1 von 25 HF 2 & 3 - Recht Meisterkurs Teil III
• Rechtsformen im Handelsrecht
- Einzelunternehmer
- Kapitalgesellschaften
• Kapitalgesellschaften sind auf die Kapitalbeteiligung zugeschnitten
• Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (UG)
- Wesentliches zur GmbH:
• Rechtsform: juristische Person privaten Rechts
• Form des Gesellschaftsvertrags: Notarielle Beurkundung
• Eintragung in’s Handelsregister zwingend, d.h. formkaufmännischer Betrieb
• Firmenführungsberechtigt
• Gründung durch mind. einen Gesellschafter
• Organe: Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer
• Haftung: GmbH-Vermögen
• Ausnahme:
- Durchgri shaftung in Privatvermögen der Gesellschafter
- Geschäftsführer haftet bei Straftat, Verschulden, Bürgschaft
• Stammeinlage:
• Mind. 25.000€ in Bar- oder Sacheinlage (Wertgutachten)
• Wertminderung ausgleichen
• Auszahlung an Gesellschafter ist unzulässig (Ausnahme: mit Gegenwert)
- Wesentliches zur UG:
• Form des Gesellschaftervertrags: Notarielle Beurkundung
• Stammeinlage: Mind. 0,01€
• Jährliche Rücklage von mind. 25% des Gewinns
• Haftungsbeschränkung
- Personengesellschaften
• Personengesellschaften sind auf die einzelnen Personen zugeschnitten
• Mind. zwei müssen vorhanden sein, scheidet einer von drei Gesellschaftern aus, besteht die Gesellschaft fort
• Ausnahmen: GbR/Gesellschaftsvertrag sieht die Au ösung vor
• Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), O ene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), stille
Gesellschaft
- Wesentliches zur GbR:
• Rechtsform: Kann klagen und verklagt werden
• Eintragung in’s Handelsregister nicht zwingend
• Keine Mindesteinlage
• Haftung mit Betriebsvermögen und Privatvermögen der Gesellschafter
- Wesentliches zur OHG:
• Rechtsform: Kann klagen und verklagt werden
• Eintragung in’s Handelsregister zwingend, d.h. formkaufmännischer Betrieb
• Firmenführungsberechtigt
• Haftung mit Betriebsvermögen und Privatvermögen der Gesellschafter
- Wesentliches zur KG:
• Rechtsform: Kann klagen und verklagt werden
• Eintragung in’s Handelsregister zwingend, d.h. formkaufmännischer Betrieb
• Firmenführungsberechtigt
• Haftung: Neben dem KG-Vermögen haftet der Komplementär voll und der Kommanditist mit seiner Einlage
• KG kann als Komplementärin juristische Person GmbH haben (Formzusatz GmbH & Co. KG)
(Vorteil: Keine persönliche Haftung der dahinterstehenden Gesellschafter)
  ff ff fl
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- Wesentliches zur stillen Gesellschaft:
• Sog. Innengesellschaft
• Beteiligung eines stillen Gesellschafters an einem anderen Betrieb
• Keine Eintragung im Handelsregister
• Keine Haftung des stillen Gesellschafters
• Keine Mindesteinlage
- Kriterien der Rechtsformwahl:
• Haftung
• Finanzierung
• Verteilung von Gewinn und Verlust
• Steuerliche Aspekte
• Unternehmensgründung allein/mit anderen
• Geschäftsführung allein/mit anderen
• Handelsregistereintragung
• Eigene Firmierung
• Nachfolgeregelung
• Handwerkliche Voraussetzungen
• Formvorschriften
• Kosten
• Aufwendige Buchführung
- Einteilung der Rechtsordnung
- Privatrecht: Regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Einzelnen und Unternehmen untereinander.
(z.B. BGB, Handelsrecht, Arbeitsrecht etc.)
- Ö entliches Recht: Regelt die Rechtsbeziehungen des Einzelnen und des Unternehmens zum Staat
(z.B. Verfassungsrecht, Strafrecht, Steuerrecht etc.)
- Einteilung BGB
1. Buch: Allgemeiner Teil —> Allgemeine Grundsätze (z.B. Geschäftsfähigkeit)
2. Buch: Schuldrecht —> Rechtsbeziehungen zwischen Personen (z.B. Verträge)
3. Buch: Sachenrecht —> Rechtsbeziehungen zwischen Personen und Sachen
4. Buch: Familienrecht —> Familiäre Rechtsbeziehungen (z.B Eheverträge)
5. Buch: Erbrecht —> Rechtsnachfolge nach dem Tod
 ff 
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• Allgemeiner Teil (BGB)
- Rechtsfähigkeit
- Rechtsfähigkeit = Fähigkeit, Träger von Rechten und P ichten zu sein
• Natürliche Personen (immer Menschen) • Juristische Personen (niemals Menschen)
- Rechtsfähig von Geburt an bis zum Tod - Juristische Personen sind rechtsfähig mit der Gründung bis
zur Au ösung
- Juristische Personen privaten Rechts:
• z.B. GmbH, AG, eingetragene Vereine (e.V.), Stiftung
- Juristische Personen des ö entlichen Rechts:
• z.B. Bundesrepublik Deutschland, Handwerkskammer
- Nichtige Rechtsgeschäfte:
• Von Anfang an nichtig (ungültig)
• Nichtigkeitsgünde:
- Vertrag mit Geschäftsunfähigen
- Vertrag mit beschränkt Geschäftsfähigen ohne Zustimmung
- Vertrag zum Schein und Scherz
- Verstoß gegen gesetzliche Formvorschriften
- Verstoß gegen gesetzliches Verbot
- Verstoß gegen gute Sitten
- Anfechtbare Rechtsgeschäfte:
• Anfangs vollgültig, werden durch Anfechtung rückwirkend nichtig
• Anfechtungsgründe:
- Irrtum (Erklärungs-/Sach-/Personenirrtum)
- Arglistige Täuschung
- Widerrechtliche Drohung
- Einseitige Rechtsgeschäfte - Mehrseitige Rechtsgeschäfte
Liegen vor, wenn eine Person Liegen vor, wenn mind. zwei Personen übereinstimmende
Willenserklärungen abgeben
eine Willenserklärung abgibt
Einseitig verp ichtend: z.B. Schenkung, Bürgschaft
Empfangsbedürftig: z.B. Kündigung
Mehrseitig verp ichtend: z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag
Nicht empfangsbedürftig: z.B. Testament

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• Rechtsformen im Handelsrecht
- Einzelunternehmer
- Kapitalgesellschaften
• Kapitalgesellschaften sind auf die Kapitalbeteiligung zugeschnitten
• Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (UG)
- Wesentliches zur GmbH:
• Rechtsform: juristische Person privaten Rechts
• Form des Gesellschaftsvertrags: Notarielle Beurkundung
• Eintragung in’s Handelsregister zwingend, d.h. formkaufmännischer Betrieb
• Firmenführungsberechtigt
• Gründung durch mind. einen Gesellschafter
• Organe: Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer
• Haftung: GmbH-Vermögen
• Ausnahme:
- Durchgri shaftung in Privatvermögen der Gesellschafter
- Geschäftsführer haftet bei Straftat, Verschulden, Bürgschaft
• Stammeinlage:
• Mind. 25.000€ in Bar- oder Sacheinlage (Wertgutachten)
• Wertminderung ausgleichen
• Auszahlung an Gesellschafter ist unzulässig (Ausnahme: mit Gegenwert)
- Wesentliches zur UG:
• Form des Gesellschaftervertrags: Notarielle Beurkundung
• Stammeinlage: Mind. 0,01€
• Jährliche Rücklage von mind. 25% des Gewinns
• Haftungsbeschränkung
- Personengesellschaften
• Personengesellschaften sind auf die einzelnen Personen zugeschnitten
• Mind. zwei müssen vorhanden sein, scheidet einer von drei Gesellschaftern aus, besteht die Gesellschaft fort
• Ausnahmen: GbR/Gesellschaftsvertrag sieht die Au ösung vor
• Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), O ene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), stille
Gesellschaft
- Wesentliches zur GbR:
• Rechtsform: Kann klagen und verklagt werden
• Eintragung in’s Handelsregister nicht zwingend
• Keine Mindesteinlage
• Haftung mit Betriebsvermögen und Privatvermögen der Gesellschafter
