Einverständnis schließt Tatbestand aus !
Einwilligung: auf Rechtswidrigkeitsebene
Wednesday, 15 June 2022 11:30
I. TBM Untermieter vs. Hauptmieter
1. Obj. TB ▫ bei gemeinschaftlicher Nutzung steht die Ausübung des Hausrechts grds.
a) Tatobjekt jedem unabhängig von der Ausgestaltung des Mietverhältnisses in vollem
▫ Wohnung = der Inbegriff der Räume, die einer oder mehrere Personen zur Umfang zu
Unterkunft dienen oder zur Benutzung freistehen ▪ Ausnahme: Unzumutbarkeit des Aufenthalts in Gemeinschaftsräumen
▫ Geschäftsraum = ein Raum, der dazu bestimmt ist, für eine gewisse Dauer zum (Interessenabwägung)
Betrieb von Geschäften irgendeiner, also nicht notwendiger
erwerbswirtschaftlicher Art, zu dienen Entfall des generellen Einverständnisses bei dem Interesse des
▫ befriedetes Besitztum = ein in äußerlich erkennbarer Weise gegen Betreten Hausrechtsbesitzers zuwiderlaufenden Absichten? (z.B. Betreten eines
durch zusammenhängende, nicht notwendig lückenlose Schutzwehren (z.B. Kaufhauses mit Diebstahlabsicht)
Hecke, Zaun) gesichertes bebautes oder unbebautes Grundstück ▫ e.A.: Einverständnis entfällt (arg.: mutmaßlicher Wille des Berechtigten -
▫ abgeschlossene öffentliche Diensträume = baulich abgegrenzte Räume, in contra: keine Rechtssicherheit, Gesinnungsstrafrecht)
denen Tätigkeiten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeübt ▫ Lehre von der generellen Zutrittserlaubnis: Einverständnis entfällt nicht
werden (z.B. Kirchen, Schulen, Universitäten, Wahllokale) ▫ a.A.: Einverständnis entfällt, wenn das äußere Erscheinungsbild des Täters
▫ abgeschlossene öffentliche Verkehrsräume = baulich abgegrenzte Räume, von dem durch die allg. Zutrittserlaubnis gesteckten Rahmen abweicht (z.B.
die dem Personen- oder Gütertransportverkehr dienen und allgemein Tragen einer Sturmhaube, Waffe, usw.)
zugänglich sind (z.B. Bahnabteile, Bahnhofshallen, Flugzeuge)
b) Tathandlung Eindringen durch Unterlassen?
▫ Eindringen = Betreten des geschützten Raumes gegen den Willen des ▫ (-), Wortlaut & § 123 I Var. 2 regelt das Unterlassen bereits
Berechtigten ▫ (+), § 123 I Var. 1 als Dauerdelikt, Vermeiden von Strafbarkeitslücken
▫ Berechtigter ist derjenige, der die privatrechtliche oder öffentlich- → wichtig bei: keine Strafbarkeit im Zeitpunkt des Eindringens oder kein
rechtliche Befugnis hat, anderen den Zugang zu verwehren Hindern der zu überwachenden Person am Eindringen (z.B. Kind)
oder
▫ Nicht-Entfernen (Verweilen) = die Fortsetzung des Aufenthalts in dem erschlichene Zutrittserlaubnis
geschützten Raum nach Aufforderung zum Verlassen, wobei eine einmalige ▫ wenn eine Personengruppe Hausverbot usw. hat (z.B. Testkäufer)
(z.B. auch konkludent durch Hinweis auf Öffnungszeiten zum Ausdruck ▫ Person erschleicht sich den Zutritt
gebrachte) Aufforderung genügt ▫ generelle Zutrittserlaubnis vs. Hausverbot einzelner Gruppen
▫ Unmöglichkeit des Weggehens schließt den Tatbestand aus
2. Subj. TB Berechtigter
Vorsatz ▫ darf Vermieter Freunden des Mieters Hausverbot erteilen?
