Lernübersicht: Arbeitsrecht
1. Was ist Arbeitsrecht?
1.1 Definition
Das Arbeitsrecht umfasst alle Rechtsvorschriften, die die Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN sowie die
Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretungen regeln.
Es legt beispielsweise fest:
wie Arbeitsverträge zustande kommen
welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben
wie lange gearbeitet werden darf
wie Urlaub und Krankheit geregelt sind
unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung zulässig ist
wie Arbeitnehmer vor Benachteiligung geschützt werden
1.2 Warum gibt es Arbeitsrecht?
Zwischen AG und AN besteht häufig ein Ungleichgewicht: Der AG organisiert den Betrieb und gibt im Rahmen
seines Weisungsrechts Arbeitsaufgaben vor. Der AN ist wirtschaftlich oft auf sein Einkommen angewiesen.
Das Arbeitsrecht soll deshalb insbesondere:
AN schützen
faire Arbeitsbedingungen sicherstellen
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz schützen
Konflikte zwischen AG und AN rechtlich lösen
betriebliche Zusammenarbeit und Mitbestimmung ermöglichen
Beispiel aus dem Gesundheitswesen:
Eine Beschäftigte in einer Klinik soll regelmäßig zwölf Stunden am Stück arbeiten.
Ob dies zulässig ist, richtet sich unter anderem nach dem Arbeitszeitgesetz, möglichen gesetzlichen
Ausnahmen und den konkreten Arbeitsbedingungen.
Der Arbeitgeber kann nicht allein entscheiden, dass jede Arbeitszeit erlaubt ist.
2. die zwei großen Bereiche des Arbeitsrechts
2.1 Individualarbeitsrecht
regelt das Verhältnis zwischen einem einzelnen AN und seinem AG
Beispiele:
Arbeitsvertrag und Gehalt
Urlaub und Krankheit
Abmahnung und Kündigung
Arbeitszeugnis
2.2 Kollektivarbeitsrecht
regelt die Rechtsbeziehungen zwischen kollektiven Interessenvertretungen und AG
Beispiele:
Betriebsrat
Gewerkschaften
Arbeitgeberverbände
Tarifverträge
Betriebsvereinbarungen
, 3. die wichtigsten Gesetze im Arbeitsrecht
Gesetz Bedeutung und Regelungsbereich
BGB Bürgerliches Gesetzbuch – allgemeine Regeln zu Verträgen und Arbeitsverhältnissen
NachwG Nachweisgesetz – Nachweis wesentlicher Arbeitsbedingungen
KSchG Kündigungsschutzgesetz – Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen
ArbZG Arbeitszeitgesetz – Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten
BUrlG Bundesurlaubsgesetz – gesetzlicher Mindesturlaub
EFZG Entgeltfortzahlungsgesetz – Lohnfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen
AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – Schutz vor Diskriminierung
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz – Betriebsrat und betriebliche Mitbestimmung
MuSchG Mutterschutzgesetz – Schutz schwangerer und stillender Beschäftigter
BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – Elternzeit und Elterngeld
JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz – Schutz von Beschäftigten unter 18 Jahren
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz – Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz – Teilzeit und befristete Arbeitsverträge
TVG Tarifvertragsgesetz – rechtliche Grundlage von Tarifverträgen
BBiG Berufsbildungsgesetz – insbesondere Berufsausbildung und Ausbildungsverhältnisse
SGB IX Sozialgesetzbuch IX – unter anderem Rechte schwerbehinderter Menschen und besonderer
Kündigungsschutz
4. Rechtsquellen und Rangfolge im Arbeitsrecht
4.1 die wichtigsten Rechtsquellen
1. Europäisches Recht und Verfassungsrecht
z.B. EU-Richtlinien und Grundrechte des Grundgesetzes
2. Gesetze und Rechtsverordnungen
z.B. BGB, ArbZG, BUrlG
3. Tarifvertrag
Vereinbarung zwischen tari ähigen Parteien, insbesondere Gewerkschaft und AG-Verband oder
einzelnem AG
4. Betriebsvereinbarung
Vereinbarung zwischen AG und Betriebsrat
5. Arbeitsvertrag
individuelle Vereinbarungen zwischen AG und AN
Die tatsächliche Rangfolge und Anwendbarkeit hängt vom jeweiligen Regelungsgegenstand ab.
Insbesondere Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen stehen nicht in jedem Fall in einem einfachen starren
Rangverhältnis.
