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Strafrecht BT Zusammenfassung

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Zusammenfassung Strafrecht BT, perfekt zum Lernen geeignet, komprimiert auf das Wichtigste und sehr übersichtlich.

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STRAFRECHT BT

,(I)
Diebstahl, § 242 I StGB – objektiver Tatbestand
I. Taugliches („fremde bewegliche Sache“)
Tatobjekt 1. Sachen = körperliche Gegenstände (Begriff wie § 90 BGB)
o Tiere sind nach dem strafrechtlichen Verständnis
Sachen, ohne dass es § 90a S. 3 BGB bedarf
o Lebenden Menschen fehlt die Sachqualität, ebenso
ihnen fest zugefügte Teile (z.B. künstliche Hüftgelenke)
o Menschlichen Leichen kommt nach hM Sachqualität zu
2. Beweglichkeit der Sache (tatsächlich fortbewegbar)
3. Fremdheit der Sache (nach zivilrechtlichen
Eigentumsverhältnissen)
o Weder herrenlos, noch im Alleineigentum des Täters
o Leichen grds. nicht fremd, solange kein Eigentum
von einem Berechtigten daran begründet wurde (vgl.
§ 958 BGB, z.B. bei Anatomieleichen)
II. Tathandlung („Wegnahme“)
Problemfelder:
 Gewahrsamsbegriff
 Mehrstufige Gewahrsamsverhältnisse
 Vollendung des Diebstahls (Gewahrsamswechsel)
 Tatbestandsausschließendes Einverständnis


Diebstahl, § 242 I StGB – subjektiver Tatbestand
I. Vorsatz Bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, § 15 StGB
II. Absicht, sich 1. Zueignungsabsicht (im Zeitpunkt der Wegnahme)
oder einem Dritten Gegenstand der Zueignung
die Sache Zueignungskomponenten:
rechtswidrig o Aneignungskomponente (dolus directus 1. Grades)
zuzueignen o Enteignungskomponente (dolus eventualis)
Problemfelder:
o Substanz-, Sachwert-, Vereinigungstheorie
o Abgrenzung zur Sachentziehung und
Gebrauchsanmaßung sowie zur Sachbeschädigung
o Drittzueignung: Sonderproblem des „absichtslos-
dolosen Werkzeugs“
2. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung (objektiv)
Problemfeld: Geldschulden
3. Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung


Diebstahl, § 242 I StGB – Tathandlung: Wegnahme
Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen
Gewahrsams
Gewahrsam = vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft
 Tatsächliche Sachherrschaft
o Einwirkung auf die Sache stehen keine wesentlichen Hindernisse entgegen
o Maßgebend ist die Verkehrsanschauung:
Gewahrsamslockerung, Gewahrsamssphäre, Gewahrsamsenklave
 Sachherrschaftswille

, o Genereller/ potentieller Gewahrsamswille
o Juristische Personen – Organe

Gewahrsam in Über-/Unterordnungsverhältnissen
Mehrstufiger Gewahrsam: Wegnahme (+), wenn übergeordneter Gewahrsam gebrochen
wird




Vollendung des Diebstahls – Gewahrsamswechsel
Neuer Gewahrsam begründet: Sachherrschaft derart erlangt, dass der Täter sie ohne
wesentliche Hindernisse ausüben kann
Apprehensionstheorie: Zum Gewahrsamswechsel führende Ansichnahme erforderlich
 Problemfeld: Gewahrsamswechsel in fremdem, räumlichem Herrschaftsbereich (z.B.
Selbstbedienungsladen)
o Bei kleinen Gegenständen bereits durch Einstecken
o Beobachtung bzw. elektronische Sicherung schließt Gewahrsamserlangung
nicht aus
Tatbestandsausschließendes Einverständnis: Bruch fremden Gewahrsams nur bei
Handeln ohne oder gegen den Willen des Inhabers – maßgeblich: innerer Wille des
Gewahrsamsinhabers
 Diebesfälle
Einverständnis (+), da Kenntnis nicht erforderlich – § 242 I StGB (-); §§ 242 II, 22
StGB (+)
 Automatendiebstahl
Bedingtes Einverständnis für vorgesehene Zahlungsmittel – § 242 StGB (+); § 265a
StGB (-)


Diebstahl, § 242 I StGB – Zueignungsabsicht
I. Gegenstand der Zueignung der Sache selbst ihrer Substanz nach
beabsichtigten (Substanztheorie) oder des in ihr verkörperten Sachwerts
Zueignung (Sachwerttheorie)
 Verbindung dieser Theorien ergibt die sog.
Vereinigungstheorie der hM. Hiernach wird der
Veräußerungserlös (lat.: „lucrum ex negotio cum re“)
nicht mitumfasst

II. Zueignung = Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht (lat.:
„se ut dominum gerere“)
1. Aneignungskomponente
Zumindest vorübergehende Einverleibung in das eigene
Vermögen
o Dolus directus 1. Grades

, (-) bei bloßer Sachentziehung
(-) bei fehlender Anmaßung von
Eigentümerrechten („Dienstmützenfall“)
2. Enteignungskomponente
Dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner
bisherigen Herrschaftsposition
o Dolus eventualis (im Zeitpunkt der Wegnahme)
(-) bei bloßer Gebrauchsanmaßung
(-) bei sog. Finderlohnfällen


Diebstahl, § 242 I StGB – Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (objektives Tatbestandsmerkmal), (-) bei fälligem
und einredefreiem Übereignungsanspruch
 Stückschuld
Anspruch auf ganz bestimmte Sache – rechtswidrige Zueignung (-)
 Geldschuld (str.)
Rspr.: wie Gattungsschuld – rechtswidrige Zueignung (+), evtl. Irrtum über
Rechtswidrigkeit
aA: Wertsummenverbindlichkeit: Auswahlrecht ohne Bedeutung – rechtswidrige
Zueignung (-)
 Gattungsschuld
Auswahlrecht des Schuldners, § 243 I BGB – rechtswidrige Zueignung (+)


Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB (Strafzumessungsregel)
Wichtige Regelbeispiele (§ 243 I 2 Nr. 1 StGB)
 Einbrechen
o Gewaltsam(es) (Substanzverletzung nicht erforderlich)
o Öffnen einer den Zugang hindernden Umschließung
 Einsteigen
o Betreten eines Raumes auf außergewöhnlichem Weg
o Stützpunkt im Raum, aber kein Eindringen mit dem ganzen Körper erforderlich
 Falscher Schlüssel
o Bei Originalschlüssel, wenn zur Tatzeit „entwidmet“
o Nach Rspr bereits durch bloße Entdeckung des Schlüsseldiebstahls durch
den Berechtigten
§ 243 und Versuch
Diebstahl Regelbeispiel Strafbarkeit
Vollendet Voll verwirklicht §§ 242, 243 StGB (str.)

Nur versucht Voll verwirklicht §§ 242 II, 22 iVm § 243 StGB (unstr.)
Vollendet Nur „versucht“ hL/ BGH: § 242; §§ 242, 243 StGB
nur bei unbenanntem schwerem Fall
Nur versucht Nur „versucht“ hL: §§ 242 II, 22 StGB
BGH: §§ 242 II, 22 iVm § 243 StGB
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