Handels- und Gesellschaftsrecht
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I. Einführung
- Handelsrecht= Sonderprivatrecht der Kaufleute („subjektives System“)
Unternehmer § 14 BGB: besondere Regelungen z.B. Erleichterungen bei AGB-Kontrolle (§ 310 III BGB)
Verbraucher § 13 BGB: z.B. besondere Widerrufsrechte (§ 355 BGB)
Kaufmann § 1 HGB (idR. Auch Unternehmer iSv § 14 BGB) besondere Regelungen im HGB
- Nomen des BGB nur anwendbar, wenn im HGB keine vorrangigen NormenAusnahme-o. Ergänzungscharakter der HGB-
Vorschriften bei Vorliegen eines Handelsgeschäftes gelten §§ 343-475h HGB als lex specialis, daneben gelten die allg.
Vorschriften des HGB (Ausnahmecharakter)
- Grund für „Sonderbehandlung“: Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des Wirtschaftsverkehrs: Schnelligkeit
wirtschaftlicher Vorgänge, Erweiterung des Spielraums der Privatautonomie, Statuierung bes. Sorgfaltspflichten u. Obliegenheiten,
gesteigerter Verkehrs-u. Vertrauensschutz bei gleichzeitig geringerer Schutzbedürftigkeit der geschäftsgewandten Kaufleute
II. Kaufmannseigenschaft
- Konstitutive Eintragung: erst durch Eintragung entsteht die Rechtstatsache (zB. Kaufmannseigenschaft gem. §§ 2,3 HGB)
- Deklaratorische Eintragung: bloßer rechtsbeurkundender Publizitätsakt (keine rechtl. Bedeutung)
- Fiktivkaufmann: Kaufmann kraft Eintragung § 1 I HGB i.V.m. § 5 HGB; Keine Rechtscheinsnorm, gilt nur für den
rechtsgeschäftlichen und Prozessverkehr (str. Anwendung bei gesetzlichen Schuldverhältnissen)
Voraussetzungen: § 1 I HGB i.V.m. § 5 HGB
1. Eintragung im Handelsregister
2. Betreiben eines Gewerbes /Vorliegen eines Handelsgewerbes ! fingiert wird nur Vorliegen eines Handelsgewerbes
- Istkaufmann: § 1 I HGB: Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes
1. Gewerbe=Jede (1) nach außen erkennbare (2) erlaubte (3) selbstständige (4) planmäßig auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit
(5) mit Gewinnerzielungsabsicht (6) die nicht freier Beruf ist.
(P): Erlaubtheit erforderlich
h.M.: (+) Ausgrenzung solcher Tätigkeiten, die gegen gesetzliche Verbote o. gute Sitte verstoßen (§§134, 138 BGB). Wer
unerlaubte Geschäfte betreibt, soll die Rechte eines Kaufmanns für sich nicht in Anspruch nehmen können
a.A.: (-) kein Grund für die Befreiung von den kaufmännischen Pflichten
(P): mit Gewinnerzielungsabsicht
Gewinnerzielungsabsicht= Absicht, einen Gewinn, also einen Überfluss der Einnahmen, über die Ausgaben zu erzielen (bei
Wirtschaftsunternehmen von Privaten grds. vermutet, bei öffentlichen Unternehmen ist Abgrenzung problematischer)
h.L.+neue Rspr.: relevant ist alleine eine entgeltliche Tätigkeit am Markt, aufgrund der Verschiedenartigkeit heutiger
Organisationsformen
frühere Rspr.: Tätigkeit muss auf Gewinnerzielung gerichtet sein, aufgrund der Vermeidung der Folgen des teilweise belastenden
Handelsrechts auf karitative o. gemeinnützige Tätigkeitenauch nach dieser Ansicht kommt es auf eine tatsächliche
Gewinnerwirtschaftung nicht an
2. Handelsgewerbe= Unternehmen erfordert nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
(vgl. § 1 II HGB)
3. Betreiber (§ 1 I HGB) = Derjenige, in dessen Namen das Handelsgewerbe ausgeübt wird, d.h. wer aus den geschlossenen
