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Zusammenfassung Schema Entfristungsklage, § 17 TzBfG

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Dieses Schema bietet eine strukturierte und praxisorientierte Übersicht zur Entfristungsklage nach § 17 TzBfG und eignet sich ideal zur Vorbereitung auf Klausuren sowie zur Wiederholung im Schwerpunktbereich Arbeitsrecht. Im Mittelpunkt steht die systematische Prüfung der Wirksamkeit einer Befristung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und der relevanten unionsrechtlichen Bezüge. Das Schema führt Schritt für Schritt durch die Zulässigkeit und Begründetheit der Entfristungsklage und hebt typische Problemfelder hervor, wie etwa Sachgrundbefristungen, Kettenbefristungen und formelle Anforderungen.Dieses Schema bietet eine strukturierte und praxisorientierte Übersicht zur Entfristungsklage nach § 17 TzBfG und eignet sich ideal zur Vorbereitung auf Klausuren sowie zur Wiederholung im Schwerpunktbereich Arbeitsrecht. Im Mittelpunkt steht die systematische Prüfung der Wirksamkeit einer Befristung. Das Schema führt Schritt für Schritt durch die Zulässigkeit und Begründetheit der Entfristungsklage und hebt typische Problemfelder hervor, wie etwa Sachgrundbefristungen, Kettenbefristungen und formelle Anforderungen. Inhalt im Überblick: Aufbau und Prüfungsreihenfolge der Entfristungsklage (§ 17 TzBfG) Zulässigkeit der Klage Begründetheit: Wirksamkeit der Befristung Sachgrundlose vs. sachgrundgebundene Befristung Die Darstellung ist kompakt, übersichtlich, auf das Wesentliche fokussiert und damit ideal für eine schnelle Wiederholung oder als Leitfaden in der Fallbearbeitung.

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Entfristungsklage, § 17 TzBfG


Nach § 620 III BGB gilt für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, das TzBfG. Der Begriff des befristet
beschäftigten Arbeitnehmers ist in § 3 TzBfG definiert und meint einen Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag.
Nach § 3 I 2 TzBfG handelt es sich bei befristeten Arbeitsverträgen um auf bestimmte Zeit geschlossene Arbeitsverträge. Ob die
Rechtswirkung des § 15 I TzBfG nach Ablauf des vereinbarten Befristungstermins eintritt, hängt von der Wirksamkeit der
Befristung ab, § 14 TzBfG. Zeitbefristung = wenn die Dauer nach dem Kalender berechnet wird, § 3 I 2 Alt. 1 TzBfG;
Zweckbefristung = wenn sich die Dauer aus der Art, dem Zweck oder der Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt, § 3 I 2 Alt. 2
TzBfG

… Entfristungsklage gem. § 17 TzBfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen vorhanden sind.
I. Rechtswegeröffnung zur Arbeitsgerichtsbarkeit, § 2 I Nr. 3 ArbGG (Bestehen eines Arbeitsverhältnisses)
II. Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
1. Sachlich, § 8 I ArbGG
In erster Instanz sind die Arbeitsgerichte grundsätzlich. unabhängig vom Streitwert oder der Bedeutung
sachlich zuständig, § 8 I ArbGG. Eine Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich.
2. Örtlich, § 46 II ArbGG, §§ 12 ff. ZPO
III. Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit
1. Parteifähigkeit, § 46 II ArbGG, § 50 ZPO (Träger von Rechten und Pflichten?)
2. Prozessfähigkeit, § 46 II ArbGG, §§ 51 f. ZPO (Prozessfähig oder prozessual vertreten?)
3. Postulationsfähigkeit, § 11 I 1 ArbGG (Parteien sind auch ohne anwaltliche Vertretung
postulationsfähig)
IV. Statthafte Klageart, § 253 ZPO
Der Arbeitnehmer begehrt Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer bestimmten
Befristungsabrede beendet worden ist, § 17 S. 1 TzBfG. Die statthafte Klageart ist die Entfristungsklage gem. §
17 TzBfG. Sie ist anwendbar bei befristeten und auflösend bedingten Arbeitsverhältnissen (§ 21 TzBfG) sowie
bei allen Unwirksamkeitsgründen.
V. Besonderes Feststellungsinteresse
Nach § 256 I ZPO ist ein Feststellungsinteresse erforderlich. Dies ergibt sich aus der zwingenden
Präklusionswirkung nach § 17 S. 2 TzBfG iVm § 7 KSchG, der der AN nur mit Klageerhebung innerhalb der Frist
entgegenwirkt.
VI. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 ZPO
B. Begründetheit
I. Einhaltung der Klagefrist (3 Wochen), § 17 S. 1, 2 TzBfG iVm §§ 4, 7 KSchG
II. Formerfordernis, § 14 IV TzBfG
Gem. § 14 IV TzBfG bedarf die Befristung der Schriftform gem. § 126b BGB. Das Schriftformerfordernis gilt nur
für die Befristungsabrede selbst, nicht für den Arbeitsvertrag.
III. Sachgrundlose Befristung, § 14 II TzBfG
In Betracht kommt eine sachgrundlose Befristung nach § 14 II, IIa und III TzBfG.
1. Existenzgründer, § 14 IIa TzBfG
2. Arbeitnehmer über 52 Jahre und beschäftigungslos/best. Sozialleistungen mind. 4 Monate, § 14 III
TzBfG
3. Allgemein, § 14 II TzBfG
a. Maximaldauer bis zu 2 Jahre (Überschreitung führt zur Unwirksamkeit der Befristung)
b. Bis max. 3 Verlängerungen
c. Kein Ausschluss, § 14 II 2 TzBfG
1

Document information

Study
Uploaded on
April 7, 2026
Number of pages
3
Written in
2025/2026
Type
Summary
$7.01

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