STRAFRECHT BT
,(I)
Diebstahl, § 242 I StGB – objektiver Tatbestand
I. Taugliches („fremde bewegliche Sache“)
Tatobjekt 1. Sachen = körperliche Gegenstände (Begriff wie § 90 BGB)
o Tiere sind nach dem strafrechtlichen Verständnis
Sachen, ohne dass es § 90a S. 3 BGB bedarf
o Lebenden Menschen fehlt die Sachqualität, ebenso
ihnen fest zugefügte Teile (z.B. künstliche Hüftgelenke)
o Menschlichen Leichen kommt nach hM Sachqualität zu
2. Beweglichkeit der Sache (tatsächlich fortbewegbar)
3. Fremdheit der Sache (nach zivilrechtlichen
Eigentumsverhältnissen)
o Weder herrenlos, noch im Alleineigentum des Täters
o Leichen grds. nicht fremd, solange kein Eigentum
von einem Berechtigten daran begründet wurde (vgl.
§ 958 BGB, z.B. bei Anatomieleichen)
II. Tathandlung („Wegnahme“)
Problemfelder:
Gewahrsamsbegriff
Mehrstufige Gewahrsamsverhältnisse
Vollendung des Diebstahls (Gewahrsamswechsel)
Tatbestandsausschließendes Einverständnis
Diebstahl, § 242 I StGB – subjektiver Tatbestand
I. Vorsatz Bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, § 15 StGB
II. Absicht, sich 1. Zueignungsabsicht (im Zeitpunkt der Wegnahme)
oder einem Dritten Gegenstand der Zueignung
die Sache Zueignungskomponenten:
rechtswidrig o Aneignungskomponente (dolus directus 1. Grades)
zuzueignen o Enteignungskomponente (dolus eventualis)
Problemfelder:
o Substanz-, Sachwert-, Vereinigungstheorie
o Abgrenzung zur Sachentziehung und
Gebrauchsanmaßung sowie zur Sachbeschädigung
o Drittzueignung: Sonderproblem des „absichtslos-
dolosen Werkzeugs“
2. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung (objektiv)
Problemfeld: Geldschulden
3. Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
Diebstahl, § 242 I StGB – Tathandlung: Wegnahme
Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen
Gewahrsams
Gewahrsam = vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft
Tatsächliche Sachherrschaft
o Einwirkung auf die Sache stehen keine wesentlichen Hindernisse entgegen
o Maßgebend ist die Verkehrsanschauung:
Gewahrsamslockerung, Gewahrsamssphäre, Gewahrsamsenklave
Sachherrschaftswille
, o Genereller/ potentieller Gewahrsamswille
o Juristische Personen – Organe
Gewahrsam in Über-/Unterordnungsverhältnissen
Mehrstufiger Gewahrsam: Wegnahme (+), wenn übergeordneter Gewahrsam gebrochen
wird
Vollendung des Diebstahls – Gewahrsamswechsel
Neuer Gewahrsam begründet: Sachherrschaft derart erlangt, dass der Täter sie ohne
wesentliche Hindernisse ausüben kann
Apprehensionstheorie: Zum Gewahrsamswechsel führende Ansichnahme erforderlich
Problemfeld: Gewahrsamswechsel in fremdem, räumlichem Herrschaftsbereich (z.B.
Selbstbedienungsladen)
o Bei kleinen Gegenständen bereits durch Einstecken
o Beobachtung bzw. elektronische Sicherung schließt Gewahrsamserlangung
nicht aus
Tatbestandsausschließendes Einverständnis: Bruch fremden Gewahrsams nur bei
Handeln ohne oder gegen den Willen des Inhabers – maßgeblich: innerer Wille des
Gewahrsamsinhabers
Diebesfälle
Einverständnis (+), da Kenntnis nicht erforderlich – § 242 I StGB (-); §§ 242 II, 22
StGB (+)
Automatendiebstahl
Bedingtes Einverständnis für vorgesehene Zahlungsmittel – § 242 StGB (+); § 265a
StGB (-)
Diebstahl, § 242 I StGB – Zueignungsabsicht
I. Gegenstand der Zueignung der Sache selbst ihrer Substanz nach
beabsichtigten (Substanztheorie) oder des in ihr verkörperten Sachwerts
Zueignung (Sachwerttheorie)
Verbindung dieser Theorien ergibt die sog.
