Steuerlehre
Fristenberechnung bei der Führung eines Einspruchs
§108 AO Fristen und Termine
- Wenn das Fristende auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt,
endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (= verschobene
Frist)
§122 AO Bekanntgabe des Verwaltungsakts
- Bekanntgabe im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post (Mittwoch
(man zählt ab 24 Uhr am Mittwoch) -> Samstag 24 Uhr)
§179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Umsatzsteuer
Handelsrechtliche Rechnungslegung
- Definition
- Ansatz
- Bewertung
- Ausweis
- Anhang
Fristenberechnung
1. Wann beginnt die Frist? (= Beginn)
2. Wie lange läuft die Frist? (= Dauer)
3. Wann endet die Frist? (= Ende)
Beginn der Frist:
- Beginnfristen (§187 Abs.2 BGB): Der Anfangstag (z.B. Tag der Geburt) zählt
bei der Fristberechnung mit, d.h. die Frist beginnt mit Ablauf des Vortages um
24 Uhr
- Ereignisfristen (§187 Abs. 1 BGB): Der Tag des Ereignisses wird nicht
mitgezählt, sie beginnt mit Ablauf des Ereignistages. Fällt das Ende einer Frist
auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich
das Fristende auf den nächstfolgenden Werktag (§193 BGB, §108 Abs. 3 AO)
Beispiel (Klausurrelevant): Der Einkommenssteuerbescheid des Steuerpflichtigen
Josef Müller wird am Mittwoch, dem 9. Juli 2014, vom Finanzamt mit einfachem Brief
zur Post gegeben. Ergebnis siehe Blatt (Beispiel von Ihm)
Gemeinschaft = Sabine und Susanne (beides sind natürliche Personen), Sabine
wohnt in München und Susanne am Tegernsee beide haben einen Wohnsitz im
Inland und sie machen etwas gemeinsam
Fristenberechnung bei der Führung eines Einspruchs
§108 AO Fristen und Termine
- Wenn das Fristende auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt,
endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (= verschobene
Frist)
§122 AO Bekanntgabe des Verwaltungsakts
- Bekanntgabe im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post (Mittwoch
(man zählt ab 24 Uhr am Mittwoch) -> Samstag 24 Uhr)
§179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Umsatzsteuer
Handelsrechtliche Rechnungslegung
- Definition
- Ansatz
- Bewertung
- Ausweis
- Anhang
Fristenberechnung
1. Wann beginnt die Frist? (= Beginn)
2. Wie lange läuft die Frist? (= Dauer)
3. Wann endet die Frist? (= Ende)
Beginn der Frist:
- Beginnfristen (§187 Abs.2 BGB): Der Anfangstag (z.B. Tag der Geburt) zählt
bei der Fristberechnung mit, d.h. die Frist beginnt mit Ablauf des Vortages um
24 Uhr
- Ereignisfristen (§187 Abs. 1 BGB): Der Tag des Ereignisses wird nicht
mitgezählt, sie beginnt mit Ablauf des Ereignistages. Fällt das Ende einer Frist
auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich
das Fristende auf den nächstfolgenden Werktag (§193 BGB, §108 Abs. 3 AO)
Beispiel (Klausurrelevant): Der Einkommenssteuerbescheid des Steuerpflichtigen
Josef Müller wird am Mittwoch, dem 9. Juli 2014, vom Finanzamt mit einfachem Brief
zur Post gegeben. Ergebnis siehe Blatt (Beispiel von Ihm)
Gemeinschaft = Sabine und Susanne (beides sind natürliche Personen), Sabine
wohnt in München und Susanne am Tegernsee beide haben einen Wohnsitz im
Inland und sie machen etwas gemeinsam