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Einsendeaufgabe von Louisa Zahn
__________________________________________________

Arbeitsrecht

Aufgabe 1

Erläutern Sie den Begriff des faktischen Arbeitsverhältnisses.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in ihrer Entscheidung ob und mit welchem Inhalt sie ein
Arbeitsverhältnis begründen wollen, frei. Dies geschieht durch Abschluss eines Arbeitsvertrages.
Es gibt zugunsten des Arbeitnehmers einige Schutzbestimmungen (insbesondere §§305 ff., 622 BGB,
MuSchG und ArbZG). Bei mehr als 20 Mitarbeitern in einem Betrieb, muss der Betriebsrat der
Einstellung eines Mitarbeiters zustimmen. Ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses besteht die
Möglichkeit der Kündigung.

Beispiel:

Vertragsabschluss am 01.01 und Arbeitsbeginn am 06.01. Das bedeutet, dass dazwischen bereits
gekündigt werden kann.

Sonderfall: Der Fehlerhafte (faktische) Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber hätte dann ohne wirksamen
rund geleistet. Das wäre dann, wenn der abgeschlossene und in Vollzug gesetzte Vertrag (mündlich
oder schriftlich) von Beginn an wegen eines Rechtsverstoßes (§§134, 138 BGB) nichtig oder
rückwirkend wegen Anfechtung (§412 Abs. 1 BGB) vernichtet worden wäre.

Beispiel: W bewirbt sich in einer Firma und arbeitet dort im Büro. Nach einem Monat arbeiten stellt
sich heraus, dass er bei der Vertragsunterzeichnung betrunken war. Der Arbeitsvertrag war darum
von Anfang an nichtig (§105 Abs. 2 BGB). Darf W trotzdem Lohn verlangen?

Der Arbeitsgeber kann trotz eines fehlerhaften Vertrages Lohn verlangen. Dadurch wird verhindert,
dass der Arbeitnehmer evtl. jahrelang ohne Gegenleistung arbeitet.

Voraussetzungen für ein faktisches Arbeitsverhältnis sind Fehlerhaftigkeit und Vollzug des
Arbeitsvertrages. Folgende Fehler könnten auftreten:

- Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)
- Fehlende Vertretungsmacht beim Vertragsabschluss
- Nichtigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB)
- Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis (fehlende Arbeitserlaubnis) oder wegen Verstoß
gegen ein gesetzliches Verbot (z.B. Kinderarbeit § vgl. §5 Abs. 1 JArbSchG)

Der Vollzug eines Arbeitsvertrages liegt dann vor, wenn die Arbeit aufgenommen ist. Im Bezug auf
das Beispiel kann W demnach Lohn verlangen.

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