A. Prüfungsschema TzBfG – Arbeitszeitverringerung, § 9a III 1 TzBfG i.V.m. § 8 V 2 TzBfG
Es könnte zu einer Verringerung der Arbeitsverpflichtung (und ggf. neue Lage) gem. § 9a III 1 TzBfG
iVm § 8 V 2 TzBfG für … gegen … kommen.
I. Anwendungsbereich
Zunächst muss der Anwendungsbereich eröffnet sein. (knapp, wenn keine Probleme)
1. Sachlicher Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn der Arbeitgeber mehr als 45
Arbeitnehmer beschäftigt, § 9a I 3 TzBfG. (pro Kopf und KEINE Auszubildende)
2. Persönlicher Anwendungsbereich
In persönlicher Hinsicht ist nach § 9a I TzBfG erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis bereits
seit mehr als sechs Monaten besteht.
3. Keine Sperren
Der Arbeitnehmer darf
sich nicht bereits in Brückenteilzeit befinden, § 9a IV TzBfG
erst nach einer Wartezeit von einem Jahr nach Rückkehr, § 9a V 1 TzBfG
erst nach einer Sperrfrist von zwei Jahren nach berechtigter Ablehnung wegen
betrieblicher Gründe, § 9a V 2 TzBfG iVm § 8 VI TzBfG
erst nach einer Sperrfrist von einem Jahr nach berechtigter Ablehnung wegen
Zumutbarkeitsregelung iSd § 9a II 2 TzBfG, § 9a V 3 TzBfG
einen Antrag stellen
II. Tatbestandsvoraussetzungen
Weiterhin müsste … der Arbeitnehmer gem. § 9a III 1 i.V.m. § 8 II TzBfG einen Antrag gestellt
haben, über den sich die Parteien nicht einigen konnten, § 9a III 1 i.V.m. § 8 V 2 TzBfG, und der
Antrag nicht rechtzeitig abgelehnt wurde, § 9a III 1 i.V.m. § 8 V 1 TzBfG.
1. Antrag des Arbeitnehmers, § 9a III 1 iVm § 8 II TzBfG
a) Rechtzeitigkeit
Der Antrag muss rechtzeitig, also mind. Drei Monate vor der gewünschten
Veränderung des Vertrages, gestellt werden, § 9a III 1 i.V.m. § 8 II 1 TzBfG.
b) Textform, § 126b BGB
Der Antrag muss schriftlich i.S.d. § 126b BGB erfolgen, § 9a III 1 i.V.m. § 8 II 1
TzBfG und einen bestimmten Zeitraum von ein bis fünf Jahren umfassen.
2. Keine Einigung über die Reduzierung, § 9a III 1 iVm § 8 V 2TzBfG
Beide Parteien müssten sich über die Reduzierung der Arbeitsleistung nicht geeinigt haben,
§ 9a III 1 iVm § 8 V II TzBfG.
3. Keine rechtzeitige Ablehnung, § 9a III 1 § 8 V 1 TzBfG
Gem. § 8 III TzBfG sollen sich die Arbeitsvertragsparteien um eine einvernehmliche
Vertragsänderung bemühen. (soll-vorschrift unschädlich, wenn sie es nicht machen)
c) Textform
Die Ablehnung muss schriftlich erfolgen (§ 9a III 1, § 8 V 1 TzBfG). (Gem. § 9a III 2
TzBfG auch mündlich, wenn Ablehnung innerhalb der letzten 12 Monate
schriftlich)
d) Rechtzeitigkeit
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