Vorgehen:
1.) Welche GoA
2.) Voraussetzungen
3.) Rechtsfolge
GoA-Formen:
1.) kein Fremdgeschäftsführungswillen und keine Kenntnis von Fremdheit des
Geschäfts
-> vermeintliche Eigengeschäftsführung, unechte GoA (§ 687 I BGB) -> keine GoA,
keine Rechtsfolge
2.) kein Fremdgeschäftsführungswillen aber Kenntnis von Fremdheit des Geschäfts
-> angemaßte Eigengeschäftsführung, unechte GoA (§ 687 I, II BGB)
3.) Fremdgeschäftsführungswille + Kenntnis von Fremdheit des Geschäfts und
Übereinstimmung mit Interesse und Wille des Geschäftsherrn
-> berechtigte GoA (= echte GoA)
4.) Fremdgeschäftsführungswille + Kenntnis von Fremdheit des Geschäfts und keine
Übereinstimmung mit Interesse und Wille des Geschäftsherrn
-> unberechtigte GoA (echte GoA)
Prüfungsort:
nach dinglichen Ansprüchen, aber vor bereicherungsrechtlichen Ansprüchen und vor
Deliktsrecht
Grund:
berechtigte GoA = Rechtsgrund für § 812 ff.
EBV ist spezieller als GoA
Voraus. für GoA:
1.) Besorgung eines fremdes Geschäft (Rechtskreis des GH), § 677 BGB
a.) obj. fremdes Geschäft oder