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Zusammenfassung - Strafrecht III Lernzettel (Vermögensdelikte)

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183
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02-07-2026
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2025/2026

Komplettpaket der Vermögensdelikte, ideal zur Vorbereitung auf die anstehende Strafrecht III Klausur (Alternativ auch Strafrecht Besonderer Teil an Unis genannt) Es werden mit Ausnahmen ausschließlich Vermögensdelikte behandelt (Fokus auf §§242 ff, §§249 ff, §§253, 255, §263, §263a, §266, §267 ff. ) Aber ebenfalls: §239a StGB, §240 StGB, §241 StGB Zusatz: Da bei mir noch weitere Strafbarkeiten relevant waren werden insbesondere die §§306 ff. Brandstiftungsdelikte sowie §§315 ff. Straßenverkehrsdelikte behandelt

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§242 Diebstahl
Prüfungsschema




Wichtig: Grundsätzlich liegt ein Exklusivitätsverhältnis zwischen
Diebstahl gem. §242 StGB und Betrug gem. §263 StGB vor!
• Dieses greift jedoch nur bei derselben Tathandlung und nicht bei
unterschiedlichen Tathandlungen



I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Fremde Bewegliche Sache

Definition Sache: Alle körperlichen Gegenstände im Sinne des §90 BGB,
ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert und unabhängig von
ihrem jeweiligem Aggregatszustand

• Nicht zu Sachen zählt bspw. Energie (elektrisch) > Für Energie
wurde der Tatbestands §248c geschaffen

, • Rechte werden ebenfalls nicht als Sachen erfasst (Bspw.
Urheberrecht)
• Somit kann ein unzulässiges Kopieren von einem bestimmtem
Computerprogramm nicht gem. §242 StGB bestraft werden

Besonderheit von Tieren:

Eine Ansicht: Abstellen auf §§90, 90a BGB
• Tier zwar keine Sachen, aber Regelungen von Sachen auf Tiere
analog anwendbar

Andere Ansicht: Abstellen auf Sachenbegriff aus dem StGB, der ebenso
Tier mit einschließt
(Siehe dazu §§ 324a I Nr. 1, 325 I, VI Nr. 1 )

Wichtig: Unabhängig davon auf welche dogmatische Herleitung sich
gestützt wird, sind Tiere unstrittig Teil der Sachen im strafrechtlichen
Sinne, die den Schutz des §242 StGB genießen.

Definition Beweglich: Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich
fortbewegt werden kann

• Wird auch bejaht, wenn Sache erst beweglich gemacht wird
Z.B. montierbares Waschbecken, Getreide usw.


Definition fremd: Eine Sache ist fremd, wenn sie nach den
Zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen im Allein- Mit oder
Gesamthandseigentum eines anderen steht, also weder herrenlos ist
noch ausschließlich dem Täter selbst gehört

Problematik: Fremdheit von menschlichen Körperteilen oder
Implantaten?

Wichtig: Der lebende Mensch ist mit Menschenwürde ausgestattet und
somit keine Sache

Aber: Nach herrschender Meinung stellt der Leichnam eines Menschen
nach dessen Tod eine Sache dar, welche allerdings herrenlos ist

,Substitutiv-Implantate: Dazu zählen bspw. Künstliche Gelenke oder
Zahngold, die defekte Körperteile ersetzen
• Sie werden zu Bestandteilen das Körpers und teilen dessen
rechtliche Einstufung (Abhängig ob der Mensch lebt oder, ob es
sich um einen Leichnam handelt

Supportiv-Implantate: Dazu zählt bspw. Ein Herzschrittmacher
• Hier wird in zunehmender Art und Weise die Sacheigenschaft
solcher unterstützenden Implantate bejaht


Im Falle einer (auch vorübergehenden Abtrennung)

Lebender Mensch: Hier erlangen die abgetrennten Teile (Bspw. Zähne,
Haare, Blut, Organe) Sachqualität und gehen gem. §953 BGB analog
unmittelbar in das Eigentum des früheren Trägers über

Bei einem Leichnam: Bei Abtrennung bleiben Körperteile und Implantate
(Einschließlich Supportiv-Implantate) grundsätzlich herrenlos
• Ausnahme: Aneignungsrecht bei einer Organspende und der
Überlassung von Organen für anatomische Zwecke




b) Wegnahme


Definition Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen (nicht
notwendig tätereigenen) Gewahrsams

Wichtig: Dreischritt > War fremder Gewahrsam vorhanden > Wurde
neuer Gewahrsam begründet > Wurde der fremde Gewahrsam auch
gebrochen

aa) Fremder Gewahrsam

Gewahrsam: Rein tatsächliche Sachherrschaft, die von einem natürlichen
Herrschaftswillen getragen ist
"natürlicher Herrschaftswille" kann nur bei natürlichen Personen
vorliegen

, • Getragen durch zwei Komponenten( Tatsächliche Sachherrschaft +
natürlicher Herrschaftswille)

• Natürlicher Herrschaftswille kann ebenfalls bei Kindern,
Geisteskranken, Schlafenden und Bewusstlosen vorliegen
• Relevanz von Anschauungen des täglichen Lebens

• Die Frage nach dem Gewahrsam ist zwingend von der Frage nach
dem Eigentum abzugrenzen, sodass der zivilrechtliche Besitz
keinesfalls mit dem strafrechtlichem Gewahrsam gleichgesetzt
werden kann (Das wäre in der Klausur grob falsch!)

• Maßstab des Gewahrsams richtet sich nach Anschauungen des
täglichen Lebens und nach der jeweiligen Verkehrsauffassung

Tatsächliche Sachherrschaft Definition: Liegt vor, solange der
Berechtigte auf die Sache unter normalen Umständen einwirken kann
und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen

Wichtig: Konkrete Umstände des Einzelfass sowie wertende Aspekte
spielen eine maßgebliche Rolle zur Beurteilung eines vorliegenden
Gewahrsams
> Räumliche Distanz schließt eine Gewahrsam hingegen nicht aus!
(Bspw. Während Schlaf oder Bewusstlosigkeit) oder auch eine fehlende
konkrete gedankliche Erfassung schließt ein Gewahrsam nicht aus


Beispiel: Gewahrsam liegt vor, wenn der Wohnungsinhaber auf Reisen
ist, Student besitzt Gewahrsam über seinen geparkten PKQ beim
Unigelände

Problem: Verlust eigener Sachen in fremder Gewahrsamssphäre

Beispiel: A verliert im Kino, dass sie besucht hat ihr Handy.
Kinoanweiserin K findet das Handy auf dem Kinositz und steckt es sich
ein, ohne das Handy an den Kinobesitzer abzuliefern

• Unterscheidung zwischen Vergessen und Verlieren

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