Geschäften berechtigt o. verpflichtet wird/u. persönlich für die Verbindlichkeiten haftet (Bsp.: Prokuristen § 48 HGB,
Handlungsbevollmächtigte § 54 HGB, Geschäftsführer einer GmbH)
≠Person, die beim Handelsgeschäft tatsächlich tätig wird
≠Personen, die Geschäfte in fremdem Namen o. als Verwalter fremden Vermögens abschließen
,- Geschäftsunfähige u. beschränkt Geschäftsfähige können ein Handelsgewerbe betreiben, auch wenn sie selbst keine
Handelsgeschäfte abschließen könnenHandlungen erfolgen durch gesetzliche Vertreter
- Nach § 1 II HGB grds. Vermutung: Betreiben eines Handelsgewerbes Ausnahme: wenn Unternehmen nach Art u. Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert
Zielt auf Betriebsgröße (Abgrenzung zum Kleingewerbe)
Negative Formulierung: Beweislast liegt beim Unternehmer
Beurteilung unter typologischer Betrachtungsweise anhand von Kriterien zu Buchführung u. Bilanzierung, Auftreten, Vertretung
u. Haftung:
Art der Geschäftstätigkeit: Vielfalt u. Komplexität des Geschäftsgegenstands u. der Geschäftsbezeichnung,
Inanspruchnahme von Kredit, die betriebliche Organisation, der räumliche Wirkungsbericht
Umfang der Geschäftstätigkeit: Umsatz (<500.00, vgl. § 241a HGB) iVm. Kaufmännischen Einrichtungen, das Anlage-u.
Umlaufvermögen, die Zahl der getätigten Geschäfte, der Betriebsstätten bzw. Beschäftigten
bei wenig Angaben im Sachverhalt gilt Vermutung des § 1 II HGB
Wahlmöglichkeit nach § 2 HGB (Kannkaufmann) als Kleingewerbebetreibender
Handelsregister und handelsrechtlicher Verkehrsschutz
- Handelsregister = öffentliches Verzeichnis, das bei den Amtsgerichten durch das Registergericht geführt wird u. Rechtstatsachen
im kaufmännischen Verkehr bekundet
Voraussetzungen: keine, aber oft Eintragungspflicht
Wird elektronisch geführt; zwei Abteilungen Bekanntmachung aller Eintragungen vgl. § 10 HGB
Regelung zur Einsichtnahme in § 9 HGB für jedermann zu Informationszwecken (kostenpflichtig) möglich
Vgl. auch § 9 V HGB („Negativtest“) bedeutsam für § 15 HGB
Grds. können nur „eintragungsfähige“ Tatsachen eingetragen werden
Eintragungsfähige Tatsachen=solche für die das Gesetz die Eintragung vorsieht (Z.B. §§ 2,3,25 II, 28 II, 49 II HGB; nicht:
Handlungsvollmacht, Höhe des Gesellschaftsvermögens bei OHG/KG)
Eintragungspflichtige Tatsachen= solche, deren Eintragung zwingend vorgeschrieben ist“einzutragende Tatsachen“ (insb.
§§ 29,31,34,53,106 f.,143,144 II, 148, 157, 175 HGB)
Abgrenzung: wenn Eintragung im Interesse des betroffenen Kaufmanns=eintragungsfähig; wenn im Interesse des Rechtsverkehrs
= eintragungspflichtig
Rechtswirkungen: konstitutive Eintragung/deklaratorische Eintragung
Ausnahme: Eintragung im Interesse des Rechtsverkehrs dringend geboten o. gewohnheitsrechtlich anerkannt
Grenze: Grundsatz der Registerklarheit
Handelsregister gewährleistet den handelsrechtlichen Verkehrsschutz
Grund: Handelsverkehr ist in bes. Weise auf Reibungslosigkeit, Schnelligkeit, Leichtigkeit u. Verkehrssicherheit angewiesen
Rechtsklarheit wird erzeugt, indem für best. Tatsachen anstelle der wahren Rechtslage (Aufklärungsschwierigkeiten) die
Registerlage tritt
Umsetzung durch § 15 HGBAnordnung der materiellen Publizität (zw. versch. Absätzen differenzieren, die versch.
