Definitionen BT II (Vermögensdelikte)
Sache: jeder körperliche Gegenstand i.S.v. § 90 BGB
➢ Körperlichkeit meint Begrenzungsmöglichkeit (fehlt etwa bei Strom; Daten)
➢ irrelevant ist der Aggregatszustand
beweglich: wenn die Sache tatsächlich fortbewegt werden kann
➢ maßgeblich ist, dass T. die Möglichkeit hat die Sache fortzubewegen = VSS für Wegnahme,
daher grds unproblematisch
➢ ausreichend ist, dass die Sache erst durch die Tathandlung beweglich gemacht wird
➢ Unterschied zum Zivilrecht!
fremd: weder Alleineigentum des Täters, noch herrenlos
➢ (-), wenn Sache als solche nicht eigentumsfähig ist:
- grds. Leichen, Ausnahme: Leiche wurde Museum (als Exponat) oder wissenschaftlichem
Institut (als „Anatomieleiche“) überlassen
- (P) Sachen, deren Besitz und Erwerb verboten ist (zB Falschgeld und Drogen)
mM (-), Einheit der RO; Gesetzgeberische Wille
hM (+) Telos der VD: widerrechtliche Entziehung von Sachen; dass hoheitliche Organe die
Sachen entziehen dürften, solle den Dritten nicht entlasten
➢ maßgeblich sind zivilrechtliche Eigentumsverhältnisse (im Zweifel Prüfung anhand historischer
Methode „ursprünglich war X Eigentümer…“)
➢ herrenlos, wenn an einer Sache niemals Eigentum bestand (zB Wildtiere, vgl. § 960 I 1 BGB)
oder durch Aufgabe des Eigentums (Dereliktion, § 959 BGB)
➢ herrenlos werden idR auch Implantate (zB Zahngold) mit dem Tod des Eigentümers
➢ keine zivilrechtliche Rückwirkung (etwa § 142) im Strafrecht wegen des Simultaneitätsprinzips
Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen)
Gewahrsams
➢ ohne urspr. fremden Gewahrsam, kein Bruch möglich
➢ Gewahrsam: tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, getragen von einem
natürlichen Herrschaftswillen, wobei deren Vorliegen nach der Verkehrsanschauung zu
beurteilen ist = obj. Element der Sachherrschaft + subj. Element des Herrschaftswillens
Merke: strafrechtlicher Gewahrsam und zivilrechtlicher Besitz sind nicht identisch, zB § 857 BGB
, - tatsächliche Sachherrschaft: besteht, wenn der unmittelbaren Verwirklichung des
Einwirkungswillens auf die Sache keine Hindernisse entgegenstehen
- auch genereller Herrschaftswille und damit einhergehende Gewahrsamssphäre
o Herrschaftswille: Wille, mit der Sache nach eignem Belieben verfahren zu können
➢ Begründung neuen Gewahrsams: Täter hat die Sachherrschaft derart erlangt, dass er sie ohne
Behinderung durch den früheren Gewahrsamsinhaber ausüben kann & dieser seinerseits ohne
Beseitigung der Sachherrschaft des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann
(Gewahrsamsverschiebung)
➢ Gewahrsamsbruch: Gewahrsamsverschiebug erfolgt ohne/gegen den Willen des bisherigen
GEwahrsamsinhabers
Zueignung: Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über die Sache (se ut dominum
gerere) unter dauerhaftem Ausschluss des Berechtigten
➢ Enteignungsvorsatz: Wille, den Berechtigten auf Dauer aus seiner Eigentümerposition zu
verdrängen, d.h. ihm die Sache selbst oder dessen Wert dauerhaft zu entziehen
➢ Aneignungsabsicht: Absicht, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert wenigstens
vorübergehend dem eigenen Vermögen einzuverleiben
➢ RWK der beabsichtigten Zueignung: kein fälliger, durchsetzbarer Anspruch auf Übereignung
hins. der weggenommenen Sache
umschlossener Raum, § 243 I 2 Nr. 1: jedes Raumgebilde, das zumindest auch zum Betreten von
Menschen bestimmt ist und zumindest teilweise künstliche Schutzvorrichtungen gegen unbefugtes
Betreten hat
einbrechen: gewaltsames Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum
entgegenstehen
einsteigen: Betreten des geschützten Raumes auf einem dafür nicht vorgesehenem Weg unter
Entfaltung gewisser Geschicklichkeit
Schlüssel: zur Öffnung bestimmtes Werkzeug (auch elektronischer Art)
➢ falsch: wenn er im Tatzeitpunkt vom Berechtigten nicht (mehr) zur Öffnung des fraglichen
Verschlusses bestimmt ist
Sache: jeder körperliche Gegenstand i.S.v. § 90 BGB
➢ Körperlichkeit meint Begrenzungsmöglichkeit (fehlt etwa bei Strom; Daten)
➢ irrelevant ist der Aggregatszustand
beweglich: wenn die Sache tatsächlich fortbewegt werden kann
➢ maßgeblich ist, dass T. die Möglichkeit hat die Sache fortzubewegen = VSS für Wegnahme,
daher grds unproblematisch
➢ ausreichend ist, dass die Sache erst durch die Tathandlung beweglich gemacht wird
➢ Unterschied zum Zivilrecht!