Vereinigungstheorie der hM. Hiernach wird der
Veräußerungserlös (lat.: „lucrum ex negotio cum re“)
nicht mitumfasst
II. Zueignung = Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht (lat.:
„se ut dominum gerere“)
1. Aneignungskomponente
Zumindest vorübergehende Einverleibung in das eigene
Vermögen
o Dolus directus 1. Grades
, (-) bei bloßer Sachentziehung
(-) bei fehlender Anmaßung von
Eigentümerrechten („Dienstmützenfall“)
2. Enteignungskomponente
Dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner
bisherigen Herrschaftsposition
o Dolus eventualis (im Zeitpunkt der Wegnahme)
(-) bei bloßer Gebrauchsanmaßung
(-) bei sog. Finderlohnfällen
Diebstahl, § 242 I StGB – Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (objektives Tatbestandsmerkmal), (-) bei fälligem
und einredefreiem Übereignungsanspruch
Stückschuld
Anspruch auf ganz bestimmte Sache – rechtswidrige Zueignung (-)
Geldschuld (str.)
Rspr.: wie Gattungsschuld – rechtswidrige Zueignung (+), evtl. Irrtum über
Rechtswidrigkeit
aA: Wertsummenverbindlichkeit: Auswahlrecht ohne Bedeutung – rechtswidrige
Zueignung (-)
Gattungsschuld
Auswahlrecht des Schuldners, § 243 I BGB – rechtswidrige Zueignung (+)
Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB (Strafzumessungsregel)
Wichtige Regelbeispiele (§ 243 I 2 Nr. 1 StGB)
Einbrechen
o Gewaltsam(es) (Substanzverletzung nicht erforderlich)
o Öffnen einer den Zugang hindernden Umschließung
Einsteigen
o Betreten eines Raumes auf außergewöhnlichem Weg
o Stützpunkt im Raum, aber kein Eindringen mit dem ganzen Körper erforderlich
Falscher Schlüssel
o Bei Originalschlüssel, wenn zur Tatzeit „entwidmet“
o Nach Rspr bereits durch bloße Entdeckung des Schlüsseldiebstahls durch
den Berechtigten
§ 243 und Versuch
Diebstahl Regelbeispiel Strafbarkeit
Vollendet Voll verwirklicht §§ 242, 243 StGB (str.)
Nur versucht Voll verwirklicht §§ 242 II, 22 iVm § 243 StGB (unstr.)
Vollendet Nur „versucht“ hL/ BGH: § 242; §§ 242, 243 StGB
nur bei unbenanntem schwerem Fall
Nur versucht Nur „versucht“ hL: §§ 242 II, 22 StGB
BGH: §§ 242 II, 22 iVm § 243 StGB
,(I)
Diebstahl, § 242 I StGB – objektiver Tatbestand
I. Taugliches („fremde bewegliche Sache“)
Tatobjekt 1. Sachen = körperliche Gegenstände (Begriff wie § 90 BGB)
o Tiere sind nach dem strafrechtlichen Verständnis
Sachen, ohne dass es § 90a S. 3 BGB bedarf
o Lebenden Menschen fehlt die Sachqualität, ebenso
ihnen fest zugefügte Teile (z.B. künstliche Hüftgelenke)
o Menschlichen Leichen kommt nach hM Sachqualität zu
2. Beweglichkeit der Sache (tatsächlich fortbewegbar)
3. Fremdheit der Sache (nach zivilrechtlichen
Eigentumsverhältnissen)
o Weder herrenlos, noch im Alleineigentum des Täters
o Leichen grds. nicht fremd, solange kein Eigentum
von einem Berechtigten daran begründet wurde (vgl.
§ 958 BGB, z.B. bei Anatomieleichen)
II. Tathandlung („Wegnahme“)
Problemfelder:
Gewahrsamsbegriff
Mehrstufige Gewahrsamsverhältnisse
Vollendung des Diebstahls (Gewahrsamswechsel)
Tatbestandsausschließendes Einverständnis
Diebstahl, § 242 I StGB – subjektiver Tatbestand
I. Vorsatz Bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, § 15 StGB
II. Absicht, sich 1. Zueignungsabsicht (im Zeitpunkt der Wegnahme)
oder einem Dritten Gegenstand der Zueignung
die Sache Zueignungskomponenten:
rechtswidrig o Aneignungskomponente (dolus directus 1. Grades)
zuzueignen o Enteignungskomponente (dolus eventualis)
Problemfelder:
o Substanz-, Sachwert-, Vereinigungstheorie
o Abgrenzung zur Sachentziehung und
Gebrauchsanmaßung sowie zur Sachbeschädigung
o Drittzueignung: Sonderproblem des „absichtslos-
dolosen Werkzeugs“
2. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung (objektiv)
Problemfeld: Geldschulden
3. Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
Diebstahl, § 242 I StGB – Tathandlung: Wegnahme
Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen
Gewahrsams
Gewahrsam = vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft
Tatsächliche Sachherrschaft
o Einwirkung auf die Sache stehen keine wesentlichen Hindernisse entgegen
o Maßgebend ist die Verkehrsanschauung:
Gewahrsamslockerung, Gewahrsamssphäre, Gewahrsamsenklave
Sachherrschaftswille
, o Genereller/ potentieller Gewahrsamswille
o Juristische Personen – Organe
Gewahrsam in Über-/Unterordnungsverhältnissen
Mehrstufiger Gewahrsam: Wegnahme (+), wenn übergeordneter Gewahrsam gebrochen
wird
Vollendung des Diebstahls – Gewahrsamswechsel
Neuer Gewahrsam begründet: Sachherrschaft derart erlangt, dass der Täter sie ohne
wesentliche Hindernisse ausüben kann
Apprehensionstheorie: Zum Gewahrsamswechsel führende Ansichnahme erforderlich
Problemfeld: Gewahrsamswechsel in fremdem, räumlichem Herrschaftsbereich (z.B.