Anknüpfungspunkte haben u. unterschiedl. Personenkreise schützen)
Negative Publizität § 15 I HGB
Grundgedanke: „Schweigen“ des HR darf man vertrauen
Voraussetzungen:
1. Einzutragende u. zutreffende (wahre) Tatsache
2. Nichteintragung o. Nichtbekanntmachung
3. Angelegenheit des Betroffenen (wer hat Vorteile aus der Eintragung?)
4. Keine positive Kenntnis beim Geschäftsgegner/Guter Glaube des Geschäftsgegners
5. Handeln im Geschäftsverkehr (≠Unrechtsverkehr)
Unerheblich: Zurechenbarkeit/Verschulden d. Nichteintragung; ursächlicher Zusammenhang zw. Handeln des Dritten u. dem
Vertrauenstatbestand
RF: Gutgläubiger Dritter kann sich auf das Nichtbestehen der Tatsache berufen
Wahlrecht (Einwendungsausschluss)
„Rosinentheorie“(teilw. Berufen auf wahre Rechtslage/Registerrechtslagefür jede einzutragende Tatsache gesondert zu
bestimmen)
Entscheidend für die persönliche Haftung nach § 128 HGB ist, ob die Person zum Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit
noch Gesellschafter ist
1. Tatsächliche Gesellschafterstellung
2. Gesellschafterstellung aufgrund negativer Publizität nach § 15 I HGB Vrss. Des § 15 I HGB
3. RF: Fortbestehen der im HR verlautbaren Rechtslage; § 15 I HGB als Einwendungsausschluss konzipiert
Sonderproblem: Anwendbarkeit des § 15 I HGB bei Sekundäre Unrichtigkeit: es fehlt die korrespondierende Voreintragung
einer eintragungspflichtigen Tatsache
, Rspr. U. h.L.: (+) Wortlaut (Nichteintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache); Vertrauen muss nicht durch eine
Voreintragung geschaffen worden sein
a.A.:(-) ohne eine Voreintragung in das HR liegt kein Scheintatbestand vor, der durch eine Folgeeintragung beseitigt werden
müsste
- Scheinkaufmann kraft Rechtsschein: tatsächlich fehlt die Kaufmannseigenschaft, aber Behandlung als Kaufmann ggü.
Gutgläubigen wer zurechenbar einen Rechtsscheintatbestand geschaffen hat, muss sich von gutgläubigen Dritten, die im
Vertrauen hierauf disponiert haben, an dem Rechtsscheintatbestand- nach Wahl des Dritten- festhalten lassen.
Subsidiär zu den §§1ff., u. § 15 HGB
Entspr. § 932 II BGB schadet positive Kenntnis o. grob fahrlässige Unkenntnis
Gutgläubiger Geschäftsgegner hat Wahlrecht, ob er sich auf Rechtsschein o. wahre Rechtslage beruft
Voraussetzungen:
1. Erzeugung eines Rechtsscheins durch Auftreten im Rechtsverkehr
2. Gutgläubigkeit
3. Kausale Handlung des Dritten im Vertrauen auf Rechtsschein
- Kaufmann kraft Rechtsform § 6 I HGB: alle (Personen-)Handelsgesellschaften (insb. OHG, KG) gelten gem. § 6 I HGB kraft
Rechtsnorm als Kaufmann
- Für Vereine gilt § 6 II, bei Kapitalgesellschaften folgt die Anwendung über Spezialnormen (§ 13 III GmbHG, § 3 AktG, § 278
III AktG)Formkaufmann kraft Rechtsform
III. Schutz bei Eintragungen § 15 II HGB
- § 15 II 1 HGB („Normalfall“)
Voraussetzungen:
1. Einzutragende u. zutreffende (wahre) Tatsache
2. Eintragung u. Bekanntmachung=registerrechtlicher „Normalfall“
RF: Tatsache wirkt ggü. Dritten
- § 15 II 2 HGB „Schonfrist“ (Rechtscheintatbestand)
Voraussetzungen:
1. Rechtshandlung innerhalb von 15 Tagen seit Bekanntmachung
2. Keine Bösgläubigkeit des Dritten
3. Handeln im Geschäftsverkehr
RF: nach § 15 I HGB begründetes Vertrauen des Dritten bleibt geschützt
- (P): Verhältnis § 15 II 1 HGB zu anderen Rechtsscheintatbeständen
h.M.: § 15 II 1 HGB kann durch allg. Rechtsscheintatbestände verdrängt werden
Rspr.: Berufung auf Registerlage kann wg. Anderweitig geschaffenen Vertrauenstatbestandes rechtmissbräuchlich sein §
242 BGB
Lit.: teleologische Reduktion von § 15 II 1HGB
Damit Verdrängung von § 15 II 1 HGB durch
Gesetzl. Vertrauenstatbestände (§§ 171, 172 BGB; 19 II HGB)
Wenn sich wg. besonderer Geschäftsbeziehung die Pflicht ergibt, den Dritten auf Veränderungen hinzuweisen (z.B.
