Beleidigungsdelikte = Missachtung eines personalen bzw. sozialen Achtungsanspruchs
Wednesday, 22 June 2022 10:22
I. TBM
1. Obj. TB
a. Aussageinhalt (kann man auch weglassen)
Auslegung nach dem obj. Empfängerhorizont unter Berücksichtigung aller Begleitumstände
b. Beleidigungsfähiges Tatobjekt
▫ natürliche oder jur. Person
▫ Kollektivbeleidigung
▫ h.M.: § 194 III 2 nur beispielhafte Aufzählung, d.h. auch andere Personengesamtheiten beleidigungsfähig, die
▫ eine rechtlich anerkannte soziale Funktion erfüllen
▫ einen einheitlichen Willen bilden können
▫ nicht vom Wechsel ihrer Mitglieder abhängig sind
▫ z.B. Parteien, Gewerkschaften, Deutsche Bank, Deutsches Rotes Kreuz, Wohnungsbaugesellschaften
▫ Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung
▫ Folge: Ehrverletzung einer einzelnen Person
▫ Voraussetzung: Einzelner kann sich dem betroffenen Personenkreis zuordnen, der sich deutlich von der Allgemeinheit hervorhebt,
zahlenmäßig überschaubar und aufgrund dessen klar zu bestimmen ist
c. Tathandlung: Beleidigung
▫ Beleidigung = Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch die Kundgabe von Missachtung, Nichtachtung oder Geringschätzung. Ehre
umfasst hierbei die inneren Werte (Würde des Verletzten) sowie die äußere Ehre (Ruf)
aa. Abgrenzung Tatsache/Werturteil
▫ Tatsache = Umstände oder Vorgänge der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind
▫ Werturteil = Äußerungen, die durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt sind und daher
ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit eine Sache der persönlichen Überzeugung bleibt
bb. Ehrrührigkeit
= wenn es geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen und ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
Behauptung einer wahren Tatsache ggü. dem Betroffenen nur strafbar, wenn eine Formalbeleidigung (§ 192)vorliegt
cc. Kundgabe
▫ mündlich, schriftlich oder durch nonverbale Handlungen
2. Subj. TB
▫ keine Beleidigungsabsicht erforderlich
▫ bei unwahren Tatsachenbehauptungen muss Vorsatz auf die Unwahrheit bezogen sein
II. RW
evtl. § 193
III. SCH
IV. Strafantrag, § 194 I 1
Wednesday, 22 June 2022 10:22
I. TBM
1. Obj. TB
a. Aussageinhalt (kann man auch weglassen)
Auslegung nach dem obj. Empfängerhorizont unter Berücksichtigung aller Begleitumstände
b. Beleidigungsfähiges Tatobjekt
▫ natürliche oder jur. Person
▫ Kollektivbeleidigung
▫ h.M.: § 194 III 2 nur beispielhafte Aufzählung, d.h. auch andere Personengesamtheiten beleidigungsfähig, die
▫ eine rechtlich anerkannte soziale Funktion erfüllen
▫ einen einheitlichen Willen bilden können
▫ nicht vom Wechsel ihrer Mitglieder abhängig sind
▫ z.B. Parteien, Gewerkschaften, Deutsche Bank, Deutsches Rotes Kreuz, Wohnungsbaugesellschaften
▫ Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung
▫ Folge: Ehrverletzung einer einzelnen Person
▫ Voraussetzung: Einzelner kann sich dem betroffenen Personenkreis zuordnen, der sich deutlich von der Allgemeinheit hervorhebt,
zahlenmäßig überschaubar und aufgrund dessen klar zu bestimmen ist
c. Tathandlung: Beleidigung
▫ Beleidigung = Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch die Kundgabe von Missachtung, Nichtachtung oder Geringschätzung. Ehre
umfasst hierbei die inneren Werte (Würde des Verletzten) sowie die äußere Ehre (Ruf)
aa. Abgrenzung Tatsache/Werturteil
▫ Tatsache = Umstände oder Vorgänge der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind
▫ Werturteil = Äußerungen, die durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt sind und daher
ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit eine Sache der persönlichen Überzeugung bleibt
bb. Ehrrührigkeit
= wenn es geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen und ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
Behauptung einer wahren Tatsache ggü. dem Betroffenen nur strafbar, wenn eine Formalbeleidigung (§ 192)vorliegt
cc. Kundgabe
▫ mündlich, schriftlich oder durch nonverbale Handlungen
2. Subj. TB
▫ keine Beleidigungsabsicht erforderlich
▫ bei unwahren Tatsachenbehauptungen muss Vorsatz auf die Unwahrheit bezogen sein
II. RW
evtl. § 193
III. SCH
IV. Strafantrag, § 194 I 1