Müller & Kollegen
Rechtsanwälte
Bonifatiusweg 1
60316 Frankfurt a.M.
Landgericht Frankfurt a.M. Telefon (069) 901843
- Zivilkammer - Telefax (069) 90893
Gerichtsstraße 2
60313 Frankfurt a.M. 2. Mai
2017
Klageschrift
In Sachen
Martha Meier, Amalienstraße 22, 60599 Frankfurt a.M.,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Müller & Kollegen, Bonifatiusweg 1, 60316 Frankfurt
a.M.
gegen
1. Erwin Schröder, Spielweg 12, 60323 Frankfurt a.M.,
2. Gute Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand Ingo Schmidt u.a.,
Flugplatz 12, 63456 Hanau
- Beklagte -
erheben wir Klage und werden in der mündlichen Verhandlung beantragen:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.500 Euro
nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4.
Januar 2017 zu zahlen.
Für den Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Erlass eines
Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren beantragt.
Begründung:
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten Schadensersatz nach einem
Verkehrsunfall, den der Beklagte zu 1.) verursachte.
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Hierzu kam es am 11. November 2016 an der Kreuzung Hohe Straße/Steinmetzstraße in
Frankfurt a.M., bei der der Verkehr durch Ampeln geregelt wird. Die Hohe Straße weist im
Kreuzungsbereich in nördlicher Richtung zwei Geradeausspuren auf, von denen nach links und
rechts abgebogen werden kann. In südlicher Richtung befindet sich neben einer
Rechtsabbiegerspur, von der allein rechts abgebogen werden kann, eine Geradeausspur, von der
auch links abgebogen werden kann. Die Fahrspuren Richtung Süden werden zudem bis zum
Kreuzungsbereich durch eine durchgezogene Linie voneinander getrennt. Zwischen den
Fahrtrichtungen befindet sich ein ca. 1 m breiter Grünstreifen, der im Kreuzungsbereich
durchbrochen ist, so dass die Verkehrsteilnehmer links abbiegen können.
Der Sohn der Klägerin, der Zeuge Manuel Meier, ist Halter und Eigentümer eines Pkw Dacia
Duster, amtl. Kennzeichen F – MM 2412. Er befuhr mit seinem Fahrzeug die Hohe Straße in
nördlicher Richtung. Im Kreuzungsbereich beabsichtigte er, nach links in die Steinmetzstraße
abzubiegen. Aus der Gegenrichtung kam der vom Beklagten zu 1.) geführte Pkw VW Tiguan mit
amtl. Kennzeichen F-XX 256, der bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist. Der Beklagte
zu 1.) benutzte die linke der beiden Fahrspuren mit der Absicht, die Kreuzung geradeausfahrend
zu verlassen. Die Lichtzeichenanlage zeigte für beide Richtungen grün.
Beweis: Zeugnis des Manuel Meier, zu laden über die Klägerin
Der Zeuge Manuel Meier setzte vor dem Linksabbiegen den linken Blinker und hatte zudem sein
Fahrzeug mit der Fahrzeugfront auf dem Mittelstreifendurchbruch eingeordnet. Aus der
Gegenrichtung des Zeugen näherte sich ein unbekanntes Fahrzeug der Marke Audi, das ebenfalls
nach links abbiegen wollte. Hierzu hatte die Führerin bzw. der Führer des Pkw Audi den linken
Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sich mittig – in gleicher Weise wie der Pkw Dacia Duster –
eingeordnet. Sowohl das Fahrzeug des Zeugen als auch der Pkw Audi beabsichtigten daraufhin,
voreinander in ihre jeweilige Fahrtrichtung abzubiegen und standen parallel zueinander, und
zwar so, dass sich jeweils das Heck der beiden Fahrzeuge noch auf der Geradeausspur befunden
hat.
Beweis: Zeugnis des Manuel Meier, b.b.