Rechtsformwechsel)
IV. Positive Publizität § 15 III HGB (Rechtsscheintatbestand)
Voraussetzungen:
1. (abstrakte) eintragungspflichtige Tatsache (Richtigkeit unterstellt)
2. Unrichtige Eintragung (=Abweichung zur wahren Rechtslage (h.M.))
3. Keine Positive Kenntnis von der Unrichtigkeit beim Gegner
4. Modifiziertes Veranlasserprinzip (Betroffener muss die unrichtige Bekanntmachung veranlasst haben (h.M.); ausreichend:
Eintragungsantrag)
5. Handeln im Geschäftsverkehr
RF: gutgläubiger Dritter kann sich auf das Bestehen der bekannt gemachten Tatsache berufenWahlrecht
(Einwendungsausschluss)
- Eintragung in das HR reicht für Vorliegen einer Vertretungsmacht nicht aus
V. § 15 HGB und allgemeine Rechtsscheinhaftung
- Gewohnheitsrechtliche Rechtsscheinhaftung neben § 15 HGB anwendbar, wenn
Falsche Eintragung, aber richtige Bekanntmachung
Falsche Eintragung, aber noch keine Bekanntmachung
Nicht eintragungspflichtige Tatsachen
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I. Einführung
- Handelsrecht= Sonderprivatrecht der Kaufleute („subjektives System“)
Unternehmer § 14 BGB: besondere Regelungen z.B. Erleichterungen bei AGB-Kontrolle (§ 310 III BGB)
Verbraucher § 13 BGB: z.B. besondere Widerrufsrechte (§ 355 BGB)
Kaufmann § 1 HGB (idR. Auch Unternehmer iSv § 14 BGB) besondere Regelungen im HGB
- Nomen des BGB nur anwendbar, wenn im HGB keine vorrangigen NormenAusnahme-o. Ergänzungscharakter der HGB-
Vorschriften bei Vorliegen eines Handelsgeschäftes gelten §§ 343-475h HGB als lex specialis, daneben gelten die allg.
Vorschriften des HGB (Ausnahmecharakter)
- Grund für „Sonderbehandlung“: Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des Wirtschaftsverkehrs: Schnelligkeit
wirtschaftlicher Vorgänge, Erweiterung des Spielraums der Privatautonomie, Statuierung bes. Sorgfaltspflichten u. Obliegenheiten,
gesteigerter Verkehrs-u. Vertrauensschutz bei gleichzeitig geringerer Schutzbedürftigkeit der geschäftsgewandten Kaufleute
II. Kaufmannseigenschaft
- Konstitutive Eintragung: erst durch Eintragung entsteht die Rechtstatsache (zB. Kaufmannseigenschaft gem. §§ 2,3 HGB)
- Deklaratorische Eintragung: bloßer rechtsbeurkundender Publizitätsakt (keine rechtl. Bedeutung)
- Fiktivkaufmann: Kaufmann kraft Eintragung § 1 I HGB i.V.m. § 5 HGB; Keine Rechtscheinsnorm, gilt nur für den
rechtsgeschäftlichen und Prozessverkehr (str. Anwendung bei gesetzlichen Schuldverhältnissen)
Voraussetzungen: § 1 I HGB i.V.m. § 5 HGB
1. Eintragung im Handelsregister
2. Betreiben eines Gewerbes /Vorliegen eines Handelsgewerbes ! fingiert wird nur Vorliegen eines Handelsgewerbes
- Istkaufmann: § 1 I HGB: Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes
1. Gewerbe=Jede (1) nach außen erkennbare (2) erlaubte (3) selbstständige (4) planmäßig auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit
(5) mit Gewinnerzielungsabsicht (6) die nicht freier Beruf ist.
