Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre Teil1 ( Rechtsgeschäft und Willenserklärungen )
Grundlagen:
Privatautonomie = Selbstbestimmung
Den Rechtssubjekten erlauben, ihre Angelegenheiten nach ihren Vorstellungen zu gestalten, also
ihnen Freiheit gewähren
Grundkategorie Rechtsgeschäft = Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht,
häufig noch weitere Elemente erfordert und an den die Rechtsordnung den Eintritt eines gewollten
rechtlichen Erfolges knüpft
Rechtsgeschäftslehre befasst sich mit:
o Voraussetzungen, Formen und Folgen des rechtsgeschäftlichen Handelns
Daneben auch das deliktische Handeln: hier treten die Rechtsfolgen kraft Gesetzes ein, weil das Gesetz
dem schuldhaften Handeln eine Schadensersatzpflicht auferlegt
Einteilung der Rechtshandlung:
1. Rechtsgeschäft:
a. Juristischer Tatbestand, aus einer oder mehrere Willenserklärungen und sonstigen
Tatbestandsvoraussetzungen besteht, an denen Rechtsfolge geknüpft ist, die eintreten wenn
sie gewollt sind
Willenserklärung
2. Geschäftsähnliche Handlung
a. Willensäußerung, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass die Folgen gewollt sein
müssen Vorschriften über WE gelten entsprechend
b. (Tritt nicht durch den freien Willen ein sondern durch Kraft Gesetz)
3. Realakt
a. Tatsächliche Willensbetätigung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt
Grundlagen:
Privatautonomie = Selbstbestimmung
Den Rechtssubjekten erlauben, ihre Angelegenheiten nach ihren Vorstellungen zu gestalten, also
ihnen Freiheit gewähren
Grundkategorie Rechtsgeschäft = Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht,
häufig noch weitere Elemente erfordert und an den die Rechtsordnung den Eintritt eines gewollten
rechtlichen Erfolges knüpft
Rechtsgeschäftslehre befasst sich mit:
o Voraussetzungen, Formen und Folgen des rechtsgeschäftlichen Handelns
Daneben auch das deliktische Handeln: hier treten die Rechtsfolgen kraft Gesetzes ein, weil das Gesetz
dem schuldhaften Handeln eine Schadensersatzpflicht auferlegt
Einteilung der Rechtshandlung:
1. Rechtsgeschäft:
a. Juristischer Tatbestand, aus einer oder mehrere Willenserklärungen und sonstigen
Tatbestandsvoraussetzungen besteht, an denen Rechtsfolge geknüpft ist, die eintreten wenn
sie gewollt sind
Willenserklärung
2. Geschäftsähnliche Handlung
a. Willensäußerung, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass die Folgen gewollt sein
müssen Vorschriften über WE gelten entsprechend
b. (Tritt nicht durch den freien Willen ein sondern durch Kraft Gesetz)
3. Realakt
a. Tatsächliche Willensbetätigung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt