Einsendeaufgabe
Sozialrecht
Aufgabe 1
Wie definiert das Bundessozialgericht den Begriff es Versicherungsfalls?
Antwort
Das Bundessozialgericht definiert den Begriff des Versicherungsfalls auf
Leistungsvoraussetzungen, die der Versicherte bei Eintritt eines versicherten Bedarfsfalls
(Risiko), weder willkürlich bestimmen oder verschieben kann.
Der Schutz kommt durch die Sozialversicherung zustande. Diese tritt in Fällen von sozialem
Bedarf ein. Das bedeutet, dass der Betroffene in bestimmten Situationen wie wirtschaftlicher
Not oder bei sozialem Rückstand die Hilfe der Gemeinschaft benötigt um den Notstand zu
überwinden.
Jedoch bedeutet der Begriff nicht, dass Leistungsansprüche unmittelbar oder direkt
ausgelöst werden. Der Versicherungsfall ist grundsätzlich die Voraussetzung für die
Inanspruchnahme von Leistungen aus der Sozialversicherung.
Aufgabe 2
Wie und wo wird der Begriff der Behinderung definiert?
Antwort
Der Begriff „Behinderung“ ist definiert im Sozialgesetzbuch (SGB). Im § 2 Abs. 1 S.1 werden
Menschen als behindert bezeichnet, bei denen die körperliche Funktion, geistige Fähigkeiten
oder die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit über einen Zeitraum von sechs
Monaten und länger von dem Zustand abweichen, der für das Lebensalter typisch wäre.
Aufgrund dessen ist die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt. Unter den
Begriff der Behinderung fallen Krankheiten, Gebrechen und sonstige Gesundheitsschäden.
Des Weiteren beschreibt der Begriff altersbedingtes Nachlassen von körperlichen und
geistigen Kräften.
Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind, sind mit Behinderten gleichzustellen.
Nach § 2 Abs. 1 S. 2 SGB sind Menschen von einer Behinderung bedroht, wenn diese zu
erwarten ist.
Seite1 17.03.2019
Sozialrecht
Aufgabe 1
Wie definiert das Bundessozialgericht den Begriff es Versicherungsfalls?
Antwort
Das Bundessozialgericht definiert den Begriff des Versicherungsfalls auf
Leistungsvoraussetzungen, die der Versicherte bei Eintritt eines versicherten Bedarfsfalls
(Risiko), weder willkürlich bestimmen oder verschieben kann.
Der Schutz kommt durch die Sozialversicherung zustande. Diese tritt in Fällen von sozialem
Bedarf ein. Das bedeutet, dass der Betroffene in bestimmten Situationen wie wirtschaftlicher
Not oder bei sozialem Rückstand die Hilfe der Gemeinschaft benötigt um den Notstand zu
überwinden.
Jedoch bedeutet der Begriff nicht, dass Leistungsansprüche unmittelbar oder direkt
ausgelöst werden. Der Versicherungsfall ist grundsätzlich die Voraussetzung für die
Inanspruchnahme von Leistungen aus der Sozialversicherung.
Aufgabe 2
Wie und wo wird der Begriff der Behinderung definiert?
Antwort
Der Begriff „Behinderung“ ist definiert im Sozialgesetzbuch (SGB). Im § 2 Abs. 1 S.1 werden
Menschen als behindert bezeichnet, bei denen die körperliche Funktion, geistige Fähigkeiten
oder die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit über einen Zeitraum von sechs
Monaten und länger von dem Zustand abweichen, der für das Lebensalter typisch wäre.
Aufgrund dessen ist die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt. Unter den
Begriff der Behinderung fallen Krankheiten, Gebrechen und sonstige Gesundheitsschäden.
Des Weiteren beschreibt der Begriff altersbedingtes Nachlassen von körperlichen und
geistigen Kräften.
Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind, sind mit Behinderten gleichzustellen.
Nach § 2 Abs. 1 S. 2 SGB sind Menschen von einer Behinderung bedroht, wenn diese zu
erwarten ist.
Seite1 17.03.2019