(P): Erlaubtheit erforderlich
h.M.: (+) Ausgrenzung solcher Tätigkeiten, die gegen gesetzliche Verbote o. gute Sitte verstoßen (§§134, 138 BGB). Wer
unerlaubte Geschäfte betreibt, soll die Rechte eines Kaufmanns für sich nicht in Anspruch nehmen können
a.A.: (-) kein Grund für die Befreiung von den kaufmännischen Pflichten
(P): mit Gewinnerzielungsabsicht
Gewinnerzielungsabsicht= Absicht, einen Gewinn, also einen Überfluss der Einnahmen, über die Ausgaben zu erzielen (bei
Wirtschaftsunternehmen von Privaten grds. vermutet, bei öffentlichen Unternehmen ist Abgrenzung problematischer)
h.L.+neue Rspr.: relevant ist alleine eine entgeltliche Tätigkeit am Markt, aufgrund der Verschiedenartigkeit heutiger
Organisationsformen
frühere Rspr.: Tätigkeit muss auf Gewinnerzielung gerichtet sein, aufgrund der Vermeidung der Folgen des teilweise belastenden
Handelsrechts auf karitative o. gemeinnützige Tätigkeitenauch nach dieser Ansicht kommt es auf eine tatsächliche
Gewinnerwirtschaftung nicht an
2. Handelsgewerbe= Unternehmen erfordert nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
(vgl. § 1 II HGB)
3. Betreiber (§ 1 I HGB) = Derjenige, in dessen Namen das Handelsgewerbe ausgeübt wird, d.h. wer aus den geschlossenen
Geschäften berechtigt o. verpflichtet wird/u. persönlich für die Verbindlichkeiten haftet (Bsp.: Prokuristen § 48 HGB,
Handlungsbevollmächtigte § 54 HGB, Geschäftsführer einer GmbH)
≠Person, die beim Handelsgeschäft tatsächlich tätig wird
≠Personen, die Geschäfte in fremdem Namen o. als Verwalter fremden Vermögens abschließen
,- Geschäftsunfähige u. beschränkt Geschäftsfähige können ein Handelsgewerbe betreiben, auch wenn sie selbst keine
Handelsgeschäfte abschließen könnenHandlungen erfolgen durch gesetzliche Vertreter
- Nach § 1 II HGB grds. Vermutung: Betreiben eines Handelsgewerbes Ausnahme: wenn Unternehmen nach Art u. Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert
Zielt auf Betriebsgröße (Abgrenzung zum Kleingewerbe)
Negative Formulierung: Beweislast liegt beim Unternehmer
Beurteilung unter typologischer Betrachtungsweise anhand von Kriterien zu Buchführung u. Bilanzierung, Auftreten, Vertretung
u. Haftung:
Art der Geschäftstätigkeit: Vielfalt u. Komplexität des Geschäftsgegenstands u. der Geschäftsbezeichnung,
Inanspruchnahme von Kredit, die betriebliche Organisation, der räumliche Wirkungsbericht
Umfang der Geschäftstätigkeit: Umsatz (<500.00, vgl. § 241a HGB) iVm. Kaufmännischen Einrichtungen, das Anlage-u.
