Betriebswirtschaftslehre
Einsendeaufgabe
Arbeitsrecht
Aufgabe 1
Erläutern Sie den Begriff des faktischen Arbeitsverhältnisses.
Bei einem faktischen Arbeitsverhältnis leistet ein Arbeitnehmer ohne wirksame
Vertragsgrundlage seine Arbeit, das Arbeitsverhältnis ist jedoch zu diesem Zeitpunkt durch
einen Fehler von Beginn an nichtig oder wird rückwirkend anfechtbar. Der Arbeitsvertrag
kann nichtig oder anfechtbar sein, wenn der Arbeitnehmer nicht geschäftsfähig ist, ein
Verstoß gegen gesetzliches Verbot oder keine gültige Arbeitserlaubnis vorliegt.
Der Arbeitnehmer erhält trotz des faktischen Arbeitsverhältnis Entlohnung für die geleistete
Arbeit.
Aufgabe 2
Welche Arten der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gibt es? Erläutern Sie diese.
Ordentliche Kündigung: Bei der ordentlichen Kündigung müssen sich Arbeitgeber und
Arbeitnehmer an die im Arbeitsvertrag festgelegten Bestimmungen und Fristen halten.
Die Dauer der Kündigungsfrist kann je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
variieren. Während der Probezeit können beide Parteien das Arbeitsverhältnis kündigen,
dieses endet dann innerhalb von 2 Wochen.
Ordentliche Kündigungen sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich
begründungsfrei.
Zu den ordentlichen Kündigungen zählen jedoch auch Personenbedingte,
Verhaltensbedingte, sowie Betriebsbedingte Kündigungen.
Außerordentliche Kündigung: Bei einer außerordentlichen Kündigung können sowohl
Arbeitergeber, sowie Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden. Arbeitgeber können bei
schwerwiegenden Verstößen eine Kündigung aussprechen. In solchen Fällen muss die im
Arbeitsvertrag festlegte Frist nicht eingehalten werden, da gegen das Arbeitsrecht oder
Bestimmungen im Arbeitsvertrag verstoßen wurde.
Änderungskündigung: Die Änderungskündigung ist ein Sonderfall und beinhaltet, dass
Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Wird das Änderungsangebot
innerhalb der Frist nicht angenommen, wird das Arbeitsverhältnis beendet. Die
Änderungskündigung kann außerordentlich und ordentlich erfolgen.
Seite1 PFH-Private Hochschule Göttingen 19.10.2023
Einsendeaufgabe
Arbeitsrecht
Aufgabe 1
Erläutern Sie den Begriff des faktischen Arbeitsverhältnisses.
Bei einem faktischen Arbeitsverhältnis leistet ein Arbeitnehmer ohne wirksame
Vertragsgrundlage seine Arbeit, das Arbeitsverhältnis ist jedoch zu diesem Zeitpunkt durch
einen Fehler von Beginn an nichtig oder wird rückwirkend anfechtbar. Der Arbeitsvertrag
kann nichtig oder anfechtbar sein, wenn der Arbeitnehmer nicht geschäftsfähig ist, ein
Verstoß gegen gesetzliches Verbot oder keine gültige Arbeitserlaubnis vorliegt.
Der Arbeitnehmer erhält trotz des faktischen Arbeitsverhältnis Entlohnung für die geleistete
Arbeit.
Aufgabe 2
Welche Arten der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gibt es? Erläutern Sie diese.
Ordentliche Kündigung: Bei der ordentlichen Kündigung müssen sich Arbeitgeber und
Arbeitnehmer an die im Arbeitsvertrag festgelegten Bestimmungen und Fristen halten.
Die Dauer der Kündigungsfrist kann je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
variieren. Während der Probezeit können beide Parteien das Arbeitsverhältnis kündigen,
dieses endet dann innerhalb von 2 Wochen.
Ordentliche Kündigungen sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich
begründungsfrei.
Zu den ordentlichen Kündigungen zählen jedoch auch Personenbedingte,
Verhaltensbedingte, sowie Betriebsbedingte Kündigungen.
Außerordentliche Kündigung: Bei einer außerordentlichen Kündigung können sowohl
Arbeitergeber, sowie Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden. Arbeitgeber können bei
schwerwiegenden Verstößen eine Kündigung aussprechen. In solchen Fällen muss die im
Arbeitsvertrag festlegte Frist nicht eingehalten werden, da gegen das Arbeitsrecht oder
Bestimmungen im Arbeitsvertrag verstoßen wurde.
Änderungskündigung: Die Änderungskündigung ist ein Sonderfall und beinhaltet, dass
Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Wird das Änderungsangebot
innerhalb der Frist nicht angenommen, wird das Arbeitsverhältnis beendet. Die
Änderungskündigung kann außerordentlich und ordentlich erfolgen.
Seite1 PFH-Private Hochschule Göttingen 19.10.2023