- Wesentliches zur OHG:
• Rechtsform: Kann klagen und verklagt werden
• Eintragung in’s Handelsregister zwingend, d.h. formkaufmännischer Betrieb
• Firmenführungsberechtigt
• Haftung mit Betriebsvermögen und Privatvermögen der Gesellschafter
- Wesentliches zur KG:
• Rechtsform: Kann klagen und verklagt werden
• Eintragung in’s Handelsregister zwingend, d.h. formkaufmännischer Betrieb
• Firmenführungsberechtigt
• Haftung: Neben dem KG-Vermögen haftet der Komplementär voll und der Kommanditist mit seiner Einlage
• KG kann als Komplementärin juristische Person GmbH haben (Formzusatz GmbH & Co. KG)
(Vorteil: Keine persönliche Haftung der dahinterstehenden Gesellschafter)
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- Wesentliches zur stillen Gesellschaft:
• Sog. Innengesellschaft
• Beteiligung eines stillen Gesellschafters an einem anderen Betrieb
• Keine Eintragung im Handelsregister
• Keine Haftung des stillen Gesellschafters
• Keine Mindesteinlage
- Kriterien der Rechtsformwahl:
• Haftung
• Finanzierung
• Verteilung von Gewinn und Verlust
• Steuerliche Aspekte
• Unternehmensgründung allein/mit anderen
• Geschäftsführung allein/mit anderen
• Handelsregistereintragung
• Eigene Firmierung
• Nachfolgeregelung
• Handwerkliche Voraussetzungen
• Formvorschriften
• Kosten
• Aufwendige Buchführung
- Einteilung der Rechtsordnung
- Privatrecht: Regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Einzelnen und Unternehmen untereinander.
(z.B. BGB, Handelsrecht, Arbeitsrecht etc.)
- Ö entliches Recht: Regelt die Rechtsbeziehungen des Einzelnen und des Unternehmens zum Staat
(z.B. Verfassungsrecht, Strafrecht, Steuerrecht etc.)
- Einteilung BGB
1. Buch: Allgemeiner Teil —> Allgemeine Grundsätze (z.B. Geschäftsfähigkeit)
2. Buch: Schuldrecht —> Rechtsbeziehungen zwischen Personen (z.B. Verträge)
3. Buch: Sachenrecht —> Rechtsbeziehungen zwischen Personen und Sachen
4. Buch: Familienrecht —> Familiäre Rechtsbeziehungen (z.B Eheverträge)
5. Buch: Erbrecht —> Rechtsnachfolge nach dem Tod
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• Allgemeiner Teil (BGB)
- Rechtsfähigkeit
- Rechtsfähigkeit = Fähigkeit, Träger von Rechten und P ichten zu sein
• Natürliche Personen (immer Menschen) • Juristische Personen (niemals Menschen)
- Rechtsfähig von Geburt an bis zum Tod - Juristische Personen sind rechtsfähig mit der Gründung bis
zur Au ösung
- Juristische Personen privaten Rechts:
• z.B. GmbH, AG, eingetragene Vereine (e.V.), Stiftung
- Juristische Personen des ö entlichen Rechts:
• z.B. Bundesrepublik Deutschland, Handwerkskammer
- Nichtige Rechtsgeschäfte:
• Von Anfang an nichtig (ungültig)
• Nichtigkeitsgünde:
- Vertrag mit Geschäftsunfähigen
- Vertrag mit beschränkt Geschäftsfähigen ohne Zustimmung
- Vertrag zum Schein und Scherz
- Verstoß gegen gesetzliche Formvorschriften
- Verstoß gegen gesetzliches Verbot
- Verstoß gegen gute Sitten
- Anfechtbare Rechtsgeschäfte:
• Anfangs vollgültig, werden durch Anfechtung rückwirkend nichtig
• Anfechtungsgründe:
- Irrtum (Erklärungs-/Sach-/Personenirrtum)
- Arglistige Täuschung
- Widerrechtliche Drohung
- Einseitige Rechtsgeschäfte - Mehrseitige Rechtsgeschäfte
Liegen vor, wenn eine Person Liegen vor, wenn mind. zwei Personen übereinstimmende
Willenserklärungen abgeben
eine Willenserklärung abgibt
Einseitig verp ichtend: z.B. Schenkung, Bürgschaft
Empfangsbedürftig: z.B. Kündigung
Mehrseitig verp ichtend: z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag
Nicht empfangsbedürftig: z.B. Testament

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