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Probleme der TBM, Rechtswidirgkeit, Schuld, Irrtum, Täterschaft und Teilnahme, Sonderformen und Konkurrenzen

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EM-Strafrecht AT SoSe 2023 03.04.2023
(KE1)

Probleme der Tatbestandsmäßigkeit

A. Das vorsätzliche Erfolgsdelikt

I. Einführung
1. Strafbarkeit kann nur durch ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und
schuldhaftes Verhalten begründet werden
2. „finaler“ Verbrechensaufbau wird unter dem 1. Prüfungspunkt noch in
objektiven und subjektiven TB unterteilt  nur bei Vorsatzdelikten!
3. Wenn nicht nur eine einfache Tätigkeit beschrieben wird, sondern zusätzlich
ein äußerer Erfolg verlangt wird (Erfolgsdelikte) dann trifft folgendes
Prüfschema zu:

I. Tatbestandmäßigkeit
1. objektiver Tatbestand Allgemeine
- Handlung Verbrechensmerkmale
- Erfolg
- Kausalität zw. Handlung und Erfolg
- ggf. Objektive Zurechnung
2. subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- ggf. Besondere Absicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

Definition Handlung:
Eine Handlung setzt einen bewirkenden Willen und das Bewusstsein zu handeln voraus.

Definition Reflex:
Ein Reflex liegt vor, wenn keine Handlungsqualität zugeschrieben werden kann. Sie sind
willensunabhängige Bewegungen wie z.B. Reizreaktionen ohne Mitwirkung des
Bewusstseins (Erbrechen, Krampfanfälle)

Handlungsqualität fraglich?  Beispiel OLG Hamm NJW 1975,657.

II. Grundlagen des objektiven TB
1. Kausalität
a) Handlung muss auch als Ursache für diesen Erfolg angesehen
werden  Verhalten kausal für diesen Erfolg
b) Kausalität ist umstritten!
aa. RP vertritt die sog. Bedingungstheorie und verwendet zur
Bestimmung die sog. „condicio sine qua non“-Formel:

Streitige Definition Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden
kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

ba. Strafrechtlichen Schrifttum hat sich weitgehend folgende Lehre
durchgesetzt: Lehre von den gesetzmäßigen Bedingungen:

Eine Handlung ist nur dann ursächlich für einen Erfolg, wenn
zwischen beiden ein naturgesetzlich feststellbarer
Zusammenhang besteht; denn nur dann wird die konkrete
Handlung im konkreten Erfolg wirksam.



1

, EM-Strafrecht AT SoSe 2023 03.04.2023
(KE1)

ca. Ergänzung für die Bedingungstheorie, danach soll die
Kausalität wie folgt geprüft werden:

Von mehreren Handlungen, die zwar alternativ, nicht aber
kumulativ (gemeinsam) hinweggedacht werden können, ohne
dass der Erfolg entfiele, ist jede ursächlich.

2. Objektive Zurechnung
a) Herbeiführung eines tatbestandlichen Erfolges soll in bestimmten
Situationen einem Handelnden nicht objektiv zugerechnet werden,
wenn die Handlung an sich erlaubt ist
b) Standard Definition:
Ein Erfolg ist dann objektiv zurechenbar, wenn das Verhalten eine
rechtlich relevante Gefahr (bzw. ein unerlaubtes Risiko) geschaffen
hat, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat.

Fallgruppen:
Keine unerlaubte Gefahrschaffung Nicht-Realisierung eines Risikos
 Fehlen eines rechtlich relevanten  Atypischer Kausalverlauf
Risikos  Pflichtwidrigkeitszusammenhang
 Risikoverringerung  Zurechnungsverlagerung auf andere
 Schutzbereich der Norm Personen:
 Regressverbot
 Eigenverantwortliche
Selbstgefährdung + einvernehmliche
Fremdgefährdung
Weitere Fallgruppe: „Retter-Fälle“
 Beispiel: BGHSt 66,119, NJW 2021, 3340.
 Täter begründet eine Gefahr, zu deren Beseitigung sich das Opfer allerdings selbst
in Gefahr bringt
 Ein Zurechnungsausschluss soll jedoch nicht in Fällen greifen, „in denen sich das
Opfer durch eine vom Täter geschaffene Gefahrenanlage veranlasst sieht, in das
Geschehen rettend einzugreifen und dadurch selbst geschädigt wird“.
 Umstritten sind „nicht professionelle Retter:
Waghalsige Rettungsversuche sind nicht verpflichtend, dadurch ist oft vertreten,
dass in solchen Fällen ein Zurechnungsausschluss erfolgen soll

III. Grundlagen des subjektiven TB

Es ist zu prüfen, ob vorsätzlich gehandelt worden ist. Bei machen Straftaten wird
neben dem Vorsatz noch eine besondere Absicht geprüft. [z.B. Zueignungsansicht
(Diebstahl) Zueignungsabsicht (Betrug)]

1. Vorsatzbegriff
a) Standard-Definition:
Vorsatz ist Willen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
b) Zu beachten ist, dass diese Kurzformel nur angewendet werden
sollte, wenn der Vorsatz unproblematisch bejaht werden kann
aa. Z.B. bei Fällen zur Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz
und bewusster Fahrlässigkeit
c) Unstreitig: Vorsatz muss sich auf alle objektiven TBM der zu
prüfenden Strafnorm beziehen




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