Selbstbedienungsladen)
o Bei kleinen Gegenständen bereits durch Einstecken
o Beobachtung bzw. elektronische Sicherung schließt Gewahrsamserlangung
nicht aus
Tatbestandsausschließendes Einverständnis: Bruch fremden Gewahrsams nur bei
Handeln ohne oder gegen den Willen des Inhabers – maßgeblich: innerer Wille des
Gewahrsamsinhabers
Diebesfälle
Einverständnis (+), da Kenntnis nicht erforderlich – § 242 I StGB (-); §§ 242 II, 22
StGB (+)
Automatendiebstahl
Bedingtes Einverständnis für vorgesehene Zahlungsmittel – § 242 StGB (+); § 265a
StGB (-)
Diebstahl, § 242 I StGB – Zueignungsabsicht
I. Gegenstand der Zueignung der Sache selbst ihrer Substanz nach
beabsichtigten (Substanztheorie) oder des in ihr verkörperten Sachwerts
Zueignung (Sachwerttheorie)
Verbindung dieser Theorien ergibt die sog.
Vereinigungstheorie der hM. Hiernach wird der
Veräußerungserlös (lat.: „lucrum ex negotio cum re“)
nicht mitumfasst
II. Zueignung = Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht (lat.:
„se ut dominum gerere“)
1. Aneignungskomponente
Zumindest vorübergehende Einverleibung in das eigene
Vermögen
o Dolus directus 1. Grades
, (-) bei bloßer Sachentziehung
(-) bei fehlender Anmaßung von
Eigentümerrechten („Dienstmützenfall“)
2. Enteignungskomponente
Dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner
bisherigen Herrschaftsposition
o Dolus eventualis (im Zeitpunkt der Wegnahme)
(-) bei bloßer Gebrauchsanmaßung
(-) bei sog. Finderlohnfällen
Diebstahl, § 242 I StGB – Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (objektives Tatbestandsmerkmal), (-) bei fälligem
und einredefreiem Übereignungsanspruch
Stückschuld
Anspruch auf ganz bestimmte Sache – rechtswidrige Zueignung (-)
Geldschuld (str.)
Rspr.: wie Gattungsschuld – rechtswidrige Zueignung (+), evtl. Irrtum über
Rechtswidrigkeit
aA: Wertsummenverbindlichkeit: Auswahlrecht ohne Bedeutung – rechtswidrige
Zueignung (-)
Gattungsschuld
Auswahlrecht des Schuldners, § 243 I BGB – rechtswidrige Zueignung (+)
Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB (Strafzumessungsregel)
Wichtige Regelbeispiele (§ 243 I 2 Nr. 1 StGB)
Einbrechen
o Gewaltsam(es) (Substanzverletzung nicht erforderlich)
o Öffnen einer den Zugang hindernden Umschließung
Einsteigen
o Betreten eines Raumes auf außergewöhnlichem Weg
o Stützpunkt im Raum, aber kein Eindringen mit dem ganzen Körper erforderlich
Falscher Schlüssel
o Bei Originalschlüssel, wenn zur Tatzeit „entwidmet“
o Nach Rspr bereits durch bloße Entdeckung des Schlüsseldiebstahls durch
den Berechtigten
§ 243 und Versuch
Diebstahl Regelbeispiel Strafbarkeit
Vollendet Voll verwirklicht §§ 242, 243 StGB (str.)
Nur versucht Voll verwirklicht §§ 242 II, 22 iVm § 243 StGB (unstr.)
Vollendet Nur „versucht“ hL/ BGH: § 242; §§ 242, 243 StGB
nur bei unbenanntem schwerem Fall
Nur versucht Nur „versucht“ hL: §§ 242 II, 22 StGB
BGH: §§ 242 II, 22 iVm § 243 StGB