Schuldrecht
Schuldverhältnisse
Was ist ein Schuldverhältnis?
• Verbindung zwischen mindestens zwei Personen, bei der eine Person (Gläubiger) von
der anderen Person (Schuldner) eine Leistung fordern kann (§241 BGB)
• Grundlage für Leistungs- und Verhaltenspflichten des Schuldners
• Entstehen durch…
o Rechtsgeschäfte
o Gesetze
o Aufnahme von Vertragshandlungen, Vertragsanbahnungen und geschäftliche
Kontakte (-> vorvertragliche Schuldverhältnisse nach §311 Abs.2 BGB)
Vertragstypen
Gesetzlich geregelte Verträge Verträge, die nicht im BGB geregelt sind
Kaufvertrag - §§433 ff. BGB Gemischte Verträge: Beherbergungsvertrag
Darlehensvertrag - §§488 ff. BGB Atypische Verträge: Leasingvertrag, Garantievertrag,
Factoring, Sicherungsvertrag
Mietvertrag - §§535 ff. BGB
Dienstvertrag - §§611 ff. BGB
Werkvertrag - §§631 ff. BGB
Verwahrungsvertrag - §§688 ff. BGB
➔ Bsp.: Elemente des Beherbergungsvertrags
- Mietvertragsrecht (Zimmervermietung)
- Dienstvertragsrecht (Hotelservice)
- Werkvertragsrecht (Verpflegung)
- Kaufrecht (Minibar)
Abgrenzung der Vertragstypen nach wirtschaftlichem Zweck
Veräußerungsver Überlassungsver Verträge im Risikoverträge Klarstellende
träge träge Interesse eines Verträge
Anderen
Kaufvertrag Mietvertrag Dienstvertrag Spiel, Wette (§§ Vergleich (§779
762 ff. BGB) BGB)
Schenkungsvertr Leihvertrag Werkvertrag Schuldverspre
ag (§§516 ff. (§§598 ff. BGB) chen (§780
BGB) BGB)
Tauschvertrag Pachtvertrag Reisevertrag Schuldanerken
(§480 BGB) (§§581 ff. BGB) (§§651a ff. BGB) ntnis (§781
BGB)
Maklervertrag (§§6
Auftrag (§§662 ff.
BGB)
, Pflichten aus vertraglichen Schuldverhältnissen
1. Hauptleistungspflichten
- Pflichten aufgrund derer der Vertrag geschlossen wurde
2. Nebenleistungspflichten (Schutzpflichten)
- Dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistungen
3. Rücksichtnahmepflichten
- Nicht einklagbar
- Gem. §241 Abs. 2 BGB handelt es sich um: Leistungstreuepflichten, Aufklärungspflichten &
Schutzpflichten
➔ Primäranspruch: vertraglich vereinbarte Leistungspflichten
➔ Sekundäranspruch: kommen zum Zug, wenn Primäranspruch nicht erfüllt wird
Typische Gegenstände der Leistungspflicht
1. Stückschuld: Gegenstand ist bei Vertragsschuld individuell festgelegt (z.B. einmaliges
Kunstwerk)
2. Gattungsschuld: Gegenstand ist nicht konkretisiert nur nach allgemeinen Kriterien
bestimmt -> (meist bewegliche) Sachen, die nach Verkehrsauffassung nicht durch
individuelle Merkmale geprägt und somit austauschbar sind (z.B. 10 Kilo Äpfel)
3. Wahlschuld (§§263 ff. BGB): Schuldner oder Gläubiger kann zwischen verschiedenen
Gegenständen wählen (z.B. roter bzw. Blauer Pullover)
4. Ersatzbefugnis: Statt des geschuldeten Gegenstandes kann man einen anderen leisten
bzw. Verlangen
Wichtige Merkmale
1. Leistungsmodalitäten: betreffen Art und Umfang der Leistung (Leistungsort und -zeit)
- Inhalt wird bestimmt durch:
a) Parteivereinbarungen
b) Bestimmung durch eine Partei nach §315 BGB
c) Bestimmung durch einen Dritten nach §317 BGB
2. Leistungsort
- Leistungsort: Ort, an dem der Schuldner die Leistung zu erbringen hat
- Erfolgsorientiert: Ort, an dem die Leistung erfüllt wird bzw. der Leistungserfolg
eintritt
- Auslegungsregeln in §269 BGB
1) Holschuld: Leistungsort und Erfolgsort sind am Wohnsitz des Schuldners (z.B. Ware ist
beim Verkäufer, dem Schuldner abzuholen)
2) Bringschuld: Leistungsort und Erfolgsort sind am Wohnsitz des Gläubigers (z.B.
Verkäufer bringt die Ware zum Käufer, dem Gläubiger)
3) Schickschuld: Leistungsort ist beim Wohnsitz des Schuldners und Erfolgsort ist beim
Wohnsitz des Gläubigers (z.B. Online-Versand: Schuldner schickt die Ware los, Leistung
ist erfüllt, wenn sie beim Käufer, dem Gläubiger ankommt)
Schuldverhältnisse
Was ist ein Schuldverhältnis?
