Kunst- und Wissenschaftsfreiheit Art. 5 III GG
Formaler Kunstbergriff: Tätigkeit erfüllt bei formal-typologischer Betrachtung die
Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunstbegriffes (Malerei, Bildhauerei, …)
Materieller Kunstbegriff: Durch freie schöpferische Gestaltung werden Eindrücke und Erfahrungen
des Künstlers mittels eines Mediums zur unmittelbaren Anschauung gebracht.
Offener Kunstbegriff: Tätigkeit/Gegenstand, der durch die Mannigfaltigkeit seines Aussagegehalts
ständig neuen Deutungen zugänglich ist (= vielfältige Interpretierbarkeit).
Selbsteinschätzung/ Drittanerkenntnis als Indiz: Der Einzelne, der Kunstfreiheit für sich in Anspruch
nimmt, hat nicht die "Definitionsmacht". Allerdings hat sein Selbstverständnis indizielle Wirkung.
Geschützt ist der Wirk (Museum)- und Werk (Atelier des Künstlers)bereich
Schutzbereich der Kunstfreiheit
Sachlicher Schutzbereich
Wir verstehen den Schutzbereich der Kunstfreiheit weit, sodass die Beeinträchtigung der
Rechte anderer zum Schutzbereich zählt. Auf der Rechtfertigungsebene müssen wir dann die
kollidierenden Rechtsgüter gegeneinander abwägen.
Formaler Kunstbergriff: Tätigkeit erfüllt bei formal-typologischer Betrachtung die
Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunstbegriffes (Malerei, Bildhauerei, …)
Materieller Kunstbegriff: Durch freie schöpferische Gestaltung werden Eindrücke und
Erfahrungen des Künstlers mittels eines Mediums zur unmittelbaren Anschauung
gebracht.
Offener Kunstbegriff: Tätigkeit/Gegenstand, der durch die Mannigfaltigkeit seines
Aussagegehalts ständig neuen Deutungen zugänglich ist (= vielfältige Interpretierbarkeit).
Selbsteinschätzung/ Drittanerkenntnis als Indiz: Der Einzelne, der Kunstfreiheit für sich
in Anspruch nimmt, hat nicht die "Definitionsmacht". Allerdings hat sein
Selbstverständnis indizielle Wirkung.
Geschützt ist der Wirk (Museum)- und Werk (Atelier des Künstlers)bereich
Persönlicher Schutzbereich
Jedermann Grundrecht für Künstler und Kunst mittler
Auch juristische Personen Art. 19 III GG
Objektiv rechtlich
Kulturstaatliche Förderpflichten, aber keine individuelle Förderpflichten
Auslegungs- und Anwendungsdirektive (Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts „im
Lichte“ der Kunstfreiheit“)
Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit
Sachlicher Schutzbereich
Wissenschaft = der ernsthafte, auf einem gewissen Kenntnisstand aufbauende Versuch der
Ermittlung wahrer Erkenntnisse durch methodisch geordnetes und kritisch reflektierendes
Denken.
Forschung und Lehre
Problem: Fallen Forschungsmaßnahmen, die in die Rechte anderer eingreifen in den
Schutzbereich
H.M +
M.M nur allgemein Erlaubtes Verhalten fällt in den Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
Formaler Kunstbergriff: Tätigkeit erfüllt bei formal-typologischer Betrachtung die
Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunstbegriffes (Malerei, Bildhauerei, …)
Materieller Kunstbegriff: Durch freie schöpferische Gestaltung werden Eindrücke und Erfahrungen
des Künstlers mittels eines Mediums zur unmittelbaren Anschauung gebracht.
Offener Kunstbegriff: Tätigkeit/Gegenstand, der durch die Mannigfaltigkeit seines Aussagegehalts
ständig neuen Deutungen zugänglich ist (= vielfältige Interpretierbarkeit).
Selbsteinschätzung/ Drittanerkenntnis als Indiz: Der Einzelne, der Kunstfreiheit für sich in Anspruch
nimmt, hat nicht die "Definitionsmacht". Allerdings hat sein Selbstverständnis indizielle Wirkung.
Geschützt ist der Wirk (Museum)- und Werk (Atelier des Künstlers)bereich
Schutzbereich der Kunstfreiheit
Sachlicher Schutzbereich
Wir verstehen den Schutzbereich der Kunstfreiheit weit, sodass die Beeinträchtigung der
Rechte anderer zum Schutzbereich zählt. Auf der Rechtfertigungsebene müssen wir dann die
kollidierenden Rechtsgüter gegeneinander abwägen.
Formaler Kunstbergriff: Tätigkeit erfüllt bei formal-typologischer Betrachtung die
Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunstbegriffes (Malerei, Bildhauerei, …)
Materieller Kunstbegriff: Durch freie schöpferische Gestaltung werden Eindrücke und
Erfahrungen des Künstlers mittels eines Mediums zur unmittelbaren Anschauung
gebracht.
Offener Kunstbegriff: Tätigkeit/Gegenstand, der durch die Mannigfaltigkeit seines
Aussagegehalts ständig neuen Deutungen zugänglich ist (= vielfältige Interpretierbarkeit).
Selbsteinschätzung/ Drittanerkenntnis als Indiz: Der Einzelne, der Kunstfreiheit für sich
in Anspruch nimmt, hat nicht die "Definitionsmacht". Allerdings hat sein
Selbstverständnis indizielle Wirkung.
Geschützt ist der Wirk (Museum)- und Werk (Atelier des Künstlers)bereich
Persönlicher Schutzbereich
Jedermann Grundrecht für Künstler und Kunst mittler
Auch juristische Personen Art. 19 III GG
Objektiv rechtlich
Kulturstaatliche Förderpflichten, aber keine individuelle Förderpflichten
Auslegungs- und Anwendungsdirektive (Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts „im
Lichte“ der Kunstfreiheit“)
Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit
Sachlicher Schutzbereich
Wissenschaft = der ernsthafte, auf einem gewissen Kenntnisstand aufbauende Versuch der
Ermittlung wahrer Erkenntnisse durch methodisch geordnetes und kritisch reflektierendes
Denken.
Forschung und Lehre
Problem: Fallen Forschungsmaßnahmen, die in die Rechte anderer eingreifen in den
Schutzbereich
H.M +
M.M nur allgemein Erlaubtes Verhalten fällt in den Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich