Lernzettel Strafrecht
Rechtswidrigkeit:
Notwehr: Def.: Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden. (§ 32 II StGB)
Zwei Prinzipien:
Notwehrvoraussetzungen:
I. Notwehrlage
1. Angriff
Def.: Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich
geschützter Interessen.
Notwehrlage knüpft an menschliches Verhalten an
Angriff liegt nur vor, wenn dem menschlichen Verhalten
Handlungsqualität zukommt
Notwehr kann auch gegen eine Gefährdung rechtlich geschützter
Interessen durch fahrlässiges und/oder entschuldbares Verhalten
ausgeübt werden
Angriff kann auch in einem pflichtwidrigen Unterlassen eines
Garanten bestehen
Angriff muss sich gegen rechtlich geschützte Interessen richten,
worunter insbesondere sämtliche Individualschuttzgüter fallen:
Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Eigentum, Hausrecht,
Ehre, Persönlichkeitsrecht → Verteidigung von Allgemeininteressen
ist allein staatlichen Organen anvertraut (um Selbstjustiz
entgegenzuwirken)
Geschütztes Rechtsgut kann auch Drittem zustehen: Nothilfe → nur
insoweit Nothilfe Willen des Dritten entspricht
Scheinangriff und Angriff mit Scheinwaffen:
Scheinangriff: objektiv besteht keinerlei Rechtsgutsverletzungen
bevor → Angriff (-), da Notwehrlage ex post bestimmt wird → Frage
des Angriffs objektiv auch unter Tatsachen zu beurteilen, die sich
erst nachträglich herausstellen
Kann Erlaubsnitatbestandsirrtum vorliegen → Straflosigkeit </aside>
, Angriff mit Scheinwaffen: objektiv steht ein Angriff vor, der Angreifer
versucht durch Täuschung aber diesen intensiver darzustellen →
Notwehrlage, insb. Angriff (+), da ex post eine Beeinträchtigung der
Willensfreiheit vorliegt
Notwehrhandlung, insbesondere Erforderlichkeit und Gebotenheit:
2. Gegenwärtigkeit des Angriffs
Def.: Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits
stattfindet oder noch fortdauert.
von unmittelbar Bevorstehen des Angriffs ist auszugehen, wenn
dieser unmittelbar zu einer Verletzung rechtlich geschützter
Interessen führen kann
von Fortdauern eines Angriffs ist so lange auszugehen, wie eine
Wiederholung der Verletzungshandlung unmittelbar zu befürchten
ist bzw. - im Falle eines vollendeten, aber noch nicht beendeten
Angriffs - wie die Beeinträchtigung eines bestimmten Rechtsguts
noch abgewendet werden kann
Präventivmaßnahmen in „notwehrähnlichen Situation“, die Abwehr
eines noch nicht gegenwärtigen Angirffs dienen, sind nicht nach § 32
StGB gerechtfertigt → insb. Sog. Dauergefahren, bei denen
bestimmter Zustand jederzeit in Rechtsgutverletzung umschlagen
kann
Antizipierte Notwehr: selbstständig wirkende Vorrichtungen werden
errichtet, die erst im Fall eines tatsächlichen Angriffs zum Einsatz
kommen
3. Rechtswidrigkeit des Angriffs
Def.: Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er nicht von einer Erlaubnisnorm
gedruckt und so vom Betroffenen nicht so dulden ist.
Angriff ist unstreitig dann nicht rechtswidrig, wenn er seinerseits
gerechtfertigt ist (wenn sich also der Angreifer z.B. auf ein Notwehr-
oder Festnahmerecht berufen kann)
Sonstige Rechtswidrigkeit des Angriffs:
, II. Notwehrhandlung
1. Verteidigung gegenüber dem Angreifer
Verteidigung ist begrifflich nur gegenüber dem Angreifer möglich
Eingriffe in die Rechtsgüter Dritter zur Abwehr des Angriffs sind nicht
nach § 32 StGB durch Notwehr zu rechtfertigen
2. Erforderlichkeit der Verteidigung
Def.: Erforderlich ist ein Verteidigungsmittel, das (1) zur Abwehr des
Angriffs geeignet ist und (2) das relativ mildeste Mittel darstellt.
Geeignetheit der Verteidigung: Feststellung nötig, ob der sich
Verteidigende eine Handlung vorgenommen hat, die eine Beendigung des
Angriffs und eine dauerhafte Beseitigung der Gefahr gewährleisten konnte
Einsatz des relativ mildesten Mittels:
Beurteilung auf Grundlage einer objektiven ex ante Betrachtung der
tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verteidigungshandlung
Rechtsbewährungsprinzip: Flucht stellt grundsätzlich kein
Verteidigungsmittel dar, muss nicht bei Prüfung der Erforderlichkeit
berücksichtigt werden
Einsatz einer lebensgefährlichen Verteidigungsmittels ist
grundsätzlich nur abgestuft zulässig:
1. Stufe: (wenn möglich) Androhung des Gebrauchs und/oder
Warnschuss
2. Stufe: (wenn möglich) nicht lebensgefährlicher Einsatz
3. Stufe: (ultima Ratio) tödlich wirkender Schuss
aber: sofern im konkreten Fall nur der sofortige und ggf. tödliche Schuss
erfolgsversprechend erscheint, ist auch dieser nach § 32 StGB
gerechtfertigt
III. Gebotensein
Rechtswidrigkeit:
Notwehr: Def.: Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden. (§ 32 II StGB)
Zwei Prinzipien:
Notwehrvoraussetzungen:
I. Notwehrlage
1. Angriff
Def.: Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich
geschützter Interessen.
Notwehrlage knüpft an menschliches Verhalten an
Angriff liegt nur vor, wenn dem menschlichen Verhalten
Handlungsqualität zukommt
Notwehr kann auch gegen eine Gefährdung rechtlich geschützter
Interessen durch fahrlässiges und/oder entschuldbares Verhalten
ausgeübt werden
Angriff kann auch in einem pflichtwidrigen Unterlassen eines
Garanten bestehen
Angriff muss sich gegen rechtlich geschützte Interessen richten,
worunter insbesondere sämtliche Individualschuttzgüter fallen:
Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Eigentum, Hausrecht,
Ehre, Persönlichkeitsrecht → Verteidigung von Allgemeininteressen
ist allein staatlichen Organen anvertraut (um Selbstjustiz
entgegenzuwirken)
Geschütztes Rechtsgut kann auch Drittem zustehen: Nothilfe → nur
insoweit Nothilfe Willen des Dritten entspricht
Scheinangriff und Angriff mit Scheinwaffen:
Scheinangriff: objektiv besteht keinerlei Rechtsgutsverletzungen
bevor → Angriff (-), da Notwehrlage ex post bestimmt wird → Frage
des Angriffs objektiv auch unter Tatsachen zu beurteilen, die sich
erst nachträglich herausstellen
Kann Erlaubsnitatbestandsirrtum vorliegen → Straflosigkeit </aside>
, Angriff mit Scheinwaffen: objektiv steht ein Angriff vor, der Angreifer
versucht durch Täuschung aber diesen intensiver darzustellen →
Notwehrlage, insb. Angriff (+), da ex post eine Beeinträchtigung der
Willensfreiheit vorliegt
Notwehrhandlung, insbesondere Erforderlichkeit und Gebotenheit:
2. Gegenwärtigkeit des Angriffs
Def.: Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits
stattfindet oder noch fortdauert.
von unmittelbar Bevorstehen des Angriffs ist auszugehen, wenn
dieser unmittelbar zu einer Verletzung rechtlich geschützter
Interessen führen kann
von Fortdauern eines Angriffs ist so lange auszugehen, wie eine
Wiederholung der Verletzungshandlung unmittelbar zu befürchten
ist bzw. - im Falle eines vollendeten, aber noch nicht beendeten
Angriffs - wie die Beeinträchtigung eines bestimmten Rechtsguts
noch abgewendet werden kann
Präventivmaßnahmen in „notwehrähnlichen Situation“, die Abwehr
eines noch nicht gegenwärtigen Angirffs dienen, sind nicht nach § 32
StGB gerechtfertigt → insb. Sog. Dauergefahren, bei denen
bestimmter Zustand jederzeit in Rechtsgutverletzung umschlagen
kann
Antizipierte Notwehr: selbstständig wirkende Vorrichtungen werden
errichtet, die erst im Fall eines tatsächlichen Angriffs zum Einsatz
kommen
3. Rechtswidrigkeit des Angriffs
Def.: Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er nicht von einer Erlaubnisnorm
gedruckt und so vom Betroffenen nicht so dulden ist.
Angriff ist unstreitig dann nicht rechtswidrig, wenn er seinerseits
gerechtfertigt ist (wenn sich also der Angreifer z.B. auf ein Notwehr-
oder Festnahmerecht berufen kann)
Sonstige Rechtswidrigkeit des Angriffs:
, II. Notwehrhandlung
1. Verteidigung gegenüber dem Angreifer
Verteidigung ist begrifflich nur gegenüber dem Angreifer möglich
Eingriffe in die Rechtsgüter Dritter zur Abwehr des Angriffs sind nicht
nach § 32 StGB durch Notwehr zu rechtfertigen
2. Erforderlichkeit der Verteidigung
Def.: Erforderlich ist ein Verteidigungsmittel, das (1) zur Abwehr des
Angriffs geeignet ist und (2) das relativ mildeste Mittel darstellt.
Geeignetheit der Verteidigung: Feststellung nötig, ob der sich
Verteidigende eine Handlung vorgenommen hat, die eine Beendigung des
Angriffs und eine dauerhafte Beseitigung der Gefahr gewährleisten konnte
Einsatz des relativ mildesten Mittels:
Beurteilung auf Grundlage einer objektiven ex ante Betrachtung der
tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verteidigungshandlung
Rechtsbewährungsprinzip: Flucht stellt grundsätzlich kein
Verteidigungsmittel dar, muss nicht bei Prüfung der Erforderlichkeit
berücksichtigt werden
Einsatz einer lebensgefährlichen Verteidigungsmittels ist
grundsätzlich nur abgestuft zulässig:
1. Stufe: (wenn möglich) Androhung des Gebrauchs und/oder
Warnschuss
2. Stufe: (wenn möglich) nicht lebensgefährlicher Einsatz
3. Stufe: (ultima Ratio) tödlich wirkender Schuss
aber: sofern im konkreten Fall nur der sofortige und ggf. tödliche Schuss
erfolgsversprechend erscheint, ist auch dieser nach § 32 StGB
gerechtfertigt
III. Gebotensein