Buchführung – Wirtschaftswissenschaften – HTW Berlin
Daniela Pietsch
6 Abgrenzung zwischen Aktivierung und sofortigem Aufwand –
Geringwertige Wirtschaftsgüter und ‚Sammelposten‘
Sie haben mittler Weile den Unterschied zwischen Bestands- und Erfolgskonten kennengelernt und
die Zugangsbewertung mittels Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Von entscheidender Bedeutung für die Praxis ist:
Wann handelt es sich um die Anschaffung/Herstellung eines aktivierungspflichtigen
Wirtschaftsguts?
Und wann kann eine Ausgabe als sofortiger betrieblicher Aufwand im Zeitpunkt der Ausgabe
den Gewinn des laufenden Wirtschaftsjahres in voller Höhe mindern?
Um eine Einschätzung vorzunehmen werden in der Praxis insbesondere die Regelungen der
„geringwertigen Wirtschaftsgüter“ herangezogen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine
steuerrechtliche Norm, die aber auch handelsrechtlich übernommen werden kann (GoB-konform).
Gesetzliche Fundstellen:
§ 6 Abs. 2 EStG
§ 6 Abs. 2a EStG
BMF-Schreiben zu Zweifelsfragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung sog. Geringwertiger
Wirtschaftsgüter vom 30.09.2010, BStBI2010 I S. 755
Definition sog. Geringwertiger Wirtschaftsgüter:
Abnutzbares,
bewegliches Wirtschaftsgut
WG des Anlagevermögens
Zu einer selbstständigen Nutzung fähig
Finanzielle Einschränkung der AK/HK
6.1 Regelung seit 2010
Seit 2010 lassen sich die Wahlrechte und Pflicht-Behandlungen wie folgt darstellen:
64
, Buchführung – Wirtschaftswissenschaften – HTW Berlin
Daniela Pietsch
Wirtschaftsgüter
> 150€ bis ≤
≤150€
1.000€
Sammel-
Sofortab- Kein
posten
schreibung AfA über ND Sammel-
(einheitl.
GWG posten
ausüben)
≤410€ >410€
Sofortab-
AfA über ND AfA über ND
schreibung
Abbildung 29 Übersicht Behandlung GWG und Sammelposten für VAZ 2010-2017
6.2 Regelung seit 2018
Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft/hergestellt/in das Betriebsvermögen
eingelegt werden, wurden folgende Grenzen angehoben49:
Die Sofortabschreibungsgrenze wurde von 410€ auf 800€ angehoben
Statt 150€ gilt nunmehr, dass Wirtschaftsgüter bis 250€ keine erweiterten Aufzeichnungspflichten
mehr trifft, diese also als sofortiger betrieblicher Aufwand erfasst werden können
49
§ 6 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 2a EStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074)
ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das
Betriebsvermögen eingelegt werden.
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Daniela Pietsch
6 Abgrenzung zwischen Aktivierung und sofortigem Aufwand –
Geringwertige Wirtschaftsgüter und ‚Sammelposten‘
Sie haben mittler Weile den Unterschied zwischen Bestands- und Erfolgskonten kennengelernt und
die Zugangsbewertung mittels Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Von entscheidender Bedeutung für die Praxis ist:
Wann handelt es sich um die Anschaffung/Herstellung eines aktivierungspflichtigen
Wirtschaftsguts?
Und wann kann eine Ausgabe als sofortiger betrieblicher Aufwand im Zeitpunkt der Ausgabe
den Gewinn des laufenden Wirtschaftsjahres in voller Höhe mindern?
Um eine Einschätzung vorzunehmen werden in der Praxis insbesondere die Regelungen der
„geringwertigen Wirtschaftsgüter“ herangezogen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine
steuerrechtliche Norm, die aber auch handelsrechtlich übernommen werden kann (GoB-konform).
Gesetzliche Fundstellen:
§ 6 Abs. 2 EStG
§ 6 Abs. 2a EStG
BMF-Schreiben zu Zweifelsfragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung sog. Geringwertiger
Wirtschaftsgüter vom 30.09.2010, BStBI2010 I S. 755
Definition sog. Geringwertiger Wirtschaftsgüter:
Abnutzbares,
bewegliches Wirtschaftsgut
WG des Anlagevermögens
Zu einer selbstständigen Nutzung fähig
Finanzielle Einschränkung der AK/HK
6.1 Regelung seit 2010
Seit 2010 lassen sich die Wahlrechte und Pflicht-Behandlungen wie folgt darstellen:
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, Buchführung – Wirtschaftswissenschaften – HTW Berlin
Daniela Pietsch
Wirtschaftsgüter
> 150€ bis ≤
≤150€
1.000€
Sammel-
Sofortab- Kein
posten
schreibung AfA über ND Sammel-
(einheitl.
GWG posten
ausüben)
≤410€ >410€
Sofortab-
AfA über ND AfA über ND
schreibung
Abbildung 29 Übersicht Behandlung GWG und Sammelposten für VAZ 2010-2017
6.2 Regelung seit 2018
Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft/hergestellt/in das Betriebsvermögen
eingelegt werden, wurden folgende Grenzen angehoben49:
Die Sofortabschreibungsgrenze wurde von 410€ auf 800€ angehoben
Statt 150€ gilt nunmehr, dass Wirtschaftsgüter bis 250€ keine erweiterten Aufzeichnungspflichten
mehr trifft, diese also als sofortiger betrieblicher Aufwand erfasst werden können
49
§ 6 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 2a EStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074)
ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das
Betriebsvermögen eingelegt werden.
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