II. RW ▫ e.A.: ja, es kommt auf den Mietvertrag an
III. SCH
▫ h.M.: nach üblichem sozialadäquanten Verhalten schauen
IV. Strafantrag, § 123 II
Irrtümer
▫ irriger Annahme eines Rechtfertigungsgrunds: § 17 (meistens vermeidbar,
wenn nicht: schuldlos)
▫ Menschenmenge: mehr als 10 ▫ irrige Annahme über Tatobjekt oder Einverständnis: § 16 I
Einwilligung: auf Rechtswidrigkeitsebene
Wednesday, 15 June 2022 11:30
I. TBM Untermieter vs. Hauptmieter
1. Obj. TB ▫ bei gemeinschaftlicher Nutzung steht die Ausübung des Hausrechts grds.
a) Tatobjekt jedem unabhängig von der Ausgestaltung des Mietverhältnisses in vollem
▫ Wohnung = der Inbegriff der Räume, die einer oder mehrere Personen zur Umfang zu
Unterkunft dienen oder zur Benutzung freistehen ▪ Ausnahme: Unzumutbarkeit des Aufenthalts in Gemeinschaftsräumen
▫ Geschäftsraum = ein Raum, der dazu bestimmt ist, für eine gewisse Dauer zum (Interessenabwägung)
Betrieb von Geschäften irgendeiner, also nicht notwendiger
erwerbswirtschaftlicher Art, zu dienen Entfall des generellen Einverständnisses bei dem Interesse des
▫ befriedetes Besitztum = ein in äußerlich erkennbarer Weise gegen Betreten Hausrechtsbesitzers zuwiderlaufenden Absichten? (z.B. Betreten eines
durch zusammenhängende, nicht notwendig lückenlose Schutzwehren (z.B. Kaufhauses mit Diebstahlabsicht)
Hecke, Zaun) gesichertes bebautes oder unbebautes Grundstück ▫ e.A.: Einverständnis entfällt (arg.: mutmaßlicher Wille des Berechtigten -
▫ abgeschlossene öffentliche Diensträume = baulich abgegrenzte Räume, in contra: keine Rechtssicherheit, Gesinnungsstrafrecht)
denen Tätigkeiten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeübt ▫ Lehre von der generellen Zutrittserlaubnis: Einverständnis entfällt nicht
werden (z.B. Kirchen, Schulen, Universitäten, Wahllokale) ▫ a.A.: Einverständnis entfällt, wenn das äußere Erscheinungsbild des Täters
▫ abgeschlossene öffentliche Verkehrsräume = baulich abgegrenzte Räume, von dem durch die allg. Zutrittserlaubnis gesteckten Rahmen abweicht (z.B.
die dem Personen- oder Gütertransportverkehr dienen und allgemein Tragen einer Sturmhaube, Waffe, usw.)
zugänglich sind (z.B. Bahnabteile, Bahnhofshallen, Flugzeuge)
b) Tathandlung Eindringen durch Unterlassen?
▫ Eindringen = Betreten des geschützten Raumes gegen den Willen des ▫ (-), Wortlaut & § 123 I Var. 2 regelt das Unterlassen bereits
Berechtigten ▫ (+), § 123 I Var. 1 als Dauerdelikt, Vermeiden von Strafbarkeitslücken
▫ Berechtigter ist derjenige, der die privatrechtliche oder öffentlich- → wichtig bei: keine Strafbarkeit im Zeitpunkt des Eindringens oder kein
rechtliche Befugnis hat, anderen den Zugang zu verwehren Hindern der zu überwachenden Person am Eindringen (z.B. Kind)
oder
▫ Nicht-Entfernen (Verweilen) = die Fortsetzung des Aufenthalts in dem erschlichene Zutrittserlaubnis
geschützten Raum nach Aufforderung zum Verlassen, wobei eine einmalige ▫ wenn eine Personengruppe Hausverbot usw. hat (z.B. Testkäufer)
(z.B. auch konkludent durch Hinweis auf Öffnungszeiten zum Ausdruck ▫ Person erschleicht sich den Zutritt
gebrachte) Aufforderung genügt ▫ generelle Zutrittserlaubnis vs. Hausverbot einzelner Gruppen
▫ Unmöglichkeit des Weggehens schließt den Tatbestand aus
2. Subj. TB Berechtigter
Vorsatz ▫ darf Vermieter Freunden des Mieters Hausverbot erteilen?
II. RW ▫ e.A.: ja, es kommt auf den Mietvertrag an
III. SCH
▫ h.M.: nach üblichem sozialadäquanten Verhalten schauen
IV. Strafantrag, § 123 II
Irrtümer
▫ irriger Annahme eines Rechtfertigungsgrunds: § 17 (meistens vermeidbar,
wenn nicht: schuldlos)
▫ Menschenmenge: mehr als 10 ▫ irrige Annahme über Tatobjekt oder Einverständnis: § 16 I