Schemata
Erfolgsdelikte:
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. objektiver Tatbestand
a) Handlung
Für eine strafrechtlich relevante Handlung ist ein vom menschlichen Willen
beherrschtes oder beherrschbares Verhalten erforderlich, das
sozialerheblich (äußeres Verhalten) ist
b) Tatbestandsverwirklichung des Grunddelikts/erfolgsqualifizierten
Delikts
b) Erfolg
c) Kausalität zwischen Handlung und Erfolg
Eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann,
ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
aa) kumulative Kausalität
wenn zwei voneinander unabhängige Handlungen den Erfolg, den
sie jeweils isoliert betrachtet nicht erzielen können, erst durch ihr
Zusammenwirken herbeiführen
bb) alternative Kausalität
wenn zwei voneinander unabhängige Handlungen gleichzeitig den
Erfolg verursachen und jede für sich zur Erfolgsverursachung
ausgereicht hätte, ist jede erfolgsursächlich
- Literatur: objektive Zurechenbarkeit (-), da atypischer
Kausalverlauf und eigenverantwortliches Dazwischentreten eines
Dritten
- Rsp.: Vorsatz (-), da wesentliche Abweichung im Kausalverlauf,
da Mitwirkung des anderen unvorhersehbar
cc) überholende Kausalität
wenn eine Zweithandlung ohne Fortwirken der Ersthandlung den
Erfolg herbeiführt. Die abgebrochene Ersthandlung bleibt als
hypothetische Reserveursache außer Betracht
dd) generelle Kausalität
wenn der konkret schadensverursachende Faktor unklar bleibt,
gleichwohl aber alle anderen in Betracht kommenden
Schadensursachen ausgeschlossen werden können
ee) atypischer Kausalverlauf
wenn dieser so sehr außerhalb der allg. Lebenserfahrung liegt,
dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet werden braucht
, ff) Abweichung im Kausalverlauf
liegt vor, wenn sie sich nicht mehr in den Grenzen des nach allg.
Lebenserfahrung Voraussehbaren hält
gg) hypothetische Reserveursache
Umstand, der den Erfolg ebenfalls, aber zeitlich später herbeiführt
(bleibt für Kausalitätsfrage außer Betracht)
d) objektive Zurechnung
Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn der Täter eine rechtlich
missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich genau diese Gefahr im Erfolg
realisiert hat
- rechtlich missbilligte Gefahr (-) bei
• Schadensfolge außerhalb menschlichem Beherrschungsvermögen#
• Sozialadäquatem Verhalten
• Unbeherrschbaren Kausalverläufen
• Erfolg durch neutrales/erlaubtes Risiko
• Risikoverringerung
Wenn jmd einen bereits angelegten Kausalverlauf auf die Weise
reduziert, dass er diese in ihrer nachteiligen Wirkung abschwächt,
ohne eine eigenständige, anders gelagerte Gefahr zu schaffen
- Dazwischentreten eines Dritten
• Knüpft das Verhalten des Dritten an das des Ersttäters dergestalt
an, dass er eine neue, selbstständige auf den Erfolg hinwirkende
Gefahr schafft, die sich dann im Erfolg realisiert, ist der Erfolg
ausschließlich ihm zuzurechnen
• Wenn die vom Ersttäter gesetzte Gefahr gerade das Risiko des
Eingreifens des Dritten beinhalten, ist die objektive Zurechnung des
Ersttäters zu bejahen
- eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Das Opfer gefährdet sich selbst, wenn es selbstgefährdende
Handlungen vornimmt oder sich in eine schon bestehende Gefahr
hineinbegibt und die Tatherrschaft nicht allein bei dem Täter liegt
(Eigenverantwortlichkeit setzt Einwilligungsfähigkeit des späteren Opfers
voraus)
Abgrenzung zur Fremdgefährdung – Tatherrschaft
- der Verletzungserfolg bleibt trotz eigenverantwortlicher Gefährdung des
Opfers objektiv zurechenbar, wenn sich das Opfer berechtigterweise
veranlasst sieht, rettend einzugreifen
2. subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Ein Täter hat Vorsatz, wenn er mit Wissen und Wollen zur Verwirklichung
des Tatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände handelt
, Muss bei Begehung der Tat vorliegen (Tatpläne, Vorsatz vor aber nicht bei
der Tat, spätere Billigung einer vorsatzlosen Tat sind unbeachtlich!)
