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Zusammenfassung Einführung ins Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht und Gesellschaftsrecht

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05-02-2023
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2022/2023

- Einführung Wirtschaftsrecht - Schuldrecht Prinzipien - Willenserklärung und Rechtsgeschäft - Bindungswirkung Angebot - Widerruf von Verträgen - AGB - Stellvertretung - Schuldverhältnisse - Erlöschenstatbestände - Stück- vs. Gattungsschuld - Leistungsort - Leistungsstörung - Unmöglichkeit - GBR, KG, OHG, GmbH - Handelsregister - Zahlreiche Prüfungsschemata

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Wirtschaftsrecht:

Juristischer Gutachtenstil:

1) Obersatz bilden: Wer will was von wem? („Fraglich ist“)
2) Tatbestandsvoraussetzungen: Tatbestandsvoraussetzungen und erforderliche Definitionen
werden genannt
3) Subsumtion und Ergebnis: Sachverhalt wird Tatbestandsvoraussetzungen zugeordnet;
Mögliche Rechtsfolgen benennen

Rechtsordnung in Deutschland:

 Recht im objektiven Sinne: Gesamtheit aller in einem bestimmten Gebiet zu einem bestimmten
Zeitpunkt geltenden Normen
 Öffentliches Recht: Vorschriften, die das Verhältnis des Staates zum Bürger, mithin ein
Unter/Überordnungs-Verhältnis regeln
 Zivilrecht: Das Recht, welches zwischen Rechtssubjekten auf einer gleichen Stufe Anwendung
findet

Bürgerliches Gesetzbuch:

 Klammerprinzip: Allgemeine Regeln gelten, soweit keine speziellen vorhanden sind („Vor die
Klammer gezogen)
 Im Jahr 2002 wurde das Schuldrecht des BGB umfassend erneuert -> Entfernung vom liberal-
konservativen Gedanken, zahlreiche Verbraucherschutzgesetze

Inhaltlicher Aufbau von Rechtsnormen:

 Vorschriften weisen einen Tatbestand eine bestimmte Rechtsfolge zu („wenn…,dann…“)
 Anspruchsgrundlage: Eine Vorschrift, die als Rechtsfolge einen Anspruch vorsehen
o §433 I: Anspruch des Käufers auf Herausgabe und Übereignung der Kaufsache
o §433 II: Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung
 Legaldefinition: Wichtige Definitionen werden in Klammern in eine Vorschrift eingefügt
 Subsumtion: Vorgang, den Sachverhalt unter die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift
einzuordnen

Grundsätze des Schuldrechts:

Privatautonomie bzw. Vertragsfreiheit:

 Abschlussfreiheit: Jeder kann entscheiden, ob er ein Rechtsgeschäft annimmt oder ablehnt
o Vorschriften des AGG (§1 AGG) -> im Arbeitsrecht und bei zivilrechtlichen Massengeschäften
o Kontrahierungszwang -> Unter Umständen kann man gezwungen sein, mit einem anderen
einen Vertrag zu schließen => Monopolstellung und Befriedigung der Grundbedürfnisse (z.B.
Energieversorgungsunternehmen, Wasserwerke)
 Inhaltsfreiheit: Die vertragschließenden Parteien können inhaltlich fast alles selber bestimmen
(z.B. auch neue Vertragstypen schaffen oder bestehende kombinieren) -> kein Typenzwang
o Gesetzesverstoß (§134) -> z.B. Mietverträge, die unter Mietwucher fallen
o Sittenverstoß (§138) -> „gegen das Anstandsgefühl aller Gerechtdenkenden“ verstoßen

, Formfreiheit:

 Verträge sind in jeder Form möglich
 Verstoß gegen gesetzliche Formvorschriften (§125 S.1)
o Beweisfunktion
o Warnfunktion
o Nichtigkeit!
 Verstoß gegen vertragliche Formvorschriften (§125 S.2)
o Im Zweifel Nichtigkeit!

Abstraktionsprinzip:

 Verpflichtungsgeschäft: Verpflichtet Parteien dazu, etwas zu tun
 Verfügungsgeschäft: Tatsächliche Übergabe des Angebots
 Verkauf unter Eigentumsvorbehalt: Eigentum (Verfügung) geht erst mit vollständiger Zahlung
des Kaufpreises auf den Käufer über. Der Kaufvertrag (Verpflichtung) ist in diesen Fällen bereits
voll wirksam

Willenserklärung und Rechtsgeschäft

Menschliches Verhalten:
 Realhandeln (Rechtsfolgen treten unbewusst ein)
o Unerlaubte Handlungen (Ans Auto fahren)
o Realakte (Fund einer Sache)
 Rechtsgeschäftliches Handeln (Rechtsfolgen werden bewusst herbeigeführt)
o Einseitige (Testament, Kündigung), zweiseitige (Vertrag, Schenkung) und mehrseitige
Willenserklärungen (Gesellschaftsverträge)

Rechtsgeschäft:
 Sachverhalt, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und an den das Gesetz
Rechtsfolgen knüpft

Willenserklärung:
 Bestehen aus einem rechtsgeschäftlichen Willen (innerer Tatbestand) und einer Äußerung /
Erklärung dieses Willens (äußerer Tatbestand)

Arten von Rechtsgeschäften:
 Einseitige Rechtsgeschäfte: können i.d.R. Keine Schuldverhältnisse begründen
 Zweiseitige Rechtsgeschäfte: können i.d.R. Schuldverhältnisse begründen (Bei Schenkung nur
einseitig verpflichtend)
 Mehrseitige Rechtsgeschäfte

Empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen
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