fremd: weder Alleineigentum des Täters, noch herrenlos
➢ (-), wenn Sache als solche nicht eigentumsfähig ist:
- grds. Leichen, Ausnahme: Leiche wurde Museum (als Exponat) oder wissenschaftlichem
Institut (als „Anatomieleiche“) überlassen
- (P) Sachen, deren Besitz und Erwerb verboten ist (zB Falschgeld und Drogen)
mM (-), Einheit der RO; Gesetzgeberische Wille
hM (+) Telos der VD: widerrechtliche Entziehung von Sachen; dass hoheitliche Organe die
Sachen entziehen dürften, solle den Dritten nicht entlasten
➢ maßgeblich sind zivilrechtliche Eigentumsverhältnisse (im Zweifel Prüfung anhand historischer
Methode „ursprünglich war X Eigentümer…“)
➢ herrenlos, wenn an einer Sache niemals Eigentum bestand (zB Wildtiere, vgl. § 960 I 1 BGB)
oder durch Aufgabe des Eigentums (Dereliktion, § 959 BGB)
➢ herrenlos werden idR auch Implantate (zB Zahngold) mit dem Tod des Eigentümers
➢ keine zivilrechtliche Rückwirkung (etwa § 142) im Strafrecht wegen des Simultaneitätsprinzips
Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen)
Gewahrsams
➢ ohne urspr. fremden Gewahrsam, kein Bruch möglich
➢ Gewahrsam: tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, getragen von einem
natürlichen Herrschaftswillen, wobei deren Vorliegen nach der Verkehrsanschauung zu
beurteilen ist = obj. Element der Sachherrschaft + subj. Element des Herrschaftswillens
Merke: strafrechtlicher Gewahrsam und zivilrechtlicher Besitz sind nicht identisch, zB § 857 BGB
, - tatsächliche Sachherrschaft: besteht, wenn der unmittelbaren Verwirklichung des
Einwirkungswillens auf die Sache keine Hindernisse entgegenstehen
- auch genereller Herrschaftswille und damit einhergehende Gewahrsamssphäre
o Herrschaftswille: Wille, mit der Sache nach eignem Belieben verfahren zu können
➢ Begründung neuen Gewahrsams: Täter hat die Sachherrschaft derart erlangt, dass er sie ohne
Behinderung durch den früheren Gewahrsamsinhaber ausüben kann & dieser seinerseits ohne
Beseitigung der Sachherrschaft des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann
(Gewahrsamsverschiebung)
➢ Gewahrsamsbruch: Gewahrsamsverschiebug erfolgt ohne/gegen den Willen des bisherigen
GEwahrsamsinhabers
Zueignung: Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über die Sache (se ut dominum
gerere) unter dauerhaftem Ausschluss des Berechtigten
➢ Enteignungsvorsatz: Wille, den Berechtigten auf Dauer aus seiner Eigentümerposition zu
verdrängen, d.h. ihm die Sache selbst oder dessen Wert dauerhaft zu entziehen
➢ Aneignungsabsicht: Absicht, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert wenigstens
vorübergehend dem eigenen Vermögen einzuverleiben
➢ RWK der beabsichtigten Zueignung: kein fälliger, durchsetzbarer Anspruch auf Übereignung
hins. der weggenommenen Sache
umschlossener Raum, § 243 I 2 Nr. 1: jedes Raumgebilde, das zumindest auch zum Betreten von
Menschen bestimmt ist und zumindest teilweise künstliche Schutzvorrichtungen gegen unbefugtes
Betreten hat
einbrechen: gewaltsames Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum
entgegenstehen
einsteigen: Betreten des geschützten Raumes auf einem dafür nicht vorgesehenem Weg unter
Entfaltung gewisser Geschicklichkeit
Schlüssel: zur Öffnung bestimmtes Werkzeug (auch elektronischer Art)
➢ falsch: wenn er im Tatzeitpunkt vom Berechtigten nicht (mehr) zur Öffnung des fraglichen
Verschlusses bestimmt ist