Umlaufvermögen, die Zahl der getätigten Geschäfte, der Betriebsstätten bzw. Beschäftigten
bei wenig Angaben im Sachverhalt gilt Vermutung des § 1 II HGB
Wahlmöglichkeit nach § 2 HGB (Kannkaufmann) als Kleingewerbebetreibender
Handelsregister und handelsrechtlicher Verkehrsschutz
- Handelsregister = öffentliches Verzeichnis, das bei den Amtsgerichten durch das Registergericht geführt wird u. Rechtstatsachen
im kaufmännischen Verkehr bekundet
Voraussetzungen: keine, aber oft Eintragungspflicht
Wird elektronisch geführt; zwei Abteilungen Bekanntmachung aller Eintragungen vgl. § 10 HGB
Regelung zur Einsichtnahme in § 9 HGB für jedermann zu Informationszwecken (kostenpflichtig) möglich
Vgl. auch § 9 V HGB („Negativtest“) bedeutsam für § 15 HGB
Grds. können nur „eintragungsfähige“ Tatsachen eingetragen werden
Eintragungsfähige Tatsachen=solche für die das Gesetz die Eintragung vorsieht (Z.B. §§ 2,3,25 II, 28 II, 49 II HGB; nicht:
Handlungsvollmacht, Höhe des Gesellschaftsvermögens bei OHG/KG)
Eintragungspflichtige Tatsachen= solche, deren Eintragung zwingend vorgeschrieben ist“einzutragende Tatsachen“ (insb.
§§ 29,31,34,53,106 f.,143,144 II, 148, 157, 175 HGB)
Abgrenzung: wenn Eintragung im Interesse des betroffenen Kaufmanns=eintragungsfähig; wenn im Interesse des Rechtsverkehrs
= eintragungspflichtig
Rechtswirkungen: konstitutive Eintragung/deklaratorische Eintragung
Ausnahme: Eintragung im Interesse des Rechtsverkehrs dringend geboten o. gewohnheitsrechtlich anerkannt
Grenze: Grundsatz der Registerklarheit
Handelsregister gewährleistet den handelsrechtlichen Verkehrsschutz
Grund: Handelsverkehr ist in bes. Weise auf Reibungslosigkeit, Schnelligkeit, Leichtigkeit u. Verkehrssicherheit angewiesen
Rechtsklarheit wird erzeugt, indem für best. Tatsachen anstelle der wahren Rechtslage (Aufklärungsschwierigkeiten) die
Registerlage tritt
Umsetzung durch § 15 HGBAnordnung der materiellen Publizität (zw. versch. Absätzen differenzieren, die versch.
Anknüpfungspunkte haben u. unterschiedl. Personenkreise schützen)
Negative Publizität § 15 I HGB
Grundgedanke: „Schweigen“ des HR darf man vertrauen
Voraussetzungen:
1. Einzutragende u. zutreffende (wahre) Tatsache
2. Nichteintragung o. Nichtbekanntmachung
3. Angelegenheit des Betroffenen (wer hat Vorteile aus der Eintragung?)
4. Keine positive Kenntnis beim Geschäftsgegner/Guter Glaube des Geschäftsgegners
5. Handeln im Geschäftsverkehr (≠Unrechtsverkehr)
Unerheblich: Zurechenbarkeit/Verschulden d. Nichteintragung; ursächlicher Zusammenhang zw. Handeln des Dritten u. dem
Vertrauenstatbestand
RF: Gutgläubiger Dritter kann sich auf das Nichtbestehen der Tatsache berufen
Wahlrecht (Einwendungsausschluss)
„Rosinentheorie“(teilw. Berufen auf wahre Rechtslage/Registerrechtslagefür jede einzutragende Tatsache gesondert zu
bestimmen)
Entscheidend für die persönliche Haftung nach § 128 HGB ist, ob die Person zum Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit
noch Gesellschafter ist
1. Tatsächliche Gesellschafterstellung
2. Gesellschafterstellung aufgrund negativer Publizität nach § 15 I HGB Vrss. Des § 15 I HGB
3. RF: Fortbestehen der im HR verlautbaren Rechtslage; § 15 I HGB als Einwendungsausschluss konzipiert
Sonderproblem: Anwendbarkeit des § 15 I HGB bei Sekundäre Unrichtigkeit: es fehlt die korrespondierende Voreintragung
einer eintragungspflichtigen Tatsache
, Rspr. U. h.L.: (+) Wortlaut (Nichteintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache); Vertrauen muss nicht durch eine
Voreintragung geschaffen worden sein
a.A.:(-) ohne eine Voreintragung in das HR liegt kein Scheintatbestand vor, der durch eine Folgeeintragung beseitigt werden
müsste
- Scheinkaufmann kraft Rechtsschein: tatsächlich fehlt die Kaufmannseigenschaft, aber Behandlung als Kaufmann ggü.
