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I. TBM
1. Obj. TB
a. Tatobjekt: fremde, bewegliche Sache
aa. Sache
= körperlicher Gegenstand i.S.v. § 90 BGB
Körperlicher Gegenstand = wenn Gegenstand sinnlich wahrnehmbar und räumlich abgrenzbar
ist (unabhängig vom Aggregatzustand)
(P) Leichen, Körperteile, Medizinische Implantate, Tiere, Strom
bb. Beweglichkeit
= die Sache kann von ihrem bisherigen Ort tatsächlich fortgeschafft werden
- Sache kann auch erst durch Tat transportfähig gemacht werden (z.B. gepflückter Apfel)
cc. Fremdheit
= wenn die Sache weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist
- entscheidend: bürgerlich-sachenrechtlicher Eigentumsbegriff
- bei Tod erhalten Erben Eigentum
- (-) bei freiwilliger Besitzaufgabe nach § 959 (nicht schon bei Verlust einer Sache)
b. Tathandlung: Wegnahme
= Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams (sog.
Gewahrsamswechsel)
aa. Bestehen fremden Gewahrsams
= die tatsächliche Herrschaft über eine Sache(1), welche von einem natürlichem Herrschaftswillen
getragen sein muss(2) und deren Inhalt und Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt
werden(3)
fremder Gewahrsam = fremd ist jeder Gewahrsam, den der Täter nicht ausschließlich selbst
hat
- Kaufhausbetreiber usw.: genereller Gewahrsamswille bzgl. aller Gegenstände im Kaufhaus
- verlorene Gegenstände sind außerhalb eines Herrschaftsbereich gewahrsamslos
- bei Tod verliert Person Gewahrsam
bb. Bruch fremden Gewahrsams
= Aufhebung der tatsächlichen Herrschaftsmacht des bisherigen Gewahrsamsinhaber gegen oder
ohne seinen Willen (mit Willen wäre es tatbestandsausschließendes Einverständnis)
cc. Begründung neuen Gewahrsams
= liegt vor, wenn der Täter oder ein Dritter die tatsächliche Herrschaft über die Sache so erlangt,
dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen
- Apprehensionstheorie (bei handlichen Gegenständen): Beute wird an sich genommen und befindet
sich in der höchstpersönlichen Körpersphäre (-> Gewahrsamsenklave)
- Ablationstheorie (bei unhandlichen Gegenständen): Beute muss weggetragen und aus dem
Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhaber geschafft werden
- (P) beobachtete Wegnahme
2. Subj. TB
a. Vorsatz, § 15
- Vorsatz bzgl. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
b. Absicht rechtswidriger Zueignung
aa. Zueignungsabsicht
= der auf Dauer gerichtete Enteignungsvorsatz und die wenigstens vorübergehende
Aneignungsabsicht
(1) Enteignungsvorsatz
= Vorsatz bzgl. der dauerhaften Verdrängung des Eigentümers aus seiner tatsächlichen
Herrschaftsposition durch Entziehung der Sache oder des ihr enthaltenen Wertes
- ausgeschlossen bei Rückführungswillen (-> straflose Gebrauchsanmaßung, aber beachte §§
248b, 290), außer Rückführungswille ist extrem unwahrscheinlich, …
- (P) Bezugspunkt des Enteignungsvorsatzes
(2) Aneignungsabsicht
= Absicht bzgl. der zumindest vorübergehenden Einverleibung der Sache oder des in ihr
enthaltenen Wertes in das Vermögen des Täters oder eines Dritten
- in eine eigentümerähnliche Stellung bringen
- (P) Aneignungsabsicht bei Transportgegenständen
bb. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
= liegt vor, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der
weggenommenen Sache hat
cc. Vorsatz bzgl. der Rechtswidriger der beabsichtigten Zueignung
- dolus eventualis reicht aus
II. RW
III. SCH
IV. evtl. Strafantrag, §§ 247, 248a
, Besonders schwerer Fall des Diebstahls
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normales Schema durchprüfen, dann nach Schuldhaftigkeit --> § 243 I 2 Nr. … • grds. werden die §§ 242,
--> "Der Diebstahl könnte als besonders schwerer Fall einzustufen sein" 243 von §§ 242, 244
man prüft dann: (Qualifikation) im Wege der
a. obj. Voraussetzungen Gesetzeskonkurrenz
b. subj. Voraussetzungen ("vorsätzliches Bewusstsein") verdrängt
c. Indizwirkung
d. Geringwertigkeit
Nr. 1 Einbruchs- und Nachschlüsseldiebstahl
▫ umschlossener Raum = jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das
mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter umgeben ist
▫ Einbrechen = jedes gewaltsame, nicht notwendigerweise substanzverletzende Öffnen einer dem Zutritt
entgegenstehenden Umschließung (Gewalt)
▫ reingreifen reicht aus
▫ Einsteigen = das Betreten eines geschützten Raumes auf einem dafür nicht bestimmten Wege unter
Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft (Geschick)
▫ nicht ausreichend ist das Benutzen eines verbotenen aber offenen Eingangs
▫ echtes Eindringen: Körperschwerpunkt muss drin sein (mit beiden Beinen im Haus stehen)
▫ Eindringen mittels Falschschlüssels = jedes Betreten des geschützten Raumes durch Benutzung eines falschen
Schlüssels
▫ falscher Schlüssel = jeder mechanische oder elektronische Schlüssel, der zur Tatzeit vom Berechtigten
nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist
- (-) bei verloren gegangenem Schlüssel (da noch echter Schlüssel)
- (+) bei Entwidmung: wenn Person Schlüsselverlust bemerkt & klar macht, dass Schlüssel nicht mehr
gebraucht werden soll
- bei Ersatzschlüssel: (+) wenn dieser beim Nachbarn ist zum Zweck eines Notfalls; (-) wenn er genutzt
werden soll
▫ bestimmt = die grds. objektiv erkennbare tatsächliche, ausdrückliche oder auch nur konkludente
Widmung des Schlüssels als Öffnungsinstrument im Moment des Gebrauchs
▫ Sichverborgenhalten = jedes Sich-Verstecken in dem Raum in einer Weise, die den Täter den Blicken arglos
Eintretender entzieht
→ § 244 geht hier vor
Nr. 2 Verschlusssachendiebstahl: aus "verschlossenem Behältnis"
▫ verschlossenes Behältnis = ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das
nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden
- muss verschließbar und im konkreten Fall tatsächlich verschlossen sein
▫ "andere Schutzvorrichtung" = eine besondere Vorrichtung, die geeignet und bestimmt ist, die Wegnahme
einer Sache erheblich zu erschweren
- Auffangtatbestand
- z.B. Fahrradschloss, Sicherungsmaßnahmen im Kaufhaus (nur, wenn es schon die Wegnahme hindert)
Nr. 3 Gewerbsmäßiger Diebstahl
▫ = wenn der Täter in der Absicht handelt, sich aus wiederholten Diebstählen (auch solchen nach § 244 StGB)
eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen (rein subj.)
- auch bei 1. Diebstahlstat möglich
- Absicht nötig!
- nach h.M.: besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28