielle Geschäftsunfähigkeit
= Ausschluss GF auf bestimmten gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten
Beispiele:
• sexuelle Abhängigkeit Telefonsex-Gespräche
• Querulantenwahn für Prozessführung
Sonderfall § 105a: Geschäfte des „täglichen Lebens“ mit geringwertigen Mitteln volljähriger
Geschäftsunfähiger bleiben bestehen
• nicht voll wirksam, aber bei beidseitiger Erfüllung Rechtsgrund i.S.v. § 812