• Verbindung zwischen mindestens zwei Personen, bei der eine Person (Gläubiger) von
der anderen Person (Schuldner) eine Leistung fordern kann (§241 BGB)
• Grundlage für Leistungs- und Verhaltenspflichten des Schuldners
• Entstehen durch…
o Rechtsgeschäfte
o Gesetze
o Aufnahme von Vertragshandlungen, Vertragsanbahnungen und geschäftliche
Kontakte (-> vorvertragliche Schuldverhältnisse nach §311 Abs.2 BGB)
Vertragstypen
Gesetzlich geregelte Verträge Verträge, die nicht im BGB geregelt sind
Kaufvertrag - §§433 ff. BGB Gemischte Verträge: Beherbergungsvertrag
Darlehensvertrag - §§488 ff. BGB Atypische Verträge: Leasingvertrag, Garantievertrag,
Factoring, Sicherungsvertrag
Mietvertrag - §§535 ff. BGB
Dienstvertrag - §§611 ff. BGB
Werkvertrag - §§631 ff. BGB
Verwahrungsvertrag - §§688 ff. BGB
➔ Bsp.: Elemente des Beherbergungsvertrags
- Mietvertragsrecht (Zimmervermietung)
- Dienstvertragsrecht (Hotelservice)
- Werkvertragsrecht (Verpflegung)
- Kaufrecht (Minibar)
Abgrenzung der Vertragstypen nach wirtschaftlichem Zweck
Veräußerungsver Überlassungsver Verträge im Risikoverträge Klarstellende
träge träge Interesse eines Verträge
Anderen
Kaufvertrag Mietvertrag Dienstvertrag Spiel, Wette (§§ Vergleich (§779
762 ff. BGB) BGB)
Schenkungsvertr Leihvertrag Werkvertrag Schuldverspre
ag (§§516 ff. (§§598 ff. BGB) chen (§780
BGB) BGB)
Tauschvertrag Pachtvertrag Reisevertrag Schuldanerken
(§480 BGB) (§§581 ff. BGB) (§§651a ff. BGB) ntnis (§781
BGB)
Maklervertrag (§§6
Auftrag (§§662 ff.
BGB)
, Pflichten aus vertraglichen Schuldverhältnissen
1. Hauptleistungspflichten
- Pflichten aufgrund derer der Vertrag geschlossen wurde
2. Nebenleistungspflichten (Schutzpflichten)
- Dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistungen
3. Rücksichtnahmepflichten
- Nicht einklagbar
- Gem. §241 Abs. 2 BGB handelt es sich um: Leistungstreuepflichten, Aufklärungspflichten &
Schutzpflichten
➔ Primäranspruch: vertraglich vereinbarte Leistungspflichten
➔ Sekundäranspruch: kommen zum Zug, wenn Primäranspruch nicht erfüllt wird
Typische Gegenstände der Leistungspflicht
1. Stückschuld: Gegenstand ist bei Vertragsschuld individuell festgelegt (z.B. einmaliges
Kunstwerk)
2. Gattungsschuld: Gegenstand ist nicht konkretisiert nur nach allgemeinen Kriterien
bestimmt -> (meist bewegliche) Sachen, die nach Verkehrsauffassung nicht durch
individuelle Merkmale geprägt und somit austauschbar sind (z.B. 10 Kilo Äpfel)
3. Wahlschuld (§§263 ff. BGB): Schuldner oder Gläubiger kann zwischen verschiedenen
Gegenständen wählen (z.B. roter bzw. Blauer Pullover)
4. Ersatzbefugnis: Statt des geschuldeten Gegenstandes kann man einen anderen leisten
bzw. Verlangen
Wichtige Merkmale
1. Leistungsmodalitäten: betreffen Art und Umfang der Leistung (Leistungsort und -zeit)
- Inhalt wird bestimmt durch:
a) Parteivereinbarungen
b) Bestimmung durch eine Partei nach §315 BGB
c) Bestimmung durch einen Dritten nach §317 BGB
2. Leistungsort
- Leistungsort: Ort, an dem der Schuldner die Leistung zu erbringen hat
- Erfolgsorientiert: Ort, an dem die Leistung erfüllt wird bzw. der Leistungserfolg
eintritt
- Auslegungsregeln in §269 BGB
1) Holschuld: Leistungsort und Erfolgsort sind am Wohnsitz des Schuldners (z.B. Ware ist
beim Verkäufer, dem Schuldner abzuholen)
2) Bringschuld: Leistungsort und Erfolgsort sind am Wohnsitz des Gläubigers (z.B.
Verkäufer bringt die Ware zum Käufer, dem Gläubiger)
3) Schickschuld: Leistungsort ist beim Wohnsitz des Schuldners und Erfolgsort ist beim
Wohnsitz des Gläubigers (z.B. Online-Versand: Schuldner schickt die Ware los, Leistung
ist erfüllt, wenn sie beim Käufer, dem Gläubiger ankommt)