Grundlagen des Handelsrechts
= Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute
1. Bei rechtsgeschäftlichen handeln von Kaufleuten ist das HGB
bereichsspezifisch vorrangig zu anzuwenden
2. Wo das HGB keine speziellen Regelungen enthält sind die
Normen des BGB anwendbar
Konsequenzen für die Fallprüfung
1. Ausgangspunkt ist immer die entsprechende
Anspruchsgrundlage des BGB
2. Vorschriften des HGB werden immer nur dann geprüft, wenn
der Sachverhalt Anhaltspunkte dafür enthält, dass ein Kaufmann
beteiligt ist
3. Vorschriften des HGB werden nicht losgelöst geprüft
, Ist-Kaufmann § 1 HGB
I. Betreiben eines Gewerbes
1. Äußerlich erkennbar
2. Selbstständig (§84 I 2)
3. Planmäßig auf gewisse Dauer angelegt ist
4. Eig. bzw. zumindest mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben
werden (hM)
5. Kein freier Beruf
II. Gewerbe muss ein Handelsgewerbe sein § 1 II
1. Wenn das Unternehmen nach Art einen im kaufmännischer
Weise eingerichteten Betrieb erfordert oder
2. Das Unternehmen nach Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Betreib erfordert
WICHTIG: es wird widerlegbar vermutet, dass jeder Gewerbetrieb
ein Handelsgewerbe ist
= Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute
1. Bei rechtsgeschäftlichen handeln von Kaufleuten ist das HGB
bereichsspezifisch vorrangig zu anzuwenden
2. Wo das HGB keine speziellen Regelungen enthält sind die
Normen des BGB anwendbar
Konsequenzen für die Fallprüfung
1. Ausgangspunkt ist immer die entsprechende
Anspruchsgrundlage des BGB
2. Vorschriften des HGB werden immer nur dann geprüft, wenn
der Sachverhalt Anhaltspunkte dafür enthält, dass ein Kaufmann
beteiligt ist
3. Vorschriften des HGB werden nicht losgelöst geprüft
, Ist-Kaufmann § 1 HGB
I. Betreiben eines Gewerbes
1. Äußerlich erkennbar
2. Selbstständig (§84 I 2)
3. Planmäßig auf gewisse Dauer angelegt ist
4. Eig. bzw. zumindest mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben
werden (hM)
5. Kein freier Beruf
II. Gewerbe muss ein Handelsgewerbe sein § 1 II
1. Wenn das Unternehmen nach Art einen im kaufmännischer
Weise eingerichteten Betrieb erfordert oder
2. Das Unternehmen nach Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Betreib erfordert
WICHTIG: es wird widerlegbar vermutet, dass jeder Gewerbetrieb
ein Handelsgewerbe ist