Unterschlagung
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• wenn Diebstahl (+), auch Unterschlagung (+)
→ tritt aber formell subsidiär hinter § 242 zurück (steht bereits
im Gesetz)
I. TBM
1. Obj. TB
a. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
b. Tathandlung: sich oder einem anderen Zueignen
= Zueignung ist die Manifestation des Zueignungswillens in obj. erkennbarer Weise
aa. Zueignungswille
= setzt sich im Rahmen der Unterschlagung aus einem Enteignungs- und einem
Aneignungswillen zusammen
- (P) Mehrfachzueignung möglich?
- Konkurrenzlösung: (+); Unterschlagung durch erneute Manifestation des
Zueignungswillens tritt jedoch auf Konkurrenzebene im Wege der mitbestraften
Nachtat zurück
- aber: gegen Wortlaut; würde zur faktischen Unverjährbarkeit führen (da jeden
nachträgliche Verwendung erneut als Unterschlagung zählen würde)
- Tatbestandslösung: (-); Sachherrschaft kann dem Berechtigten nur einmal entzogen
werden
(1) Enteignungswille
= der Wille den Berechtigten auf Dauer aus seiner Eigentümerposition zu
verdrängen, d.h. ihm die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert auf
Dauer zu entziehen
(2) Aneignungswille
= der Wille, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert wenigstens
vorübergehend dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines
Dritteneinzuverleiben
bb. Manifestation des Zueignungswillens
- Zueignungswille des Täters muss sich durch seine Handlung in obj. erkennbarer Weise manifestieren
- (P) welche Anforderungen sind an die obj. Manifestation zu stellen?
- Zueignungslehre (ablehnen): für die Zueignung ist sowohl der obj. Vollzug der Enteignung
als auch derjenige der Aneignung erforderlich
- weite Manifestationstheorie: es genügt jedes beliebige Verhalten, das ein objektiver
Beobachter bei Kenntnis des Tätervorsatzes als Betätigung des Zueignungswillens ansehen
würde
- arg.: Wortlaut des § 246 I
- aber: verlagert Vollendungszeitpunkt nach vorne (wenig Raum für
Versuchsstrafbarkeit); so droht Gesinnungsstrafrecht
- enge Manifestationstheorie (h.M.): es ist ein Verhalten erforderlich, aus dem ein die
Umstände kennender, objektiver Beobachter auch ohne Kenntnis des Tätervorsatzes auf einen
generellen Zueignungswillen schließen kann
2. Subj. TB
a. Vorsatz, § 15
- h.M.: dolus eventualis
- a.A.: Absicht (wie in § 242)
b. Rechtswidrigkeit der Zueignung
II. RW
III. SCH
§ 246 II
Anvertraut = solche Sachen, bei denen dem Täter die Sachherrschaft mit der Verpflichtung eingeräumt
worden ist, die Sache nur zu bestimmten Zwecken zu verwenden oder zurückzugeben
Lernzettel Seite 1
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• wenn Diebstahl (+), auch Unterschlagung (+)
→ tritt aber formell subsidiär hinter § 242 zurück (steht bereits
im Gesetz)
I. TBM
1. Obj. TB
a. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
b. Tathandlung: sich oder einem anderen Zueignen
= Zueignung ist die Manifestation des Zueignungswillens in obj. erkennbarer Weise
aa. Zueignungswille
= setzt sich im Rahmen der Unterschlagung aus einem Enteignungs- und einem
Aneignungswillen zusammen
- (P) Mehrfachzueignung möglich?
- Konkurrenzlösung: (+); Unterschlagung durch erneute Manifestation des
Zueignungswillens tritt jedoch auf Konkurrenzebene im Wege der mitbestraften
Nachtat zurück
- aber: gegen Wortlaut; würde zur faktischen Unverjährbarkeit führen (da jeden
nachträgliche Verwendung erneut als Unterschlagung zählen würde)
- Tatbestandslösung: (-); Sachherrschaft kann dem Berechtigten nur einmal entzogen
werden
(1) Enteignungswille
= der Wille den Berechtigten auf Dauer aus seiner Eigentümerposition zu
verdrängen, d.h. ihm die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert auf
Dauer zu entziehen
(2) Aneignungswille
= der Wille, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert wenigstens
vorübergehend dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines
Dritteneinzuverleiben
bb. Manifestation des Zueignungswillens
- Zueignungswille des Täters muss sich durch seine Handlung in obj. erkennbarer Weise manifestieren
- (P) welche Anforderungen sind an die obj. Manifestation zu stellen?
- Zueignungslehre (ablehnen): für die Zueignung ist sowohl der obj. Vollzug der Enteignung
als auch derjenige der Aneignung erforderlich
- weite Manifestationstheorie: es genügt jedes beliebige Verhalten, das ein objektiver
Beobachter bei Kenntnis des Tätervorsatzes als Betätigung des Zueignungswillens ansehen
würde
- arg.: Wortlaut des § 246 I
- aber: verlagert Vollendungszeitpunkt nach vorne (wenig Raum für
Versuchsstrafbarkeit); so droht Gesinnungsstrafrecht
- enge Manifestationstheorie (h.M.): es ist ein Verhalten erforderlich, aus dem ein die
Umstände kennender, objektiver Beobachter auch ohne Kenntnis des Tätervorsatzes auf einen
generellen Zueignungswillen schließen kann
2. Subj. TB
a. Vorsatz, § 15
- h.M.: dolus eventualis
- a.A.: Absicht (wie in § 242)
b. Rechtswidrigkeit der Zueignung
II. RW
III. SCH
§ 246 II
Anvertraut = solche Sachen, bei denen dem Täter die Sachherrschaft mit der Verpflichtung eingeräumt
worden ist, die Sache nur zu bestimmten Zwecken zu verwenden oder zurückzugeben
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