- Dolus directus I. Grad = Absicht, zielgerichteter Wille
- Dolus directus II. Grad = Wissentlichkeit, sicheres Wissen
- Direkter Vorsatz = wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht,
dass sein Handeln zur Tatbestandsverwirklichung führt (es genügt das
in Kauf nehmen)
- Dolus eventualis
o Ernstnahmetheorie: wenn der Täter den Erfolg ernsthaft für
möglich hält und sich mit ihm abfindet
o Möglichkeitstheorie: Täter erkennt Möglichkeit des
Erfolgseintritts und handelt dennoch
o Billigungstheorie: Täter erkennt Erfolgseintritt als möglich und
nicht ganz fernliegend und nimmt ihn billigend in Kauf oder
findet sich um des erstrebten Zieles Willen damit ab, mag ihm
der Erfolg auch unerwünscht sein
- Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit
Ein Täter handelt bewusst fahrlässig, wenn er mit dem als möglich
erkannten Erfolg nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut,
dass er nicht eintritt
MS
o E.A. für den Vorsatz genügt ein Wissenselement
▪ Möglichkeitstheorie: es genügt Für-Möglich-Halten
▪ Wahrscheinlichkeitstheorie: Täter muss Erfolg für
wahrscheinlich halten
o A.A. für Vorsatz bedarf es einem Willen
▪ Gleichgültigkeitstheorie: Täter ist Erfolg egal/hat keine
innere Einstellung dazu
▪ Ernstnahmetheorie: Täter hält Erfolg für ernsthaft
möglich und findet sich mit ihm ab
▪ Billigungstheorie h.M.: Täter hält Erfolg für möglich und
nicht ganz fernliegend und nimmt ihn billigend in Kauf
- Abweichung im Kausalverlauf
liegt vor, wenn sie sich nicht mehr in den Grenzen des nach allg.
Lebenserfahrung Voraussehbaren hält = kein Vorsatz!!
- Tatbestandsirrtum, § 16 I 1 StGB
Täter hat keine Kenntnis vom Vorliegen eines Umstandes, der zum
gesetzlichen TB gehört
- Error in persona vel objecto
Irrtum über das Handlungsobjekt
Für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das konkret getroffene und das
erwartete Objekt tatbestandlich gleichwertig sind
- Aberratio ictus
Fehlgehen der Tat – Täter visiert Objekt an & trifft ein anderes
MS
o M1: Vorsatz bei Gleichwertigkeit der Objekte
o H.M.: Versuch bei anvisiertem Objekt & fahrlässige Tatbegehung
bei getroffenem Objekt
Erfolgsdelikte:
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. objektiver Tatbestand
a) Handlung
Für eine strafrechtlich relevante Handlung ist ein vom menschlichen Willen
beherrschtes oder beherrschbares Verhalten erforderlich, das
sozialerheblich (äußeres Verhalten) ist
b) Tatbestandsverwirklichung des Grunddelikts/erfolgsqualifizierten
Delikts
b) Erfolg
c) Kausalität zwischen Handlung und Erfolg
Eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann,
ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
aa) kumulative Kausalität
wenn zwei voneinander unabhängige Handlungen den Erfolg, den
sie jeweils isoliert betrachtet nicht erzielen können, erst durch ihr
Zusammenwirken herbeiführen
bb) alternative Kausalität
wenn zwei voneinander unabhängige Handlungen gleichzeitig den
Erfolg verursachen und jede für sich zur Erfolgsverursachung
ausgereicht hätte, ist jede erfolgsursächlich
- Literatur: objektive Zurechenbarkeit (-), da atypischer
Kausalverlauf und eigenverantwortliches Dazwischentreten eines
Dritten
- Rsp.: Vorsatz (-), da wesentliche Abweichung im Kausalverlauf,
da Mitwirkung des anderen unvorhersehbar
cc) überholende Kausalität
wenn eine Zweithandlung ohne Fortwirken der Ersthandlung den
Erfolg herbeiführt. Die abgebrochene Ersthandlung bleibt als
hypothetische Reserveursache außer Betracht
dd) generelle Kausalität
wenn der konkret schadensverursachende Faktor unklar bleibt,
gleichwohl aber alle anderen in Betracht kommenden
Schadensursachen ausgeschlossen werden können
ee) atypischer Kausalverlauf
wenn dieser so sehr außerhalb der allg. Lebenserfahrung liegt,
dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet werden braucht
, ff) Abweichung im Kausalverlauf
liegt vor, wenn sie sich nicht mehr in den Grenzen des nach allg.