Gutgläubigen wer zurechenbar einen Rechtsscheintatbestand geschaffen hat, muss sich von gutgläubigen Dritten, die im
Vertrauen hierauf disponiert haben, an dem Rechtsscheintatbestand- nach Wahl des Dritten- festhalten lassen.
Subsidiär zu den §§1ff., u. § 15 HGB
Entspr. § 932 II BGB schadet positive Kenntnis o. grob fahrlässige Unkenntnis
Gutgläubiger Geschäftsgegner hat Wahlrecht, ob er sich auf Rechtsschein o. wahre Rechtslage beruft
Voraussetzungen:
1. Erzeugung eines Rechtsscheins durch Auftreten im Rechtsverkehr
2. Gutgläubigkeit
3. Kausale Handlung des Dritten im Vertrauen auf Rechtsschein
- Kaufmann kraft Rechtsform § 6 I HGB: alle (Personen-)Handelsgesellschaften (insb. OHG, KG) gelten gem. § 6 I HGB kraft
Rechtsnorm als Kaufmann
- Für Vereine gilt § 6 II, bei Kapitalgesellschaften folgt die Anwendung über Spezialnormen (§ 13 III GmbHG, § 3 AktG, § 278
III AktG)Formkaufmann kraft Rechtsform
III. Schutz bei Eintragungen § 15 II HGB
- § 15 II 1 HGB („Normalfall“)
Voraussetzungen:
1. Einzutragende u. zutreffende (wahre) Tatsache
2. Eintragung u. Bekanntmachung=registerrechtlicher „Normalfall“
RF: Tatsache wirkt ggü. Dritten
- § 15 II 2 HGB „Schonfrist“ (Rechtscheintatbestand)
Voraussetzungen:
1. Rechtshandlung innerhalb von 15 Tagen seit Bekanntmachung
2. Keine Bösgläubigkeit des Dritten
3. Handeln im Geschäftsverkehr
RF: nach § 15 I HGB begründetes Vertrauen des Dritten bleibt geschützt
- (P): Verhältnis § 15 II 1 HGB zu anderen Rechtsscheintatbeständen
h.M.: § 15 II 1 HGB kann durch allg. Rechtsscheintatbestände verdrängt werden
Rspr.: Berufung auf Registerlage kann wg. Anderweitig geschaffenen Vertrauenstatbestandes rechtmissbräuchlich sein §
242 BGB
Lit.: teleologische Reduktion von § 15 II 1HGB
Damit Verdrängung von § 15 II 1 HGB durch
Gesetzl. Vertrauenstatbestände (§§ 171, 172 BGB; 19 II HGB)
Wenn sich wg. besonderer Geschäftsbeziehung die Pflicht ergibt, den Dritten auf Veränderungen hinzuweisen (z.B.
Rechtsformwechsel)
IV. Positive Publizität § 15 III HGB (Rechtsscheintatbestand)
Voraussetzungen:
1. (abstrakte) eintragungspflichtige Tatsache (Richtigkeit unterstellt)
2. Unrichtige Eintragung (=Abweichung zur wahren Rechtslage (h.M.))
3. Keine Positive Kenntnis von der Unrichtigkeit beim Gegner
4. Modifiziertes Veranlasserprinzip (Betroffener muss die unrichtige Bekanntmachung veranlasst haben (h.M.); ausreichend:
Eintragungsantrag)
5. Handeln im Geschäftsverkehr
RF: gutgläubiger Dritter kann sich auf das Bestehen der bekannt gemachten Tatsache berufenWahlrecht
(Einwendungsausschluss)
- Eintragung in das HR reicht für Vorliegen einer Vertretungsmacht nicht aus
V. § 15 HGB und allgemeine Rechtsscheinhaftung
- Gewohnheitsrechtliche Rechtsscheinhaftung neben § 15 HGB anwendbar, wenn
Falsche Eintragung, aber richtige Bekanntmachung
Falsche Eintragung, aber noch keine Bekanntmachung
Nicht eintragungspflichtige Tatsachen