, 4.2 die wichtigsten Grundsätze
Rangprinzip:
eine höherrangige Rechtsnorm darf grundsätzlich nicht durch eine niedrigerrangige Regelung verletzt
werden
Günstigkeitsprinzip:
unter bestimmten Voraussetzungen gilt eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung gegenüber einer
ungünstigeren Regelung aus einer anderen Regelungsquelle
im Verhältnis zwischen Tarifvertrag und Arbeitsvertrag ist insbesondere § 4 Abs. 3 TVG wichtig
Beispiel:
Im Gesetz beträgt der Mindesturlaub bei einer Fünftagewoche 20 Arbeitstage. Der Arbeitsvertrag
gewährt 28 Urlaubstage. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vertraglich vereinbarten 28
Urlaubstage, weil der Vertrag ihm mehr Urlaub gewährt als das gesetzliche Minimum.
Das Günstigkeitsprinzip erlaubt nicht, beliebige Regelungen miteinander zu vergleichen oder zwingendes
Recht zu umgehen. Auch Tarifvorrang und gesetzliche Ö nungsklauseln müssen berücksichtigt werden.
5. der Arbeitsvertrag
5.1 Definition und Zustandekommen
Ein Arbeitsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem AG und einem AN. Der AN verpflichtet sich,
weisungsgebundene Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten. Der AG verpflichtet sich, dafür die
vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Die wesentliche gesetzliche Grundlage ist § 611a BGB.
Ein Arbeitsvertrag kommt grundsätzlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande:
Angebot: eine Seite schlägt den Abschluss des Vertrags vor
Annahme: die andere Seite stimmt diesem Angebot zu
Beide Seiten müssen sich über die wesentlichen Vertragsbedingungen einig sein.
Beispiel:
Eine Klinik bietet einer Bewerberin eine Stelle in der Patientenverwaltung für 2.900 € brutto monatlich an.
Die Bewerberin nimmt das Angebot an.
Sind sich beide über die erforderlichen Vertragsbedingungen einig, kann ein Arbeitsvertrag zustande kommen.
5.2 Welche Form muss ein Arbeitsvertrag haben?
Grundsätzlich gilt Formfreiheit: Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann in vielen Fällen mündlich oder schriftlich
geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist die schriftliche Form allerdings dringend zu empfehlen.
Besondere Formvorschriften gelten beispielsweise für:
die Befristung eines Arbeitsvertrags
die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen
Eine Befristung muss grundsätzlich vor Arbeitsaufnahme formwirksam vereinbart werden. Für die
Befristungsabrede ist regelmäßig die gesetzliche Schriftform erforderlich; eine qualifizierte elektronische
Signatur kann die Schriftform grundsätzlich ersetzen. Die Kündigung dagegen muss nach § 623 BGB schriftlich
auf Papier erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
1. Was ist Arbeitsrecht?
1.1 Definition
Das Arbeitsrecht umfasst alle Rechtsvorschriften, die die Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN sowie die
Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretungen regeln.
Es legt beispielsweise fest:
wie Arbeitsverträge zustande kommen
welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben
wie lange gearbeitet werden darf
wie Urlaub und Krankheit geregelt sind
unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung zulässig ist
wie Arbeitnehmer vor Benachteiligung geschützt werden
1.2 Warum gibt es Arbeitsrecht?
Zwischen AG und AN besteht häufig ein Ungleichgewicht: Der AG organisiert den Betrieb und gibt im Rahmen
seines Weisungsrechts Arbeitsaufgaben vor. Der AN ist wirtschaftlich oft auf sein Einkommen angewiesen.
Das Arbeitsrecht soll deshalb insbesondere:
AN schützen
faire Arbeitsbedingungen sicherstellen
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz schützen
Konflikte zwischen AG und AN rechtlich lösen
betriebliche Zusammenarbeit und Mitbestimmung ermöglichen
Beispiel aus dem Gesundheitswesen:
Eine Beschäftigte in einer Klinik soll regelmäßig zwölf Stunden am Stück arbeiten.
Ob dies zulässig ist, richtet sich unter anderem nach dem Arbeitszeitgesetz, möglichen gesetzlichen
Ausnahmen und den konkreten Arbeitsbedingungen.
Der Arbeitgeber kann nicht allein entscheiden, dass jede Arbeitszeit erlaubt ist.