Dadurch wurde der jeweils nachfolgende Verkehr an der Geradeausfahrt gehindert. Deshalb
setzte der Zeuge Manuel Meier an, um abzubiegen. In diesem Moment fuhr der Beklagte zu 1.)
mit seinem Fahrzeug bogenförmig um das Heck des Pkw Audi herum und überquerte die
durchgezogene Linie seiner Fahrspur, um sodann in der Rechtsabbiegespur seine Geradeausfahrt
fortzusetzen. Trotz Einleitung einer Vollbremsung konnte der Zeuge Manuel Meier den für ihn
unabwendbaren (!) Zusammenstoß nicht mehr verhindern.
Beweis: Zeugnis des Manuel Meier, b.b.
Einholung eines verkehrsunfallanalytischen Gutachtens
Zur Veranschaulichung des Unfallhergangs reichen wir als Anlage K 1 eine handschriftliche
Unfallskizze des Zeugen Meier zur Gerichtsakte.
Der Zeuge Manuel Meier beauftragte den KFZ-Sachverständigen Dr. Dipl.-Ing. Schultheiß.
Nach seinem Gutachten sind die Reparaturkosten mit 10.000 Euro (brutto), der
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Wiederbeschaffungswert mit 20.000 Euro (brutto) und der Restwert mit 8.000 Euro (brutto) zu
beziffern.
Beweis: Kfz-Gutachten vom 18. November 2016 in Kopie als Anlage K 2
Für das Gutachten verlangte der Sachverständige einen Betrag von 1.000 Euro, den der Zeuge
Manuel Meier auch bezahlte.
Beweis: Rechnung des Sachverständigen vom 18. November 2016, Anlage K 3
Der Zeuge ließ seinen PKW fachgerecht reparieren. Hierfür fiel der vom Sachverständigen
bereits ermittelte Betrag von 10.000 Euro (brutto) an. Den Rechnungsbetrag beglich er in bar bei
Abholung seines Fahrzeugs.
Beweis: Rechnung des Autohauses Schneider nebst Quittierung der Barzahlung vom 30.
November 2016, Anlage K 4
Der Zeuge Manuel Meier und die Klägerin haben vereinbart, dass die Schadensersatzansprüche
aus dem Verkehrsunfall auf die Klägerin übergehen.
Beweis: schriftliche Abtretungsvereinbarung vom 1. Dezember 2016, Anlage K 5
Mit der Klage verlangt die Klägerin die Hälfte der tatsächlich angefallenen Reparatur- und
Gutachterkosten.
Der Unterzeichner hat seine anwaltliche Vertretung der Klägerin gegenüber beiden Beklagten
unter dem 3. Dezember 2016 angezeigt und Zahlung des nun klageweise geltend gemachten
Betrages bis zum 3. Januar 2017 verlangt.
Beweis: Schreiben vom 3. Dezember 2016, Anlage K 6
Eine Reaktion von Beklagtenseite erfolgte nicht.
Die Klage ist vollumfänglich begründet. Nach hiesiger Auffassung sind der Beklagte zu 1.) als
Halter und die Beklagte zu 2.) als seine Haftpflichtversicherin für den Unfall
alleinverantwortlich, jedenfalls besteht eine Haftungsquote von 50%. Der Zeuge Manuel Meier
musste keine Wartepflicht für den Geradeausverkehr aus der Gegenrichtung einhalten, weil die
Geradeausspur für den nachfolgenden Verkehr durch den Pkw Audi gesperrt war. Er musste
auch nicht vorhersehen, dass der Beklagte zu 1.) im Kreuzungsbereich die Spur einfach über eine
durchgezogene Linie wechseln wird, um seine Fahrt fortzusetzen. Auf § 7 StVO wird
ausdrücklich hingewiesen. Ein gegen den Zeugen Manuel Meier ggf. bestehender
Anscheinsbeweis ist daher offensichtlich erschüttert. Vielmehr hat der Zeuge alles richtig
gemacht und sogar noch versucht, die Kollision durch eine Vollbremsung zu verhindern. Der
Unfall war für ihn somit unabwendbar.
Die Beklagten befinden sich seit dem 4. Januar 2017 mit der Zahlung des geltend gemachten
Betrages in Schuldnerverzug und sind daher zur Verzinsung verpflichtet.