Lebenserfahrung Voraussehbaren hält
gg) hypothetische Reserveursache
Umstand, der den Erfolg ebenfalls, aber zeitlich später herbeiführt
(bleibt für Kausalitätsfrage außer Betracht)
d) objektive Zurechnung
Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn der Täter eine rechtlich
missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich genau diese Gefahr im Erfolg
realisiert hat
- rechtlich missbilligte Gefahr (-) bei
• Schadensfolge außerhalb menschlichem Beherrschungsvermögen#
• Sozialadäquatem Verhalten
• Unbeherrschbaren Kausalverläufen
• Erfolg durch neutrales/erlaubtes Risiko
• Risikoverringerung
Wenn jmd einen bereits angelegten Kausalverlauf auf die Weise
reduziert, dass er diese in ihrer nachteiligen Wirkung abschwächt,
ohne eine eigenständige, anders gelagerte Gefahr zu schaffen
- Dazwischentreten eines Dritten
• Knüpft das Verhalten des Dritten an das des Ersttäters dergestalt
an, dass er eine neue, selbstständige auf den Erfolg hinwirkende
Gefahr schafft, die sich dann im Erfolg realisiert, ist der Erfolg
ausschließlich ihm zuzurechnen
• Wenn die vom Ersttäter gesetzte Gefahr gerade das Risiko des
Eingreifens des Dritten beinhalten, ist die objektive Zurechnung des
Ersttäters zu bejahen
- eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Das Opfer gefährdet sich selbst, wenn es selbstgefährdende
Handlungen vornimmt oder sich in eine schon bestehende Gefahr
hineinbegibt und die Tatherrschaft nicht allein bei dem Täter liegt
(Eigenverantwortlichkeit setzt Einwilligungsfähigkeit des späteren Opfers
voraus)
Abgrenzung zur Fremdgefährdung – Tatherrschaft
- der Verletzungserfolg bleibt trotz eigenverantwortlicher Gefährdung des
Opfers objektiv zurechenbar, wenn sich das Opfer berechtigterweise
veranlasst sieht, rettend einzugreifen
2. subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Ein Täter hat Vorsatz, wenn er mit Wissen und Wollen zur Verwirklichung
des Tatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände handelt
, Muss bei Begehung der Tat vorliegen (Tatpläne, Vorsatz vor aber nicht bei
der Tat, spätere Billigung einer vorsatzlosen Tat sind unbeachtlich!)
- Dolus directus I. Grad = Absicht, zielgerichteter Wille
- Dolus directus II. Grad = Wissentlichkeit, sicheres Wissen
- Direkter Vorsatz = wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht,
dass sein Handeln zur Tatbestandsverwirklichung führt (es genügt das
in Kauf nehmen)
- Dolus eventualis
o Ernstnahmetheorie: wenn der Täter den Erfolg ernsthaft für
möglich hält und sich mit ihm abfindet
o Möglichkeitstheorie: Täter erkennt Möglichkeit des
Erfolgseintritts und handelt dennoch
o Billigungstheorie: Täter erkennt Erfolgseintritt als möglich und
nicht ganz fernliegend und nimmt ihn billigend in Kauf oder
findet sich um des erstrebten Zieles Willen damit ab, mag ihm
der Erfolg auch unerwünscht sein
- Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit
Ein Täter handelt bewusst fahrlässig, wenn er mit dem als möglich
erkannten Erfolg nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut,
dass er nicht eintritt
MS
o E.A. für den Vorsatz genügt ein Wissenselement
▪ Möglichkeitstheorie: es genügt Für-Möglich-Halten
▪ Wahrscheinlichkeitstheorie: Täter muss Erfolg für
wahrscheinlich halten
o A.A. für Vorsatz bedarf es einem Willen
▪ Gleichgültigkeitstheorie: Täter ist Erfolg egal/hat keine
innere Einstellung dazu
▪ Ernstnahmetheorie: Täter hält Erfolg für ernsthaft
möglich und findet sich mit ihm ab
▪ Billigungstheorie h.M.: Täter hält Erfolg für möglich und
nicht ganz fernliegend und nimmt ihn billigend in Kauf
- Abweichung im Kausalverlauf
liegt vor, wenn sie sich nicht mehr in den Grenzen des nach allg.
Lebenserfahrung Voraussehbaren hält = kein Vorsatz!!
- Tatbestandsirrtum, § 16 I 1 StGB
Täter hat keine Kenntnis vom Vorliegen eines Umstandes, der zum
gesetzlichen TB gehört
- Error in persona vel objecto
Irrtum über das Handlungsobjekt
Für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das konkret getroffene und das
erwartete Objekt tatbestandlich gleichwertig sind
- Aberratio ictus
Fehlgehen der Tat – Täter visiert Objekt an & trifft ein anderes
MS
o M1: Vorsatz bei Gleichwertigkeit der Objekte
o H.M.: Versuch bei anvisiertem Objekt & fahrlässige Tatbegehung
bei getroffenem Objekt