Juristischer Gutachtenstil:
1) Obersatz bilden: Wer will was von wem? („Fraglich ist“)
2) Tatbestandsvoraussetzungen: Tatbestandsvoraussetzungen und erforderliche Definitionen
werden genannt
3) Subsumtion und Ergebnis: Sachverhalt wird Tatbestandsvoraussetzungen zugeordnet;
Mögliche Rechtsfolgen benennen
Rechtsordnung in Deutschland:
Recht im objektiven Sinne: Gesamtheit aller in einem bestimmten Gebiet zu einem bestimmten
Zeitpunkt geltenden Normen
Öffentliches Recht: Vorschriften, die das Verhältnis des Staates zum Bürger, mithin ein
Unter/Überordnungs-Verhältnis regeln
Zivilrecht: Das Recht, welches zwischen Rechtssubjekten auf einer gleichen Stufe Anwendung
findet
Bürgerliches Gesetzbuch:
Klammerprinzip: Allgemeine Regeln gelten, soweit keine speziellen vorhanden sind („Vor die
Klammer gezogen)
Im Jahr 2002 wurde das Schuldrecht des BGB umfassend erneuert -> Entfernung vom liberal-
konservativen Gedanken, zahlreiche Verbraucherschutzgesetze
Inhaltlicher Aufbau von Rechtsnormen:
Vorschriften weisen einen Tatbestand eine bestimmte Rechtsfolge zu („wenn…,dann…“)
Anspruchsgrundlage: Eine Vorschrift, die als Rechtsfolge einen Anspruch vorsehen
o §433 I: Anspruch des Käufers auf Herausgabe und Übereignung der Kaufsache
o §433 II: Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung
Legaldefinition: Wichtige Definitionen werden in Klammern in eine Vorschrift eingefügt
Subsumtion: Vorgang, den Sachverhalt unter die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift
einzuordnen
Grundsätze des Schuldrechts:
Privatautonomie bzw. Vertragsfreiheit:
Abschlussfreiheit: Jeder kann entscheiden, ob er ein Rechtsgeschäft annimmt oder ablehnt
o Vorschriften des AGG (§1 AGG) -> im Arbeitsrecht und bei zivilrechtlichen Massengeschäften
o Kontrahierungszwang -> Unter Umständen kann man gezwungen sein, mit einem anderen
einen Vertrag zu schließen => Monopolstellung und Befriedigung der Grundbedürfnisse (z.B.
Energieversorgungsunternehmen, Wasserwerke)
Inhaltsfreiheit: Die vertragschließenden Parteien können inhaltlich fast alles selber bestimmen
(z.B. auch neue Vertragstypen schaffen oder bestehende kombinieren) -> kein Typenzwang
o Gesetzesverstoß (§134) -> z.B. Mietverträge, die unter Mietwucher fallen
o Sittenverstoß (§138) -> „gegen das Anstandsgefühl aller Gerechtdenkenden“ verstoßen
, Formfreiheit:
Verträge sind in jeder Form möglich
Verstoß gegen gesetzliche Formvorschriften (§125 S.1)
o Beweisfunktion
o Warnfunktion
o Nichtigkeit!
Verstoß gegen vertragliche Formvorschriften (§125 S.2)
o Im Zweifel Nichtigkeit!
Abstraktionsprinzip:
Verpflichtungsgeschäft: Verpflichtet Parteien dazu, etwas zu tun
Verfügungsgeschäft: Tatsächliche Übergabe des Angebots
Verkauf unter Eigentumsvorbehalt: Eigentum (Verfügung) geht erst mit vollständiger Zahlung
des Kaufpreises auf den Käufer über. Der Kaufvertrag (Verpflichtung) ist in diesen Fällen bereits
voll wirksam
Willenserklärung und Rechtsgeschäft
Menschliches Verhalten:
Realhandeln (Rechtsfolgen treten unbewusst ein)
o Unerlaubte Handlungen (Ans Auto fahren)
o Realakte (Fund einer Sache)
Rechtsgeschäftliches Handeln (Rechtsfolgen werden bewusst herbeigeführt)
o Einseitige (Testament, Kündigung), zweiseitige (Vertrag, Schenkung) und mehrseitige
Willenserklärungen (Gesellschaftsverträge)
Rechtsgeschäft:
Sachverhalt, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und an den das Gesetz
Rechtsfolgen knüpft
Willenserklärung:
Bestehen aus einem rechtsgeschäftlichen Willen (innerer Tatbestand) und einer Äußerung /
Erklärung dieses Willens (äußerer Tatbestand)
Arten von Rechtsgeschäften:
Einseitige Rechtsgeschäfte: können i.d.R. Keine Schuldverhältnisse begründen
Zweiseitige Rechtsgeschäfte: können i.d.R. Schuldverhältnisse begründen (Bei Schenkung nur
einseitig verpflichtend)
Mehrseitige Rechtsgeschäfte
Empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen