RECHT 2
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erlaubt: Paragraphen ergänzen, Markierungen, unterschreichen, Lesezeichen
nicht erlaubt: Begriffe/ Worte/ Sätze/ Definitionen
VERTRAGS Typ EN
BGB seit 01.01.1900
Vertragsrecht = Gesamtheit der Vorschriften verstanden, die das Zustandekommen, den Inhalt und die Abwicklung von Verträgen
regeln
• ist im BGB geregelt
• §§241-432 BGB: Regelungen, die für alle Schuldverhältnisse gelten
• §§433 ff. BGB: verschiedene Arten von Verträge aufgelistet
Typengemische Verträge = Verträge, die mehrere Vertragstypen kombinieren
Sui Generis = neue Vertragsart, die gesetzlich nicht geregelt ist
Vertragsfreiheit = jeder kann frei darüber entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag abschließen will (Abschlussfreiheit) und dass
die Parteien den Inhalt des Vertrags frei bestimmen können, ohne an die Vertragstypen des BGB gebunden zu sein (Inhaltsfreiheit)
Durch einen Vertragsschluss entstehen Pflichte und Rechte auf beiden Seiten. Man unterscheidet:
• Primärpflichten: ergeben sich unmittelbar aus dem jeweiligen Vertrag; entspricht Ziel und Zweck des Vertrages
• Sekundärpflichten: entstehen erst bei Störungen im Vertragsverhältnis, wenn also eine Primärpflicht nicht erfüllt wurde
Kaufvertrag § 433 BGB
• hierbei kann es sich um den Kaufvertrag einer Sache (Definition §90 BGB) oder auch um Rechte wie Marken, Patente,
Gesellschaftsanteile oder Forderungen handeln (453 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)
• Übergabe = Besitz
• Übereignung = Eigentum
Primärpflichten:
• Verkäufer: ist verpflichtet, die Sache zu übergeben und dem Käufer Eigentum zu verschaffen
• Käufer: ist verpflichtet, die Sache abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen
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VERTRAGS Typ EN
BGB seit 01.01.1900
Vertragsrecht = Gesamtheit der Vorschriften verstanden, die das Zustandekommen, den Inhalt und die Abwicklung von Verträgen
regeln
• ist im BGB geregelt
• §§241-432 BGB: Regelungen, die für alle Schuldverhältnisse gelten
• §§433 ff. BGB: verschiedene Arten von Verträge aufgelistet
Typengemische Verträge = Verträge, die mehrere Vertragstypen kombinieren
Sui Generis = neue Vertragsart, die gesetzlich nicht geregelt ist
Vertragsfreiheit = jeder kann frei darüber entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag abschließen will (Abschlussfreiheit) und dass
die Parteien den Inhalt des Vertrags frei bestimmen können, ohne an die Vertragstypen des BGB gebunden zu sein (Inhaltsfreiheit)
Durch einen Vertragsschluss entstehen Pflichte und Rechte auf beiden Seiten. Man unterscheidet:
• Primärpflichten: ergeben sich unmittelbar aus dem jeweiligen Vertrag; entspricht Ziel und Zweck des Vertrages
• Sekundärpflichten: entstehen erst bei Störungen im Vertragsverhältnis, wenn also eine Primärpflicht nicht erfüllt wurde
Kaufvertrag § 433 BGB
• hierbei kann es sich um den Kaufvertrag einer Sache (Definition §90 BGB) oder auch um Rechte wie Marken, Patente,
Gesellschaftsanteile oder Forderungen handeln (453 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)
• Übergabe = Besitz
• Übereignung = Eigentum
Primärpflichten:
• Verkäufer: ist verpflichtet, die Sache zu übergeben und dem Käufer Eigentum zu verschaffen
• Käufer: ist verpflichtet, die Sache abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen
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