Stellvertretung
02.02.25 01:16
1) Allgemeine Erlöschenstatbestände (Befristung der Vollmacht oder Ausführung des Gesch
2) Akzessorisches Erlöschen des Grundgeschäfts
a) wirksame Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
b) Auswirkungen des Versterbens eines Beteiligten
- stirbt Vertretender : im Zweifel erlöscht Vollmacht nicht
- Stirbt Vertreter : im Zweifel erlischt Vollmacht
Widerruf der Vollmacht :
- §168 S.3 BGB i.V. Mit §167 Abs.1 BGB : gegenüber dem Vertreter oder dem Geschäftspar
- Ex nunc : von Anfang an nichtig
Vollmacht kann durch Vereinbarung auch unwiderruflich gestaltet sein
- Widerruf ist zulässig bei wichtigen Grund §314 Abs.1 BGB Rechtsgedanke
Anfechtung der Vollmacht: §§119 ff. & §142 ff. BGB
- Nur erforderlich, wenn kein Widerruf gemäß §168 S.2 BGB möglich ist
- Innenvollmacht : Erklärung gegenüber Vertreter
- Außenvollmacht : Erklärung gegenüber Geschäftspartner
- Ex nunc: von Anfang an nichtig
—> Geschäft wäre ohne Vertretungsmacht geschlossen worden
—> Geschäftspartner könnte nach §179 Schadensersatz vom Vertreter verlangen
—> Vertreter kann vom Vertretenden Schadensersatz nach §122 BGB verlangen
—> §166 Abs.2 BGB man darf sich nicht hinter seinem Vertreter verstecken
==> Aber wie gerecht wäre das? Insbesondere bei Insolvenz?
a) gelten allgemeine Regeln der §§119 ff BGB & §142 ff. BGB
Vertretender kann nach §143 Abs.3 S.1 BGB gegenüber dem Vertreter anfechten —> V
ohne Vertretungsmacht §179 BGB —> Geschäftspartner hat keinen Schadensersatzans
Vertretender nach §122 BGB
b) Vollmacht ist anfechtbar, muss aber immer auch gegenüber dem Geschäftspartner er
handelt ohne Vertretungsmacht §179 BGB —> Geschäftspartner hat gegenüber Vertre
§122 BGB
c) Vertretender kann wegen Irrtum nicht Vollmacht anfechten, sondern nur das Außenv
Vertretender muss gegenüber Geschäftspartner anfechten —> Geschäftspartner hat g
Anspruch aus §122 BGB
Rechtsscheinvollmachten :
—> behandelt man wie normale Vollmachten, sind aber keine, nur welche die so aussehen
—> Vollmacht ist unwirksam oder erloschen und für den Geschäftspartner war dies nicht erken
gutgläubigen Geschäftspartner
02.02.25 01:16
1) Allgemeine Erlöschenstatbestände (Befristung der Vollmacht oder Ausführung des Gesch
2) Akzessorisches Erlöschen des Grundgeschäfts
a) wirksame Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
b) Auswirkungen des Versterbens eines Beteiligten
- stirbt Vertretender : im Zweifel erlöscht Vollmacht nicht
- Stirbt Vertreter : im Zweifel erlischt Vollmacht
Widerruf der Vollmacht :
- §168 S.3 BGB i.V. Mit §167 Abs.1 BGB : gegenüber dem Vertreter oder dem Geschäftspar
- Ex nunc : von Anfang an nichtig
Vollmacht kann durch Vereinbarung auch unwiderruflich gestaltet sein
- Widerruf ist zulässig bei wichtigen Grund §314 Abs.1 BGB Rechtsgedanke
Anfechtung der Vollmacht: §§119 ff. & §142 ff. BGB
- Nur erforderlich, wenn kein Widerruf gemäß §168 S.2 BGB möglich ist
- Innenvollmacht : Erklärung gegenüber Vertreter
- Außenvollmacht : Erklärung gegenüber Geschäftspartner
- Ex nunc: von Anfang an nichtig
—> Geschäft wäre ohne Vertretungsmacht geschlossen worden
—> Geschäftspartner könnte nach §179 Schadensersatz vom Vertreter verlangen
—> Vertreter kann vom Vertretenden Schadensersatz nach §122 BGB verlangen
—> §166 Abs.2 BGB man darf sich nicht hinter seinem Vertreter verstecken
==> Aber wie gerecht wäre das? Insbesondere bei Insolvenz?
a) gelten allgemeine Regeln der §§119 ff BGB & §142 ff. BGB
Vertretender kann nach §143 Abs.3 S.1 BGB gegenüber dem Vertreter anfechten —> V
ohne Vertretungsmacht §179 BGB —> Geschäftspartner hat keinen Schadensersatzans
Vertretender nach §122 BGB
b) Vollmacht ist anfechtbar, muss aber immer auch gegenüber dem Geschäftspartner er
handelt ohne Vertretungsmacht §179 BGB —> Geschäftspartner hat gegenüber Vertre
§122 BGB
c) Vertretender kann wegen Irrtum nicht Vollmacht anfechten, sondern nur das Außenv
Vertretender muss gegenüber Geschäftspartner anfechten —> Geschäftspartner hat g
Anspruch aus §122 BGB
Rechtsscheinvollmachten :
—> behandelt man wie normale Vollmachten, sind aber keine, nur welche die so aussehen
—> Vollmacht ist unwirksam oder erloschen und für den Geschäftspartner war dies nicht erken
gutgläubigen Geschäftspartner