KOMMUNALRECHT
,Übersicht über die Streitigkeiten im Kommunalrecht
A. Streitigkeiten zwischen Kommunale Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 II
Gemeinden und anderen GG, Art. 11 BV und deren gerichtliche
Verwaltungsträgern, Durchsetzung
insbesondere dem Freistaat Staatliche Aufsicht, Art. 108 ff. GO
Maßnahmen sonstiger Hoheitsträger
B. Streitigkeiten innerhalb Streitigkeiten zwischen Organen und Teilen der
der Gemeinde: Organe der Gemeinde, v.a.:
Kommunalverfassungsstreit Sitzung und Beschlussfassung des Gemeinderats
Einzelnes Ratsmitglied, Ausschüsse, Fraktion
Handeln des Ersten Bürgermeisters
C. Streitigkeiten zwischen Rechtsetzung (Satzungen, Verordnungen), u.a.:
der Gemeinde und dem Anschluss- und Benutzungszwang, kommunales
Einzelnen Abgaberecht
Öffentliche Einrichtungen
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Kommunales Unternehmensrecht
Selbstverwaltung – Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verfassungsrechtliche Rechtspositionen der Gemeinden
A) Bundesebene
Garantie der → nicht Grundrechte des GG (BVerfG, str.)
kommunalen Arg.: keine grundrechtstypische Gefährdungslage bei juristischen
Selbstverwaltung, Personen des öffentlichen Rechts, weder bei hoheitlichem noch bei
Art. 28 II 1 GG privatrechtlichem Handeln
Ausnahme: Justizgrundrechte, Art. 101 I 2, 103 I GG
, B) Landesebene
Garantie der kommunalen Kann mittels Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV
Selbstverwaltung, durchgesetzt werden
Art. 11 II BV Grundrechtsähnliches Recht
Grundrechte: Popularklage gem. Art. 98 S. 4 BV möglich
Eigentum, Art. 103 I, 159 BV, Aber: Gemeinden stehen Grundrechte nur dann zu,
Willkürverbot, Art. 118 I BV wenn im Einzelfall ihre Situation der Schutzbedürftigkeit
eines Privaten entspricht, jedenfalls nicht bei der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Kommunale Selbstverwaltungsgarantie: Schutzbereich
Inhalt der Selbstverwaltungsgarantie gem. Art. 28 II GG/ Art. 11 II
BV
Existenz der = Rechtssubjektsgarantie
Gemeinde Institutionell: es muss überhaupt Gemeinden im
Staatsaufbau geben (beschränkt); individuell: die einzelne
Gemeinde ist eingeschränkt in ihrer Existenz geschützt →
Auflösung nur aus Gründen des öffentlichen Wohls
(Verhältnismäßigkeit)
Die Gemeinde erledigt alle Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft (vgl. auch Art. 83 BV). Dies sind (nach dem
BVerfG) „diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der
örtlichen Gemeinschaft wurzeln, oder einen spezifischen
Bezug auf sie haben“
Garantie des Dazu gehören insbesondere die sog. Gemeindehoheiten
Aufgabenbereichs bezüglich Organisation, Personal, Finanzen, Planung sowie
die Satzungsautonomie
Allzuständigkeit: Gemeinde ist für die Erledigung aller
örtlichen Aufgaben zuständig, ohne besondere
Zuständigkeitsregelung
Eigenverantwortlichkeit = Weisungsfreiheit: Es besteht nur
eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Staat
(→Rechtsaufsicht)
,Übersicht über die Streitigkeiten im Kommunalrecht
A. Streitigkeiten zwischen Kommunale Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 II
Gemeinden und anderen GG, Art. 11 BV und deren gerichtliche
Verwaltungsträgern, Durchsetzung
insbesondere dem Freistaat Staatliche Aufsicht, Art. 108 ff. GO
Maßnahmen sonstiger Hoheitsträger
B. Streitigkeiten innerhalb Streitigkeiten zwischen Organen und Teilen der
der Gemeinde: Organe der Gemeinde, v.a.:
Kommunalverfassungsstreit Sitzung und Beschlussfassung des Gemeinderats
Einzelnes Ratsmitglied, Ausschüsse, Fraktion
Handeln des Ersten Bürgermeisters
C. Streitigkeiten zwischen Rechtsetzung (Satzungen, Verordnungen), u.a.:
der Gemeinde und dem Anschluss- und Benutzungszwang, kommunales
Einzelnen Abgaberecht
Öffentliche Einrichtungen
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Kommunales Unternehmensrecht
Selbstverwaltung – Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verfassungsrechtliche Rechtspositionen der Gemeinden
A) Bundesebene
Garantie der → nicht Grundrechte des GG (BVerfG, str.)
kommunalen Arg.: keine grundrechtstypische Gefährdungslage bei juristischen
Selbstverwaltung, Personen des öffentlichen Rechts, weder bei hoheitlichem noch bei
Art. 28 II 1 GG privatrechtlichem Handeln
Ausnahme: Justizgrundrechte, Art. 101 I 2, 103 I GG
, B) Landesebene
Garantie der kommunalen Kann mittels Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV
Selbstverwaltung, durchgesetzt werden
Art. 11 II BV Grundrechtsähnliches Recht
Grundrechte: Popularklage gem. Art. 98 S. 4 BV möglich
Eigentum, Art. 103 I, 159 BV, Aber: Gemeinden stehen Grundrechte nur dann zu,
Willkürverbot, Art. 118 I BV wenn im Einzelfall ihre Situation der Schutzbedürftigkeit
eines Privaten entspricht, jedenfalls nicht bei der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Kommunale Selbstverwaltungsgarantie: Schutzbereich
Inhalt der Selbstverwaltungsgarantie gem. Art. 28 II GG/ Art. 11 II
BV
Existenz der = Rechtssubjektsgarantie
Gemeinde Institutionell: es muss überhaupt Gemeinden im
Staatsaufbau geben (beschränkt); individuell: die einzelne
Gemeinde ist eingeschränkt in ihrer Existenz geschützt →
Auflösung nur aus Gründen des öffentlichen Wohls
(Verhältnismäßigkeit)
Die Gemeinde erledigt alle Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft (vgl. auch Art. 83 BV). Dies sind (nach dem
BVerfG) „diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der
örtlichen Gemeinschaft wurzeln, oder einen spezifischen
Bezug auf sie haben“
Garantie des Dazu gehören insbesondere die sog. Gemeindehoheiten
Aufgabenbereichs bezüglich Organisation, Personal, Finanzen, Planung sowie
die Satzungsautonomie
Allzuständigkeit: Gemeinde ist für die Erledigung aller
örtlichen Aufgaben zuständig, ohne besondere
Zuständigkeitsregelung
Eigenverantwortlichkeit = Weisungsfreiheit: Es besteht nur
eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Staat
(→Rechtsaufsicht)