Zivilrecht I
Prüfungsvorbereitung
Wintersemester 2019/2020
, Die
wichtigsten Verträge im BGB :
§ 433
Kaufvertrag 1)
Übergabe 2)
Übereignung siehe §929
-
§ 480 siehe d
Tauschvertrag
-
§ 488 Darlehens
Vertrag i. V.m
Bürgschaft
-
.
§ 516
Schenkung
-
a)
Einigung 2) unentgeltlich / Ausnahmen des Schweigens lediglich
, rechtlicher Vorteil
§ 535 l Mieter
Mietvertrag Vermieter :
Mietsache für Miet zeit , Zustandserholt
ung
Mietzahlung
-
- :
§ 581 siehe 9
Pachtvertrag Genuss der Früchte
- +
§598 Leihe -
untergehtLicher Gebrauch einer Sache
§ 611 Dienstes und
Dienstvertrag Leistung eines
Vergütung
-
§ 631 Werk und
Werkvertrag Herstellung vereinbartes
-
Vergütung Erfolg ! →
§ 657
Auslobung auch wenn nicht in Kenntnis
-
§662
Auftrag unentgeltliche Erledigung
-
§ 765
Bürgschaft Vereinbarung eines Bürgen ggü Gläubiger eines Dritten
-
.
, Übersichtlichere
Willenserklärung :
Private Willensäußerung ,
die unmittelbar auf das Herbeiführen einer
Rechtsfolge gerichtet ist .
Erklärungs bewusstsein : Der Wille , irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben .
potentielles Erklärungs bewusstsein : Wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden
können , dass sein Verhalten als WE
aufgefasst wird .
invitatio ad offerendun :
Aufforderung einen
Antrag abzugeben .
( kein Rechts bindungs wille)
Zustandekommen Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende WE in Form Angebot und Annahme 55145 ff zustande
Vertrag :
von gem . .
Die
Einigung muss die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten (sog essentialia
.
negotii)
Eine WE den Machtbereich des mit ihrer
Kenntnisnahme
Zugang :
geht zu , wenn sie Empfängers erreicht hat und unter gewöhnlichen Verhältnissen
zu rechnen ist ( Machtbereichstheorie)
sog .
.
Anscheinsvollmacht : Wenn der Vertretene das Handeln des Vertreters nicht kennt aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und
verhinder
,
können und der andere Teil annehmen durfte , der Vertretene dulde und
billige das Handeln des Vertreters .
Duldung> vollmacht :
Wenn der Vertrete es wissentlich
geschehen lässt , dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Dritte diese
Duldung kennt und nach Treu und Glauben dahin verstehen darf ,
dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist .
Leistung : bewusste und Zweckgerichtete
Mehrung fremden Vermögens
Besitz :
tatsächliche Sachherrschaft getragen von Besitz willen vgl . § 854 I
Eigentum rechtliche Sach herrschaft § 903
:
vgl.
Falsa demonstrationen nocet : Falschbezeichnung schadet nicht
Prüfungsvorbereitung
Wintersemester 2019/2020
, Die
wichtigsten Verträge im BGB :
§ 433
Kaufvertrag 1)
Übergabe 2)
Übereignung siehe §929
-
§ 480 siehe d
Tauschvertrag
-
§ 488 Darlehens
Vertrag i. V.m
Bürgschaft
-
.
§ 516
Schenkung
-
a)
Einigung 2) unentgeltlich / Ausnahmen des Schweigens lediglich
, rechtlicher Vorteil
§ 535 l Mieter
Mietvertrag Vermieter :
Mietsache für Miet zeit , Zustandserholt
ung
Mietzahlung
-
- :
§ 581 siehe 9
Pachtvertrag Genuss der Früchte
- +
§598 Leihe -
untergehtLicher Gebrauch einer Sache
§ 611 Dienstes und
Dienstvertrag Leistung eines
Vergütung
-
§ 631 Werk und
Werkvertrag Herstellung vereinbartes
-
Vergütung Erfolg ! →
§ 657
Auslobung auch wenn nicht in Kenntnis
-
§662
Auftrag unentgeltliche Erledigung
-
§ 765
Bürgschaft Vereinbarung eines Bürgen ggü Gläubiger eines Dritten
-
.
, Übersichtlichere
Willenserklärung :
Private Willensäußerung ,
die unmittelbar auf das Herbeiführen einer
Rechtsfolge gerichtet ist .
Erklärungs bewusstsein : Der Wille , irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben .
potentielles Erklärungs bewusstsein : Wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden
können , dass sein Verhalten als WE
aufgefasst wird .
invitatio ad offerendun :
Aufforderung einen
Antrag abzugeben .
( kein Rechts bindungs wille)
Zustandekommen Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende WE in Form Angebot und Annahme 55145 ff zustande
Vertrag :
von gem . .
Die
Einigung muss die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten (sog essentialia
.
negotii)
Eine WE den Machtbereich des mit ihrer
Kenntnisnahme
Zugang :
geht zu , wenn sie Empfängers erreicht hat und unter gewöhnlichen Verhältnissen
zu rechnen ist ( Machtbereichstheorie)
sog .
.
Anscheinsvollmacht : Wenn der Vertretene das Handeln des Vertreters nicht kennt aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und
verhinder
,
können und der andere Teil annehmen durfte , der Vertretene dulde und
billige das Handeln des Vertreters .
Duldung> vollmacht :
Wenn der Vertrete es wissentlich
geschehen lässt , dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Dritte diese
Duldung kennt und nach Treu und Glauben dahin verstehen darf ,
dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist .
Leistung : bewusste und Zweckgerichtete
Mehrung fremden Vermögens
Besitz :
tatsächliche Sachherrschaft getragen von Besitz willen vgl . § 854 I
Eigentum rechtliche Sach herrschaft § 903
:
vgl.
Falsa demonstrationen nocet : Falschbezeichnung schadet nicht