2. die zwei großen Bereiche des Arbeitsrechts
2.1 Individualarbeitsrecht
regelt das Verhältnis zwischen einem einzelnen AN und seinem AG
Beispiele:
Arbeitsvertrag und Gehalt
Urlaub und Krankheit
Abmahnung und Kündigung
Arbeitszeugnis
2.2 Kollektivarbeitsrecht
regelt die Rechtsbeziehungen zwischen kollektiven Interessenvertretungen und AG
Beispiele:
Betriebsrat
Gewerkschaften
Arbeitgeberverbände
Tarifverträge
Betriebsvereinbarungen
, 3. die wichtigsten Gesetze im Arbeitsrecht
Gesetz Bedeutung und Regelungsbereich
BGB Bürgerliches Gesetzbuch – allgemeine Regeln zu Verträgen und Arbeitsverhältnissen
NachwG Nachweisgesetz – Nachweis wesentlicher Arbeitsbedingungen
KSchG Kündigungsschutzgesetz – Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen
ArbZG Arbeitszeitgesetz – Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten
BUrlG Bundesurlaubsgesetz – gesetzlicher Mindesturlaub
EFZG Entgeltfortzahlungsgesetz – Lohnfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen
AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – Schutz vor Diskriminierung
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz – Betriebsrat und betriebliche Mitbestimmung
MuSchG Mutterschutzgesetz – Schutz schwangerer und stillender Beschäftigter
BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – Elternzeit und Elterngeld
JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz – Schutz von Beschäftigten unter 18 Jahren
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz – Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz – Teilzeit und befristete Arbeitsverträge
TVG Tarifvertragsgesetz – rechtliche Grundlage von Tarifverträgen
BBiG Berufsbildungsgesetz – insbesondere Berufsausbildung und Ausbildungsverhältnisse
SGB IX Sozialgesetzbuch IX – unter anderem Rechte schwerbehinderter Menschen und besonderer
Kündigungsschutz
4. Rechtsquellen und Rangfolge im Arbeitsrecht
4.1 die wichtigsten Rechtsquellen
1. Europäisches Recht und Verfassungsrecht
z.B. EU-Richtlinien und Grundrechte des Grundgesetzes
2. Gesetze und Rechtsverordnungen
z.B. BGB, ArbZG, BUrlG
3. Tarifvertrag
Vereinbarung zwischen tari ähigen Parteien, insbesondere Gewerkschaft und AG-Verband oder
einzelnem AG
4. Betriebsvereinbarung
Vereinbarung zwischen AG und Betriebsrat
5. Arbeitsvertrag
individuelle Vereinbarungen zwischen AG und AN
Die tatsächliche Rangfolge und Anwendbarkeit hängt vom jeweiligen Regelungsgegenstand ab.
Insbesondere Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen stehen nicht in jedem Fall in einem einfachen starren
Rangverhältnis.
, 4.2 die wichtigsten Grundsätze
Rangprinzip:
eine höherrangige Rechtsnorm darf grundsätzlich nicht durch eine niedrigerrangige Regelung verletzt
werden
Günstigkeitsprinzip:
unter bestimmten Voraussetzungen gilt eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung gegenüber einer
ungünstigeren Regelung aus einer anderen Regelungsquelle
im Verhältnis zwischen Tarifvertrag und Arbeitsvertrag ist insbesondere § 4 Abs. 3 TVG wichtig
Beispiel:
Im Gesetz beträgt der Mindesturlaub bei einer Fünftagewoche 20 Arbeitstage. Der Arbeitsvertrag
gewährt 28 Urlaubstage. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vertraglich vereinbarten 28
Urlaubstage, weil der Vertrag ihm mehr Urlaub gewährt als das gesetzliche Minimum.
Das Günstigkeitsprinzip erlaubt nicht, beliebige Regelungen miteinander zu vergleichen oder zwingendes
Recht zu umgehen. Auch Tarifvorrang und gesetzliche Ö nungsklauseln müssen berücksichtigt werden.
5. der Arbeitsvertrag
5.1 Definition und Zustandekommen
Ein Arbeitsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem AG und einem AN. Der AN verpflichtet sich,
weisungsgebundene Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten. Der AG verpflichtet sich, dafür die
vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Die wesentliche gesetzliche Grundlage ist § 611a BGB.
Ein Arbeitsvertrag kommt grundsätzlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande:
Angebot: eine Seite schlägt den Abschluss des Vertrags vor
Annahme: die andere Seite stimmt diesem Angebot zu
Beide Seiten müssen sich über die wesentlichen Vertragsbedingungen einig sein.
Beispiel:
Eine Klinik bietet einer Bewerberin eine Stelle in der Patientenverwaltung für 2.900 € brutto monatlich an.
Die Bewerberin nimmt das Angebot an.
Sind sich beide über die erforderlichen Vertragsbedingungen einig, kann ein Arbeitsvertrag zustande kommen.
5.2 Welche Form muss ein Arbeitsvertrag haben?
Grundsätzlich gilt Formfreiheit: Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann in vielen Fällen mündlich oder schriftlich
geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist die schriftliche Form allerdings dringend zu empfehlen.
Besondere Formvorschriften gelten beispielsweise für:
die Befristung eines Arbeitsvertrags
die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen
Eine Befristung muss grundsätzlich vor Arbeitsaufnahme formwirksam vereinbart werden. Für die
Befristungsabrede ist regelmäßig die gesetzliche Schriftform erforderlich; eine qualifizierte elektronische
Signatur kann die Schriftform grundsätzlich ersetzen. Die Kündigung dagegen muss nach § 623 BGB schriftlich
auf Papier erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.